Sonstiges Frage zu einem Fall

Studiengang
Bachelor of Laws
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Ich habe gestern einen Fall gelöst, bei dem ich mal eine Frage hab. Versuche es mal kurz zu skizzieren:

Kläger hat Erlaubnis zur Eröffnung einer Spielhalle erhalten. Danach stellt sich irgendwann heraus, dass der Kläger bereits 2 vor vielen Jahren ähnliche Unternehmen geleitet hat, ihm dort aber wg. Unzuverlässigkeit die Erlaubnis entzogen wurde. Danach hat er noch woanders ohne Beanstandungen eine Spielhalle geleitet. Dann hat er noch verschwiegen, dass er vor kurzem eine Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Unterschlagung bekommen hat.

Die Behörde möchte nun die Erlaubnis widerrufen.

Die Falllösung sieht als Ermächtigungsgrundlage § 48 I VwVfG vor.

Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit:
a. begünstigender VA, § 48 I 2 VwVfG (+)
b. Rechtswidrigkeit des VA, § 48 I 2 iVm 1 VwVfG (+)
--> hier kommt mein Problem....
Die Falllösung sieht vor, dass die Behörde die Erlaubnis nach § 33 i II Nr. 1 GewO hätte versagen können wg. der in §
33 c II genannten Versagungsgründe. Das wird dann elaboriert ausgeführt. Eigentlich müsste doch gemäß § 48 I 2 VwVG, da es sich um einen begünstigenden VA (Erlaubnis) handelt, die
Absätze 2-4 beachtet werden. Diese werden in dem Buch aber nichtmal angesprochen.

Das ist doch falsch oder?
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn ich das richtig sehe ist der VA (die Rücknahme) nicht rechtswidrig und somit müsstest du die Absätze 2-4 nicht beachten...
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn der aber nicht rechtswidrig wäre, wäre doch die Ermächtigungsgrundlage § 49? Die Lösung kommt zu dem Schluss, dass die Erlaubnis rechtswidrig war wegen § 33 i II Nr. 1 iVm 33 c II GewO.
 
Hallo Wonnie,

vorweg: ich glaube ich habe gerade einen Knoten im Kopf, von daher möchte ich für die Richtigkeit meiner Aussagen keine Garantie übernehmen...

M.E. war die ursprüngliche Erlaubnis rechtswidrig, somit auch § 48 VwVfG.
Die Rücknahme ist jedoch m.E. rechtmäßig, welhalb die Klage auch unbegründet ist.
Aus diesem Grund vermutete ich auch, dass der Vertrauensschutz nicht mehr angesprochen wurde..

Mittlerweile bin ich aber hin und her gerissen, ob das wirklich "richtig" ist... ;-)
 
Danke Sammy, ich glaub ich hab auch einen Knoten im Hirn. So ganz erschließt sich mir das nicht. Allerdings ist die Falllösung aus dem Buch vom Fall Fallag. Da kann man auch nicht per se davon ausgehen, dass das alles so richtig ist, musste ich leider feststellen :whistling:
 
Vielleicht findet sich ja hier jemand der uns entknotet... ;-)

Magst du deinen letzten Satz etwas genauer erklären? Denn diese Bücher habe ich unter anderem auch...:thumbsdown:
 
Ich habe halt schon hin und wieder mal einen Fehler entdeckt. Es war jedoch nicht möglich mit dem Autor des Buches mal in Kontakt zu treten, die einzige Möglichkeit ist auf der Seite des Verlages ins Gästebuch zu schreiben, aber da antwortet natürlich niemand. z.B. steht in einem Fall, dass der Bescheid "ohne vorherige Anhörung" erlassen wurde und in der Falllösung erscheint dann plötzlich eine ominöse Unterredung zwischen Opa und Behörde, die anscheinend so geheim war, dass sie nichtmal in der Aufgabenstellung erwähnt war.
 
Das ist sehr schade!

Ich habe jetzt mal das Buch von Rolf Schmidt befragt und kann unseren Knoten im Kopf wohl lösen...

Sonstige begünsigende VA § 48 (3) VwVfg
Auch die Rücknahme eines sonstigen begünstigenden VA erfolgt nach § 48 S.1 VwVfG. Eine Abwägung des Vertrauens mit dem öffentlichen Intteresse findet aber nicht statt. Vielmehr erfolgt der der Vertrauensschutz durch Vermögensschutz.
... Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens bemisst sich im Falle des § 48 (3) 1 VwVfG somit nur nach der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse gem. § 48 (3) 1 und 48 (2) 3 Nr. 1-3 VwVfG...
 
Danke für deine Mühe Sammy!

ich habe jetzt mal das Hemmer-Buch befragt. Da ist tatsächlich ein ganz ähnlicher Fall drin. Der löst das Problem auch über 48 III und 48 I.

Der 48 III wird im Fall Fallag nichtmal angesprochen.
 
Hi Wonnie,

ich lerne auch (u.a.) mit den Büchern vom Fallfallag und bin jetzt auch bei diesem Fall angelangt (ich zwinge mich gerade, trotz der Schwerpunktsetzung für die Klausur weiter systematisch zu wiederholen und fange jetzt erst mit den Rücknahme/Widerruffällen an...)


Die Falllösung sieht als Ermächtigungsgrundlage § 48 I VwVfG vor.
...
Eigentlich müsste doch gemäß § 48 I 2 VwVG, da es sich um einen begünstigenden VA (Erlaubnis) handelt, die Absätze 2-4 beachtet werden. Diese werden in dem Buch aber nichtmal angesprochen.
Das ist doch falsch oder?

Die Falllösung ist vielleicht ein bisschen zu knapp (der Fallfallag bringt ja eher nur so einen groben Überblick - deshalb fange ich mit den Fällen auch immer gerne an) aber nicht falsch.

Die EGL ist der § 48 I.

TBM des § 48 I ist ein rechtswidriger (Ausgangs-)VA, deshalb wird der VA "Gewerbegenehmigung" so ausführlich geprüft. Der ist rechtswidrig. Also sind die TBM von § 48 I 1 erst mal erfüllt.

Nun schränkt § 48 I 2 die Rechtsfolge (Ermessensentscheidung einer Rücknahme der Gewerbegenehmigung) dahingehend ein, dass dieses Ermessen bei begünstigenden (Ausgangs-)VAs aber nur unter den Einschränkungen der Absätze 2-4 ausgeübt werden kann.
Ein begünstigender Ursprungs-VA liegt hier zwar vor, die Absätze 2-4 sind in dem Fall aber alle nicht einschlägig.

Absatz 2 (der das Ermessen zu einer gebundenen Entscheidung umwandeln würde) bezieht sich ausschließlich auf (Ausgangs)-VAs, die Geld- oder Sachleistungen gewährt haben (ist hier nicht der Fall).
Absatz 3 regelt einen eventuellen Vermögensnachteil, der bei der Rücknahme (lt. Skript sog.) "anderer" VAs entstanden ist (hier gibts zwar einen "anderen" (Ausgangs-)VA aber keinen erwähnten Vermögensnachteil).

Absatz 4 regelt die Frist, die ist in der Falllösung drin.

Da hätte man natürlich auch was zu Absatz 2 und 3 schreiben können/müssen. Aber falsch ist es nicht, die dann wegzulassen, wenn sie gar nicht greifen.

Liebe Grüße
Malibran
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Wonnie,

vorweg: ich glaube ich habe gerade einen Knoten im Kopf, von daher möchte ich für die Richtigkeit meiner Aussagen keine Garantie übernehmen...

M.E. war die ursprüngliche Erlaubnis rechtswidrig, somit auch § 48 VwVfG.
Die Rücknahme ist jedoch m.E. rechtmäßig, welhalb die Klage auch unbegründet ist.
Aus diesem Grund vermutete ich auch, dass der Vertrauensschutz nicht mehr angesprochen wurde..

Mittlerweile bin ich aber hin und her gerissen, ob das wirklich "richtig" ist... ;-)

Hi, Sammy,
der Vertrauensschutz wird nicht angesprochen, weil bei "anderen" VAs (als Geld-VAs nach Absatz 2) der Vertrauensschutz für die Rücknahme keine Rolle spielt, nur für einen eventuellen Vermögensausgleich nach 48 III 1.
Für die Rücknahme an sich reicht die Rechtswidrigkeit des Ausgangs-VA. Du vermutest richtig :-D.
 
Hat eine von euch evtl. in einem der Bücher schon einen Fall gefunden wo es um die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung geht?
 
Vielen Dank! Jetzt ergibt es alles einen Sinn!

Gerne... :-) ... irgendwie muss ichs ja auch in die Birne bekommen und da ist Erklären nicht die schlechteste Methode


lesen-buch40.gif
 

Du brauchst nicht extra wegen mir suchen! Mir reicht es schon wenn du zufällig drüber stolpern solltest, dass du dann an mich denkst...

Meine Überlegung war nur wenn danach gefragt wird, ob eine Rückforderung rechtmäßig ist, müsste man ja inzidenta die Rücknahme und inzidenta den Ursprungs-VA prüfen und wenn ich das vorher noch nie gesehen haben sollte, endet das im Chaos... :whistling:
 
ich meld mich, wenn ich über was in der Art stolpern sollte :)

viel Erfolg Euch noch beim Lernen!
 
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