- Studiengang
- Bachelor of Laws
- ECTS Credit Points
- 190 von 210
Ich habe gestern einen Fall gelöst, bei dem ich mal eine Frage hab. Versuche es mal kurz zu skizzieren:
Kläger hat Erlaubnis zur Eröffnung einer Spielhalle erhalten. Danach stellt sich irgendwann heraus, dass der Kläger bereits 2 vor vielen Jahren ähnliche Unternehmen geleitet hat, ihm dort aber wg. Unzuverlässigkeit die Erlaubnis entzogen wurde. Danach hat er noch woanders ohne Beanstandungen eine Spielhalle geleitet. Dann hat er noch verschwiegen, dass er vor kurzem eine Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Unterschlagung bekommen hat.
Die Behörde möchte nun die Erlaubnis widerrufen.
Die Falllösung sieht als Ermächtigungsgrundlage § 48 I VwVfG vor.
Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit:
a. begünstigender VA, § 48 I 2 VwVfG (+)
b. Rechtswidrigkeit des VA, § 48 I 2 iVm 1 VwVfG (+)
--> hier kommt mein Problem....
Die Falllösung sieht vor, dass die Behörde die Erlaubnis nach § 33 i II Nr. 1 GewO hätte versagen können wg. der in §
33 c II genannten Versagungsgründe. Das wird dann elaboriert ausgeführt. Eigentlich müsste doch gemäß § 48 I 2 VwVG, da es sich um einen begünstigenden VA (Erlaubnis) handelt, die
Absätze 2-4 beachtet werden. Diese werden in dem Buch aber nichtmal angesprochen.
Das ist doch falsch oder?
Kläger hat Erlaubnis zur Eröffnung einer Spielhalle erhalten. Danach stellt sich irgendwann heraus, dass der Kläger bereits 2 vor vielen Jahren ähnliche Unternehmen geleitet hat, ihm dort aber wg. Unzuverlässigkeit die Erlaubnis entzogen wurde. Danach hat er noch woanders ohne Beanstandungen eine Spielhalle geleitet. Dann hat er noch verschwiegen, dass er vor kurzem eine Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Unterschlagung bekommen hat.
Die Behörde möchte nun die Erlaubnis widerrufen.
Die Falllösung sieht als Ermächtigungsgrundlage § 48 I VwVfG vor.
Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit:
a. begünstigender VA, § 48 I 2 VwVfG (+)
b. Rechtswidrigkeit des VA, § 48 I 2 iVm 1 VwVfG (+)
--> hier kommt mein Problem....
Die Falllösung sieht vor, dass die Behörde die Erlaubnis nach § 33 i II Nr. 1 GewO hätte versagen können wg. der in §
33 c II genannten Versagungsgründe. Das wird dann elaboriert ausgeführt. Eigentlich müsste doch gemäß § 48 I 2 VwVG, da es sich um einen begünstigenden VA (Erlaubnis) handelt, die
Absätze 2-4 beachtet werden. Diese werden in dem Buch aber nichtmal angesprochen.
Das ist doch falsch oder?
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