Hausarbeit Hausarbeit 55103 Sommersemester 2013 Termin 18.06.2013

Was macht das eigentlich für einen Sinn, zu prüfen ob ein Anspruch auf Abhilfe innerhalb von einer Frist von "einem Monat ...." geltend gemacht werden kann. Die Abhilfe bringt doch nur vor Ort dem Reisenden etwas.

Für die anderen Ansprüche ist es klar! Geht vorrangig um Ersatz in Geldleistung.
 
Wie sieht es eigentlich mit gesetzlichen Schuldverhältnissen aus?
Könnte hier eine GoA möglich resp. anzuprüfen sein, zumindest bezüglich der "Selbstverpflegung" und des "Zimmeraufräumens"?
 
Mal eine Frage in die Runde...

Wie behandelt ihr die Geltendmachung der Ansprüche des A gegen T? Ich habe hier meine Schwierigkeiten, denn es geht aus dem Sachverhalt nicht klar hervor, ob A seine Ansprüche angemeldte hat oder nicht. Wenn man davon ausgehen kann, dass das über den U geschehen ist, dann steht ja im Raum, dass das nicht ausreicht (vgl. Führich und Tonner). Soll man dann also sagen, wie es wäre wenn?
Wie löst ihr das?

Viele Grüße
 
Hallo zusammen,
habe die HA soweit jetzt handschriftlich fertig und müsste jetzt nur noch abtippen und fußnoten etc setzen, wäre mir nihct gerade aufgefallen, dass ich den ersten punkt vergessen habe:D Vorliegen eines reisevertrages.... und ich habe gerade iwie ein komplettes blackout wie ich das bei dem sachverhalt angehen soll... klar ist der unstrittig zusatande gekommen aber ich weiß gerade echt nicht wie ich das schreiben soll.... ob ausführlich (wobei ich da auch wenig hilfe aus dem sachverhalt kriege) oder halt nur kurz zu sagen is unstrittig zustande gekommen... bin gerade etwas verzweifelt..
 
Hi Gini,
ich habe nur thematisiert, ob der Reisevertrag die Gesamtheit der Reise ausmacht und ob es sich bei A und T um Reisender bzw. Reiseveranstalter handelt.
Aber auf die WE und so bin ich nicht eingegangen, weil eben unstrittig...

LG Alaw
 
Wer weiß was ?

Arbeite nochmal meine HA durch. Vor lauter Bäumen sehe ich den Wald nicht mehr.

Ich prüfe den Anspruch auf Abhilfe und Aufwendungsersatz. Wo platziert ihr das eigentliche "Abhilfeverlangen" des A? Bei Abhilfe oder Aufwendungsersatz?
 
Wer weiß was ?

Arbeite nochmal meine HA durch. Vor lauter Bäumen sehe ich den Wald nicht mehr.

Ich prüfe den Anspruch auf Abhilfe und Aufwendungsersatz. Wo platziert ihr das eigentliche "Abhilfeverlangen" des A? Bei Abhilfe oder Aufwendungsersatz?

Wenn ich mir die Gliederung anschaue, wie sie in dem Link steht, der in moodle eingestellt wurde, dann ist das Abhilfeverlangen der 1. Prüfpunkt. Der ist aber ohne Aufwendungsersatz. Irgendwie aus meiner Sicht auch klar, da der Obersatz ja heisst: Anspruch auf Abhilfe und nicht Anspruch auf Aufwendungsersatz. Ich würde den Aufwendungsersatz unter: Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 651 f I BGB prüfen. Unter diesem Prüfpunkt erscheint er auch in dem Link.
 
Wieder mal blöd ausgedrückt.

Natürlich prüfe ich zwei Ansprüche, einen auf Abhilfe und einen auf Aufwendungsersatz. Ich wollte diesen wenigstens erwähnen, auch wenn sonstige Anhaltspunkte dafür im SV fehlen und dieser auch kurz ausfällt und verneint wird.

Wo setze ich aber das eigentliche Verlangen des A (A beschwert sich ...) auf Abhilfe, wenn dieses überhaupt so gewertet werden kann, da er sich ja nur beschwert, in den Ablauf der Prüfung.
 
Wieder mal blöd ausgedrückt.

Natürlich prüfe ich zwei Ansprüche, einen auf Abhilfe und einen auf Aufwendungsersatz. Ich wollte diesen wenigstens erwähnen, auch wenn sonstige Anhaltspunkte dafür im SV fehlen und dieser auch kurz ausfällt und verneint wird.


Was mich bei einem eigenen Prüfpunkt Aufwendungsersatz ein wenig irritiert ist, dass er in der Lösungsskizze in dem Link nicht extra erwähnt wird. Daher hätte ich in eben unter Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gesehen. Wenn man ihn extra prüfen will, dann würde ich einen Prüfpunkt Ersatzanspruch der zusätzlich entstandenen Kosten aus § 651c III BGB prüfen. Voraussetzung dafür ist aber ein bestehender Reisevertrag, daher würde ich diesen Anspruch auf alle Fälle noch vor der Kündigung prüfen.

Wo setze ich aber das eigentliche Verlangen des A (A beschwert sich ...) auf Abhilfe, wenn dieses überhaupt so gewertet werden kann, da er sich ja nur beschwert, in den Ablauf der Prüfung.

Wenn du dich an den Link hältst, dann ab Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Reisepreises. Beim Punkt "Mängelanzeige". Den Anspruch auf Abhilfe hat er ja nur, wenn ein Mangel vorliegt.
Du must zuerst einmal prüfen, ob überhaupt ein Anspruch auf Abhilfe besteht. Die zusätzlichen Ansprüche entstehen ja dadurch, dass A einen Anspruch auf Abhilfe hat, dies aber verweigert wird. Bei Mängelanzeige kommt dann die Beschwerde. Der nächste Prüfpunkt ist dann rechtzeitige Geltendmachung. Da ist dann zu prüfen, ob die Beschwerde beim Reiseleiter denn ausreicht für eine Mängelanzeige.

Ich kann es leider nicht besser ausdrücken.
 
Was mich bei einem eigenen Prüfpunkt Aufwendungsersatz ein wenig irritiert ist, dass er in der Lösungsskizze in dem Link nicht extra erwähnt wird. Daher hätte ich in eben unter Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gesehen. Wenn man ihn extra prüfen will, dann würde ich einen Prüfpunkt Ersatzanspruch der zusätzlich entstandenen Kosten aus § 651c III BGB prüfen. Voraussetzung dafür ist aber ein bestehender Reisevertrag, daher würde ich diesen Anspruch auf alle Fälle noch vor der Kündigung prüfen.

Mein Anspruch auf Aufwendungsersatz entnehme ich auch dem § 651 c III BGB. Ich bin mir nur nicht sicher, ob ich ihn vielleicht doch weglasse. Du hast zwar Recht, dass der Reisevertrag weiter bestehen müsste; und vor der Kündigung habe ich diesen auf jeden Fall geprüft. In der zweiten Aufgabe steht ja auch, dass der Vertrag beendet werden soll. Dann besteht ja auch kein Interesse auf Selbstabhilfe. Man soll aber alle möglichen Ansprüche prüfen, daher der Ansatz, auch diesen mit aufzunehmen.


Wenn du dich an den Link hältst, dann ab Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Reisepreises. Beim Punkt "Mängelanzeige". Den Anspruch auf Abhilfe hat er ja nur, wenn ein Mangel vorliegt.
Du must zuerst einmal prüfen, ob überhaupt ein Anspruch auf Abhilfe besteht. Die zusätzlichen Ansprüche entstehen ja dadurch, dass A einen Anspruch auf Abhilfe hat, dies aber verweigert wird. Bei Mängelanzeige kommt dann die Beschwerde. Der nächste Prüfpunkt ist dann rechtzeitige Geltendmachung. Da ist dann zu prüfen, ob die Beschwerde beim Reiseleiter denn ausreicht für eine Mängelanzeige.

Ich kann es leider nicht besser ausdrücken.

Ich habe gelesen (Führich, Reiserecht) dass das Abhilferecht auch das formlose Abhilfeverlangen voraussetzt und von der Mängelanzeige zu unterscheiden ist (wobei diese schlüssig im Abhilfeverlangen enthalten ist)
 
Da ich die HA nicht mehr schreiben muss, habe ich mich nicht so tief reingearbeitet.

So wie du den Führich anführst, müsste dann bei der Prüfung "Anspruch auf Abhilfe" nach Feststellung des Mangels ein Prüfpunkt (rechtzeitige) Geltendmachung des Abhilfeverlangens (§ 651c II S.1 BGB) kommen. Und dann zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Abhilfe besteht.
Dann würde ich anschliessend einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gem. § 651 c III BGB prüfen. Nur irgendwie fehlen nach meiner Ansicht die Angaben dafür im SV. Ich kann aber nicht etwas fordern, was noch gar nicht entstanden ist.
 
Die Frage war doch aber, welche Ansprüche hat A gegen T. Ich gehe davon aus, dass ich alle prüfen muss, ob ich sie bejahe oder verneine ist doch einerlei.

Sonst dürfte ich doch auch nicht den Minderungsanspruch prüfen, da dieser nach wirksamer Kündigung entfällt, weil ja auch der Anspruch des Veranstalters auf den Reisepreis entfällt.

Hoffentlich habe ich das richtig aufgefasst!
 
Wenn du schon darauf prüfen willst, dann würde ich auf einen Anspruch auf Abhilfe prüfen. Diesen bejahen. Da aber der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert ein Recht auf Selbstabhilfe herleiten und daraus etwaige Aufwendungsersatzansprüche ableiten.

Der Mangel ist aber schon da, daher ist die Reise auch nicht mehr den bezahlten Preis wert und A kann gem. § 651d I BGB i.V.m. § 638 III, IV BGB den Mehrbetrag zurückfordern (nur als Hinweis zu der Minderung)

Irgendwie gefällt mir nicht, dass die Selbstabhilfe im SV nicht angesprochen ist, aber ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geprüft werden soll. Ich weiss nicht wie ich das anders ausdrücken soll. Auf die Kündigung geht man ja auch nur ein, da unter Punkt 2 ein Hinweis darauf steht.

Aber was am Ende die FU lesen will kann ich dir leider nicht sagen. Ich hatte bei meiner HA einen Anspruch geprüft den die FU nicht einmal erwähnt hat. Die Rechtsanwältin im Mentoriat damals meinte nur, sie sei sehr erstaunt gewesen, dass dieser Anspruch nicht geprüft wird.
 
Aber was am Ende die FU lesen will kann ich dir leider nicht sagen. Ich hatte bei meiner HA einen Anspruch geprüft den die FU nicht einmal erwähnt hat. Die Rechtsanwältin im Mentoriat damals meinte nur, sie sei sehr erstaunt gewesen, dass dieser Anspruch nicht geprüft wird.

Vielen Dank. Erfahrungen sind mir mehr Wert, als alle fachlichen Meinungen. Wenn mir sonst kein Grund einfällt den Anspruch wegzulassen, werde ich diesen stehen lassen. Auf jeden Fall werde ich mir alles nochmal durch den Kopf gehen lassen.

Was toll wäre, wenn sich mal einer der Unterstützer dieses Forums dazu melden würde.
 
Bei mir ist der Anspruch auf Abhilfe untergegagen, da T keine Möglichkeit welche zu bieten, Bzw. es einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Ich prüfe den Selbsthilfeanspruch alleine.

Wie steht ihr zu dieser Aussage aus dem Staudinger in meinen Worten zusammengefasst:
Unter dem Selbsthilfeanspruch kann schon die vorzeitige Abreise fallen. Allerdings nur bei erheblichen Mängeln. Der Ausfall der Vollpension stellt schon einen erheblichen Mangel dar. Siehe LG Frankfurt 14.04.1980 2/24S258/79

Bitte um schnelle Antwort.
 
Bei mir ist der Anspruch auf Abhilfe untergegagen, da T keine Möglichkeit welche zu bieten, Bzw. es einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Wie begründest du das?
Im SV kann ich nicht herauslesen, dass T keine Möglichkeit für eine Abhilfe hat bzw. dass es einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.

Ich prüfe den Selbsthilfeanspruch alleine.

Wie steht ihr zu dieser Aussage aus dem Staudinger in meinen Worten zusammengefasst:
Unter dem Selbsthilfeanspruch kann schon die vorzeitige Abreise fallen. Allerdings nur bei erheblichen Mängeln. Der Ausfall der Vollpension stellt schon einen erheblichen Mangel dar. Siehe LG Frankfurt 14.04.1980 2/24S258/79

Bitte um schnelle Antwort.

Dies sehe ich als eine der Möglichkeiten für Selbstabhilfe, wenn das Merkmal "erheblicher Mängel" vorliegt. Und du zitierst ja auch ein Urteil in dem, wie es scheint ein Fehlen der Vollpension, bereits einen erheblichen Mangel darstellt.
 
Der Untergang des Anspruchs Abhilfe begründe ich wie folgt:
1. T hat keine Möglichkeit den Streik zu beenden. ( Er wird ja noch nicht einmal bestreikt ) - Unmöglich
2. T wird binnen kurzer Zeit keinen Ersatz für das Hotelpersonal bekommen. ( Lebensnahe Auslegung: Das ganze Hotelpersonal streikt ) - Unmöglich - dauraus folgt
3. Einen Umzug in ein anderes Hotel wird ( lebensnahe Auslegung) wohl auch nichts bringen, da ganzes Hotelpersonal streikt - Unmöglichkeit
4. Eigenständig Personal innerhalb kurzer Zeit in das Bettenmachen einzuweisen - vielleicht möglich jedoch auf jeden Fall - unverhältnismäßig
Das ist meine Begründung - wenn Du eine andere hast super - aber mir reicht meine und ich glaube die ist nicht die Beste aber nachvollziehbar. Darauf kommt es an.

Wo prüfst Du die Arten der Selbstabhilfe? Soll ich da den Punkt : Art und Umfang der Selbstabhilfe unter Anspruch entstanden prüfen?
Hat einer eine Idee
 
Erheblicher Mangel wird ab 50 Prozent deklariert. Ausfall der Vollpension sind nach LG Frankfurt 14.04.1980 2/24S258/79

60 Prozent. Übrigens super Gerichtsurteil, da fast unser Fall.
 
Ach übrigens, da ich ehe an der Hausarbeit bis Dienstag arbeite, stehe ich gerne für Diskussionen telefonisch zur Verfügung. In anbetracht der Zeit ist das einfach schneller. 021915601372
 
Der Untergang des Anspruchs Abhilfe begründe ich wie folgt:
1. T hat keine Möglichkeit den Streik zu beenden. ( Er wird ja noch nicht einmal bestreikt ) - Unmöglich

Er wird ja nicht bestreikt. Wie sieht es mit der Zuechnung des Streiks aus?
2. T wird binnen kurzer Zeit keinen Ersatz für das Hotelpersonal bekommen. ( Lebensnahe Auslegung: Das ganze Hotelpersonal streikt ) - Unmöglich
- dauraus folgt
3. Einen Umzug in ein anderes Hotel wird ( lebensnahe Auslegung) wohl auch nichts bringen, da ganzes Hotelpersonal streikt - Unmöglichkeit
Da muss ich gestehen, da habe ich so meine Probleme mit dem SV. Meint man damit das gesamte Hotelpersonal der Gegend oder nur das Hotelpersonal des Hotels.
4. Eigenständig Personal innerhalb kurzer Zeit in das Bettenmachen einzuweisen - vielleicht möglich jedoch auf jeden Fall - unverhältnismäßig
Das ist meine Begründung - wenn Du eine andere hast super - aber mir reicht meine und ich glaube die ist nicht die Beste aber nachvollziehbar. Darauf kommt es an.
Wo prüfst Du die Arten der Selbstabhilfe? Soll ich da den Punkt : Art und Umfang der Selbstabhilfe unter Anspruch entstanden prüfen?
Hat einer eine Idee
Könnte man.
 
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