Hausarbeit Hausarbeit 55113 SS 2013 Abgabetermin 10.06.2013

Hallo Zusammen,
wieso schickt denn der Lehrstuhl die Kurseinheiten erst nach dem Beginn des Versandtermins der Hausarbeit raus? Finde ich wirklich seltsam. Ok, es gibt eine Art "Web based training" beim Virtuellen Studium, ist aber trotzdem komisch. Wollen die, dass man mindestens zwei Semester braucht, um die Klausurzulassung zu bekommen. Irgendwie verschließt sich mir der Sinn hinter der Aktion. Man könnte doch wirklich schon Anfang April die Kurseinheiten verschicken, oder nicht???
 
Wichtiger Hinweis in Moodle:
"aufgrund eines Fehlers bei der Datenerhebung ist ein rechtzeitiger Versand der Hausarbeit zum 16.4.2013, wie im Infoheft Nr.1 noch angekündigt, nicht mehr möglich. Sie wird nun am 30.4. versandt. Abgabetermin ist der 10.6.2013. Viel Erfolg bei der Bearbeitung!"

Kopfschüttel. Das wird immer irrer bei diesem Modul. Versand der KES erst nach Bearbeitungsbeginn der HA. Extrem später Versand der HA. Ein Glück, dass ich für dieses Modul sowieso zwei Semester (mindestens) eingeplant hatte.
 
Finde ich eben auch. Man hat nur eine Chance, wenn man schon vor ab das Kursmaterial entweder als pdf liest, oder im Virtuellen Studium. Aber dann frage ich mich, warum man noch die Kurseinheiten bezahlen muss, wenn ich sie vorher bereits ausdrucken muss? Wenn ich sie schon ausgedruckt habe, brauche sie ja kein zweites Mal? Ihr schon?
Ich lese lieber im Papierformat als auf dem Rechner, weil ich halt gerne was anstreiche, oder daneben schreibe. Ist natürlich Geschmacksache.
Habe dieses Semester zum ersten Mal BGB IV belegt und warte mal ab, was das Thema der HA ist. Wie geht es Euch so? Wer ist noch dabei? Ich wollte nur (falls überhaupt) die Klausurzulassung.

Laut virtuellem Studienplatz ist der Versandbeginn der Kurseinheiten am 30.04., der Bearbeitungsbeginn laut meines letzten Kenntnisstands der 29.04., der Versand der HA am 16.04. und der Rücksendetermin der HA, der 10.06.

Frage: wie soll das funktionieren? Egal, scheint nicht so wirklich super toll zu sein....

Viele liebe Grüße
Sigrid
 
Ich lerne auch lieber mit den Papierskripten. Ich drucke mir zwar jedes Semester die PDF-Skripten zusätzlich noch im Broschürenformat für Unterwegs aus, aber zum richtig Lernen nehme ich die Originalskripte. Das prägt sich meinem optischen Gedächtnis besser ein. Da der Lehrstuhl ja in Moodle so deutlich schreibt, dass man immer mit den zum Bearbeitungsbeginn veröffentlichen aktuellen Skripte arbeiten soll und der Bearbeitungsbeginn erst am 13.5 ist, sehe ich bei den im Moment ausgedruckten Moodle-Skripten das Problem, dass diese eventuell gar nicht die aktuelle Fassung sind, sondern eine neue Fassung zum 13.5. eingestellt werden wird. Und damit wäre der Papierausdruck veraltet.
Ich werde die HA sehr wahrscheinlich nicht mitschreiben, sondern mich auf meine Hauptmodule BGB III und Arbeitsvertragsrecht konzentrieren. BGB IV habe ich schon mal belegt, um mich dieses Semester in den Stoff einarbeiten zu können, da ich es nicht gut finde eine Hausarbeit schreiben zu müssen in einem Modul, bei dem ich erst kurz vor Bearbeitungsbeginn den Stoff zum ersten Mal zu Gesicht bekommen habe.
 
Hallo allerseits,

in Moodle steht, dass nun der Einsendeschluss der 24.06.2013 sein soll.
Angeblich sollen die Hausarbeiten am 17.04.2013 per Post verschickt worden sein, leider aber erst am 30.04. in Moodle der Sachverhalt eingestellt werden.
Leider fliege ich am 27.04.2013 zwei Wochen ins Ausland und werde dort voraussichtlich keine Gelegenheit haben, online zu gehen und mir den Sachverhalt auszudrucken. Per Post ist zu dem Modul noch überhaupt nichts bei mir angekommen und so obskur, wie das ganze Modul organisiert zu sein scheint, hege ich auch keine Hoffnung irgendwas bis dahin bekommen zu haben, was ich auf meiner Reise nutzen könnte.

Hat jemand von Euch, irgendwas bekommen, was die Fernuni meint am 17.04. verschickt zu haben ???
Wäre super, wenn jemand der den SV hat, ihn hier einstellen könnte.

Dankschön und erfolgreiche Zeit mit diesem Modul.
 
Da die Fernuniversität die Urheberrechte an den Arbeiten besitzt, wird diese hier nicht eingestellt werden können.

Ob Dir jemand per e-Mail die Aufgabenstellung in Text oder Bild schickt ist natürlich eine ganz andere Frage, idealerweise würde die Fernuni selbst auf Moodle die Hausarbeit rechtzeitig zum Download einstellen, dann gäbe es dieses Problem überhaupt nicht ... :cautious:
 
so ich fang jetzt mal an


erste überlegungen


Berufung mt zulässigkeit und begründetheit in der begründetheit nochmal prüfen ob das urteil rechtmässig ergangen ist.


Aber muss mich noch hineinfinden. hab heute erst angefangen
 
Hi,

ich habe jetzt meine Gliederung soweit fertig für die Zulässigkeit. Da habe ich mich an das Hemmer/Wüst Skript gehalten (Basics).
Im Rahmen der Zulässigkeit prüfe ich, ob das Urteil innerhalb der Frist zugestellt wurde.
Zulässigkeit bejahe ich.

Bei der Begründetheit wollte ich als erstes prüfen, ob die Verfristung, die das LG festgestellt hatte, gerechtfertigt war und als zweite Prüfung dann, ob die Klageanspruch der U-GmbH berechtigt ist. Bei diesem Punkt bin ich aber noch nicht.

Beim 1. Teil der Begründetheit wollte ich die Zustellung des Mahnbescheids erläuteren, dann die Zustellung des Vollstreckungsbescheids. Dort komme ich dann über die Heilung von Zustellungsmängeln, dass er dem B zugestellt worden ist. Dann Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid dann Begründetheit liegt vor.

Was meint Ihr? Irgendwelche (anderen) Vorschläge? Meint Ihr, dass man so vorgehen kann?
Ausformuliert habe ich noch nichts.

So, jetzt überlege ich mir dann den 2. Teil der Begründetheit....
 
Hi,
im ersten Teil habe ich mich auch mit der Zulässigkeit der Beruf beschäftigt, dazu folgende Unterpunkte erörtert: * Statthaftigkeit der Berufung; * Frist - Einlegung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (+); * Form durch Einreichung der Berufungsschrift (+); * Berufungsbegründung (wird in einer Lit.-Quelle unter Zulässigkeit aufgeführt - bin aber unsicher); * Beschwer; *Zwischenergebnis: Berufung ist zulässig.
Nun zum 2. Teil: Begründetheit der Berufung, hier muss es doch um die Zulässigkeit und Begründetheit des angefochtenen Urteils des Landgerichts gehen? Unterpunkt: Zulässigkeit des Urteils in formeller Hinsicht: a) Fristversäumnis - Heilung durch tatsächlichen Zugang des Vollstreckungsbescheides; b) Wirkung der Heilung - da bin ich mir total unsicher - in den Kommentaren wird immer nur von Heilung gesprochen; § 233 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - anwendbar bei Notfristen (224 I 2 ZPO). Hierzu bitte ich um Ideen.
Zulässigkeit des Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht: § 529 I Nr. 2 iVm § 531 II Nr. 2 - Verfahrensmangel (Zustellungsfehler). Dann wollte den Werkvertrag und die Gegenleistung erörtern.
Freue mich auf Eure Antworten.
Liebe Grüße aus Bremen
 
Hatte ich mir auch schon überlegt, dann aber bei Palandt vor 631 Rn 30 gefunden, dass Wartung / Inspektion eines Kfz Werkvertrag ist, da das Kfz für die nächste Zeit gebrauchs- und fahrbereit zu machen ist - Kfz gleich Motorrad = vergelichbar!
 
Hab' noch etwas gefunden: Mit dem Dienstvertrag iSd 611 hat der Werkvertrag gemeinsam, dass beide Verträge eine entgeltliche Arbeitsleistung zum Gegenstand haben. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass beim Dienstvertrag nur die vertragsmäßige Bemühung um den Erfolg geschuldet wird, während beim Werkvertrag der Unternehmer das Ergebnis seiner Tätigkeit, den Erfolg selbst, schuldet. Zitiert nach Alpmann-Pieper, Annegerd, Schuldrecht BT I, Münster 2009, Rn 414
In unserem Fall geht es um die Herbeiführung des Erfolgs, Motorrad soll wieder fahren
 
ja das hab ich auch gelesen aber muss man nicht auch bezahlen auch wenn die nichts hinkriegen...sprich allein schon die leistung
 
in unserem Fall haben die ja das Motarrad repariert, Anspruch auf Bezahlung für die erbrachte Leistung ist die im Vergleich zu anderen Fachwerkstätten angemessene Vergütung iHv 5.500
durch den Untergang des Motorrades nach dem Brand ist der Anspruch auf Gegenleistung zu prüfen. Ich denke, U hat einen Anspruch; B hatte das Rad innerhalb von einigen Wochen nicht abgeholt und könnte dadurch in Gläubigerverzug geraten sein.
 
ich glaube du hast recht wobei es fast nichts an verlauf ändert


darf ich fragen wieviele seiten bei dir die zulässigkeit einnimmt?
 
kann ich noch nicht sagen, wurstel immer noch an der Gliederung herum. Teil B "Die Berufung könnte begründet sein, wenn und soweit die angefochtene Entscheidung fehlerhaft ist" macht mir doch noch Kopfdruck ;-)) Die Zulässigkeit der Ausgangsklage will ich rückwärts (also über Mahnbescheid-Vollstreckungsbescheid- Urteil) prüfen und dabei diese Zustellungsklamotte ausführlich. Aber wie weiter ...
 
denke, empfangsbedürftig, lese ich aus dem § 699 IV ZPO Zustellung von Amts wegen
würde ich aber so nicht so formulieren, Urteil als Willenserklärung - eher nein, argumentiere da nur mit dem 699 IV und prüfe dann die fehlerhafte Zustellung, die nach 189 geheilt werden kann / wird
 
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