Allgemeine Infos Klausur 17.03.2015 - Hinweise

Ort
Sinzig
Hochschulabschluss
Diplom-Verwaltungswirt (FH)
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
140 von 210
2. Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
0 von 90
Der Hinweis auf die Klausur BGB I am 17.03.2015:

„Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Studierende,

zur Vorbereitung auf die Modul-Abschlussklausur am 17.03.2015 geben wir folgenden Hinweis:

Prüfungsgegenstand ist der Allgemeine Teil des BGB. Wir empfehlen, bei der Vorbereitung besonderes Augenmerk auf das Zustandekommen von Verträgen, das Recht der Minderjährigen sowie die Stellvertretung zu legen. Wir bitten um Verständnis, dass diese Aufzählung nicht abschließend sein kann; weitere Themengebiete des AT können zumindest am Rande mitbehandelt werden.

Ein thematischer Hinweis dieser Art wird momentan versuchsweise gegeben. Ob dies in zukünftigen Semestern ebenso gehandhabt wird, ist noch nicht abschließend entschieden. Wir behalten uns also ausdrücklich vor, in Zukunft auch wieder Klausuren ohne einen vorherigen Hinweis auf Themenschwerpunkte zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Lehrstuhl Prof. Dr. Kubis“
 
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes aus dem, was hängen geblieben ist:

Das Handy von K gibt den Geist auf und er möchte nun auch ein neuartiges Smartphone haben. Sein 17jähriger Neffe S ist in dem Thema firm, so dass K diesen beauftragt, ihm ein Smartphone zu beschaffen, Farbe ist egal, hauptsache ein größtmöglicher Speicher.
S mach sich daraufhin am 07.03.2015 (ein Samstag) in die Geschäfte und entdeckt im Schaufenster von V das iPhone 6 und das iPhone 6 plus, die jeweils mit weiteren Details auf Schildchen versehen sind.
Neugierig betritt er den Laden und erklärt dem V, dass er für K ein Smartphone besorgen soll. Im Gespräch ist dann das iPhone6 plus in Silber mit 128 GB Speicher für 999 € der Sieger, aber S ist sich unschlüssig, ob K das auch so sieht. Also bittet er den V um Bedenkzeit, die V ihm auch gewährt und erwartet binnen einer Woche eine Entscheidung.
S spricht mit K, der weiter auf das Fachwissen von S vertraut und das iPhone 6 plus haben möchte.
Durch Abistress fällt ihm siedendheiß am 15.03.2015 ein, dass er ja noch dem V die Entscheidung mitteilen muss, was er auch sogleich schriftlich macht und dem V noch am gleichen Abend in den Briefkasten wirft.
V erhält am 16.03.2015 (Montag) von dieser positiven Entscheidung Kenntnis, hat aber die in Frage kommenden Smartphones bereits an andere, entscheidungsfreudigere Kunden verkauft und hat diese auch nicht mehr auf Lager.
S besteht aber auf Aushändigung des Smartphones, was V ablehnt mit der Begründung, die Annahmeerklärung sei zu spät gewesen.

Frage:

Hat K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Smartphones?


Wenn noch jemand heute geschrieben hat und tellt fest, dass ich was vergessen habe, bitte ergänzen - mehr ist nicht mehr hängen geblieben...
 
Ja, ich war auch früher fertig und hab 8 und ein bißchen Seiten geschrieben, und ich denke die ganze Zeit darüber nach, dass ich irgendeinen Haken nicht gesehen oder erkannt habe..., naja, in 8 Wochen sollte ich mehr wissen...
 
Wie habt ihr die Frist berechnet? Zu welchem Ergebnis seid ihr gekommen?
 
Wenn das Gespräch tatsächlich am Samstag stattfand, war Fristablauf nach einer Woche wieder Samstag, und damit weil Wochenende verlängert auf Montag. Damit wäre die Frist eingehalten, wenn die Angaben oben so stimmen.
 
Ich hab mich auch auf den § 187 Abs. 1 BGB gestützt, und unter Hinweis auf den § 193 BGB kam dann als Fristende der Montag raus - und damit fristgerechte Annahme nach § 148 BGB - so mein Geschreibse
 
Das klingt gut. Ich hab diesen Teil verhauen. Hab das mit der Frist nicht gelernt und gesagt, dass sie abgelaufen ist und deshalb kein Vertrag zustande kam. Aber gut, das Ergebnis alleine zählt ja nicht so viel. Wie habt ihr sonst so geprüft? Hast du deine Skizze auch noch im Kopf?
 
Lass mal überlegen:

Wichtig war m. E. der EInstiegssatz, da bei Einigung und Übergabe der Kaufvertrag nach § 433 Abs. 1 BGB zu prüfen ist, und nicht nach Abs. 2

Ich hab zunächst das Angebot im Schaufenster geprüft, objektiver Tatbestand einer WE, invitatio ad oferendum - kein Angebot

Dann hab ich das Angebot von V ausgehend im Verkaufsgespräch geprüft und kam zum Ergebnis, dass hier ein gültiges Angebot vorliegt

Annahme dann auf § 147 I eingegangen, aber wegen der Bedenkzeit verneint und auf § 148 geschwenkt

Dann die Nachricht mit der Fristberechnung, Wirksamkeit der WE mit Zugang, und am Schluss noch die Problematik mit dem Hinweis auf 17Jahre (keine Problematik weg. beschränkter Geschäftsfähigkeit) und die Stellvertretung

Endergebnis: Anspruch von K an V auf Übergabe und Übereignung eines iPhone 6 plus




Kein Anspruch auf Vollständigkeit, kann sein, dass ich noch mehr geschrieben habe - dann weiß ich es jetzt nicht mehr...



Boah, erst vor ein paar Stunden geschrieben und schon nicht mehr ganz präsent im Hirn...
 
Ja, so ähnlich habe ich es auch.
1. Angebot von V durch Auslage im Schaufenster (-) invitatio ad offerendum
2. Angebot durch K, vertreten durch S, im Laden (-), weil unsicher
hier die Stellvertretung (war unproblematisch), ausser dass ich den Erklärungsempfänger vergessen habe :(
3. Angebot durch V im Laden (+)
4. Annahme durch K per Brief (-) weil Frist verstrichen

Ich weiß, dass das mit der Frist falsch ist, aber naja. Ich hatte einfach keine Zeit mehr...
 
So langsam hätte ich nichts dagegen, wenn die Ergebnisse kommen würden...
 
Naja, Du kannst BGB II auch ohne bestandene Klausur in BGB I schreiben, es käme dann für den Klausurmonat September noch eine weitere Klausur zum lernen hinzu...
 
Das kann ich verstehen, das geht uns allen hier immer nach dem März und September so ;-)
 
Naja, Du kannst BGB II auch ohne bestandene Klausur in BGB I schreiben, es käme dann für den Klausurmonat September noch eine weitere Klausur zum lernen hinzu...


Von einem solchen Automatismus würde ich dringend abraten!

Klar kann man möglicherweise gleich noch mal antreten. Aber warum sollte man so etwas tun?

Man setzt sich doch nur unnötig unter Druck! Den Stoff hat man eh nicht mehr präsent, ohne Lernen zu müssen, deshalb wäre mein Ratschlag, sich ganz dringend zu überlegen, ob man sich das antun muß, oder die Wiederholungsklausur nicht eher ins Lernprogramm für das Semester darauf vernünftig einbindet.

Für die weiteren Module braucht man das Verständnis des Stoffes, nicht aber notwendigerweise die bestandene Klausur. So manche(r) besteht eher zufällig, trotz immenser Lücken im Stoff, und manche andere fallen eher zufällig durch, obwohl sie den Stoff eigentlich ganz gut drauf hatten.

Deshalb muß sich jeder die Frage selbst stellen und ehrlich vor sich selbst beantworten, ob man sich fit genug fühlt oder nicht.
 
Ich bin WS13/14 wie schon erwähnt durch BGB I und drei BWL Module durchgefallen, weil ich der Auffassung war, dass es schon geht... Im SS 2014 habe ich dann keine Prüfung mitgeschrieben und mir einen neuen Fahrplan gemacht. Für das WS14/15 habe ich mich dann hingesetzt und brav alle EA`s in BGB I bearbeitet. Diese habe ich dann mit über 80 Punkte geschafft. Die Prüfung ist mir leicht gefallen, obwohl ich sie nicht bis zum Schluss geschafft habe (Fristberechnung). Trotzdem denke ich, dass es gut war, den Stoff noch einmal in Ruhe ein ganzes Semester bearbeitet zu haben.
 
Ergebnisse sind online :) Endlich diese blöde Klausur bestanden *hüpf*
 
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