Klausurbesprechung Klausur März 2021

Ort
München
Hochschulabschluss
Staatsexamen
Studiengang
Master of Laws
Hallo zusammen,
ca. fünf Wochen vor der Klausur ist es mal wieder Zeit, alle Infos auzutauschen. Was ist bisher bekannt:
Aus der Prüfungsinfo:

55308 Betäubungsmittelstrafrecht und Internationales Strafrecht
Dienstag 09. März 2021, 17:00 - 20:00 Uhr
Prüfender Lehrstuhl: Herr Prof. Dr. Isfen
Prüfungsform: E-Klausur über Online Übungssystem
Teilnahmevoraussetzungen: Eine bestandene Einsendearbeit von zwei angebotenen des Moduls 55308.
Hilfsmittel: Als Hilfsmittel sind lediglich aktuelle Gesetzessammlungen (z.B. Schönfelder, dtv, Nomos) zugelassen, die folgende Gesetze enthalten: StGB, BGB, StPO, BtMG. ...
Es dürfen nur die oben als zulässig angekündigten Hilfsmittel benutzt werden. Weitere Hilfsmittel dürfen nicht verwendet werden. Die Verwendung weiterer Hilfsmittel stellt einen Täuschungsversuch dar.
Stoffeingrenzung: Wird zwei Wochen vor dem Prüfungstermin auf Moodle veröffentlicht.

Also E-Klausur, zwei Wochen vorab soll es eine Stoffeingrenzung geben.
Ganz wichtig:
• ACHTUNG: ÄNDERUNG ZUM 1.1.2021:
Gemäß § 7 Abs. 4, CEH-VO wird im Wintersemester 2020/2021 ausnahmsweise erneut ein genereller Freiversuch gewährt. Prüfungen, die abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen. ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Stoffeingrenzung ist da:
"Für die Klausur am 09.03.21 sollten Sie Kurs 1, Betäubungsmittelstrafrecht, beherrschen.

Ihre Aufgabe wird darin bestehen, zwei Fälle aus dem Betäubungsmittelstrafrecht gutachterlich zu lösen, wobei bei der Bewertung neben einer rechtlich vertretbaren Lösung mit Argumentationstiefe an entsprechenden Stellen auch auf die Einhaltung des Gutachtenstils und auf einen logischen Aufbau des Gutachtens Wert gelegt wird. Im zweiten Teil wird von Ihnen eine rechtlich fundierte Stellungnahme zu einem Thema aus dem Betäubungsmittelstrafrecht verlangt.

Sie sollten sich insbesondere mit §§ 29, 29a, 30a BtMG vertraut machen und aus dem Bereich des Allgemeinen Teils des StGB die Konkurrenzen beherrschen.

Wir wünschen Ihnen eine gute restliche Vorbereitungszeit und viel Erfolg bei der Klausur!"
 
Mmmh,
was will uns diese Botschaft sagen? Die §§ 29, 29a, 30a BtMG sind natürlich klar - was auch sonst. Die Konkurrenzen wurden schon im letzten Semester angekündigt ohne wirkliche Auswirkungen auf den Prüfungsverlauf. Logischer Aufbau und gutachterlicher Stil sind irgendwie auch keine Überraschungen.
Zwei Fälle sollen bearbeitet werden - gut so, letztes Semester war es ja ein unklares Sammelsurium, aus dem sich der/die Student/in selbst die fraglichen Delikte rausholen musste.
Das ist also der erste Teil, danach noch eine "Zusatzaufgabe" (30 % ?) mit einem Thema aus dem BtM-Umfeld - zur Erinnerung: im letzten Kurs war es die Frage nach der Freigabe von Cannabis.
Hoffentlich reicht die Zeit, das kann in 180 Minuten ja eng werden.
Zum Abschluss noch der Hinweis auf einen Artikel im SPIEGEL, dem Fachblatt für Jura-Studenten - der ist ohne Zweifel klausurrelevant! Lies hier:
Bis dann
 
Zuletzt bearbeitet:
Sachverhalt Klausur vom 9. März 2021

Teil 1: Die Heroin Wohnung (80%)
M und F sind seit vielen Jahren drogenabhängig und werden mit Methadon substituiert. Sie sind miteinander verheiratet und bewohnen zusammen eine Wohnung. M und F befinden sich trotz ihrer langen Vorstrafenregister „dick“ im Drogengeschäft. Auf Grund dessen hatte die zuständige Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen Richter erwirken können.

Nachdem M und F die Polizeibeamten nach Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses freiwillig in ihre Wohnung ließen, konnte folgendes Bild vorgefunden werden: In der linken Ecke des Flures neben der Wohnungseingangstür stand ein Baseballschläger aus Holz. Etwa zwei Meter von der Wohnungseingangstür entfernt stand an der Wand des Wohnungsflures ein etwa ein Meter hohes Sideboard. Auf einer Ablagefläche, die sich etwa in der Höhenmitte dieses Sideboards befand, lag eine Gasdruckpistole „Colt Defender“, die unter Gasdruck stand und mit Stahlkugeln geladen war. Der Griff der Gasdruckpistole zeigte in Richtung Flur, während der Pistolenlauf parallel zur Wand ausgerichtet war.
Im Arbeitszimmer von M und F lag in der hinteren Ecke auf dem Schreibtisch u. a. ein Beutel mit insgesamt 22,08 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 15,7 % Heroinhydrochlorid, das zum Eigenkonsum bestimmt war. Auf dem Balkon der Wohnung lag auf der Fensterbank ein Beutel mit 49,46 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 18,2 % Heroinhydrochlorid, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, sowie Verpackungsmaterial und eine Feinwaage. Die Wohnung wurde hierbei durch M und F als Verkaufsort genutzt.
Wie haben sich M und F nach den §§ 29, 29a, 30a BtMG strafbar gemacht?

Bearbeitervermerk: Heroin ist in Anlage I zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln aufgeführt.

Teil 2: Hinter schwedischen Gardinen (20%)
M und F sind jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Nachdem beide die Ladung zum Strafantritt erhalten haben, überlegen sie, was sie dagegen noch tun können. M und F fragen Sie, als befreundeten Jurastudenten, ob sie nun tatsächlich die gesamte Freiheitsstrafe absitzen müssen oder ob es noch eine andere, für sie günstigere Möglichkeit gibt und welche Voraussetzungen dieser Alternativweg hat.
 
Probleme bzw. zu erläutern waren nach meiner Ansicht:
Teil 1 (80%):
- geringe Menge?
- Führen einer Schusswaffe?
- Täterschaft Teilnahme F/M?
- zwei "Tatkomplexe": Handel/Besitz zum Eigenverbrauch.
Teil 2 (20%):
siehe §35 BtMG
Dieser Teil war identisch zur Frage 3 in der Klausur WS 2018/19 vom März 2019, interessanterweise seinerzeit nur mit 10% gewichtet.

So, und nun warten wir mal 10 Wochen bis zur Korrektur ...
 
Jetzt könnten aber langsam mal die Ergebnisse kommen. Bei mir entscheidet sich damit, ob ich mit der Masterarbeit beginnen kann ...
 
Ich habe schon beim Prüfungsamt nach den Klausurergebnissen gefragt und die haben mich an den Lehrstuhl verwiesen. Beim Lehrstuhl erreicht man keinen wegen Homeoffice und auf meine Mail, wann mit den Ergebnissen zu rechnen sei, hat auch noch keiner geantwortet. Bei mir entscheidet sich nämlich auch, ob ich mit der Masterarbeit beginnen kann.
 
Puh, bestanden, wurde ja auch Zeit ... Die Masterarbeit kann kommen. Die Klausur ist besser ausgefallen als vor einem halben Jahr.


NOTENSPIEGEL​
Notenbereich​
Anzahl​
Sehr gut (1 - 1,5)​
2​
Gut (1,6 - 2,5)​
8​
Befriedigend (2,6 - 3,5)​
7​
Ausreichend (3,6 - 4)​
6​
Mangelhaft (4,1 - 5)​
3​
Teilnehmer/-in
26​
Durchschnittsnote
3,0​
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo. :)

Schreibt jemand dieses Jahr Betäubungsmittelstrafrecht mit? Mit welchen Unterlagen bereitet ihr euch vor? Habt ihr zusätzlich zu den Übungsfällen aus dem Skript und den zwei Altklausuren aus dem Forum noch Materialien? Hat noch jemand weitere Klausuren?

Ich würde mich über jede Hilfe oder Anregung freuen.

Viele Grüße

Kiwi
 
Hi Kiwi,
ich schreibe die Klausur ebenfalls mit. Ich habe etwas im Internet nach Fällen gesucht. Leider ist das Ergebnis sehr begrenzt, sodass einem eig. nur übrig bleibt die Fälle aus dem Skript zu "üben". Durch die Eingrenzung weiß man nun natürlich auch, dass man StR AT nochmal wiederholen sollte. So gehe ich da nun dran.

Liebe Grüße
Cathy
 
Hey Cathy,

vielen Dank für deine Rückmeldung. Es ist zumindest beruhigend zu wissen, dass niemand mehr Übungsmaterial hat sodass ich die Hoffnung habe, dass die Klausur machbar ist, wenn man mit dem vorhandenen Material übt. (Wobei mir die anderen Einträge zu vergangenen Klausuren doch ein bisschen den Mut wieder nehmen...)

Lassen wir uns mal überraschen. :)

Viel Erfolg nächste Woche.

VG

Kiwi
 
Hallo nochmal,

mir ist gerade aufgefallen, dass die Stoffeingrenzung besagt, dass wir die Kurseinheit 1 beherrschen sollen. Zur Kurseinheit 1 gehören jedoch auch die Skripte 2 bis 4, oder verstehe ich das falsch? Aus diesen Skripten wird dann wahrscheinlich die angekündigte Frage im zweiten Teil stammen.
 
Hey,

ich verstehe es genauso wie du. Eventuell kommt eine Frage zur Legalisierung zu Cannabis oder etwas in die Richtung?

VG

Kiwi
 
Theoretisch passt das wohl :-)
Leider wurde diese Frage in einer Klausur der letzten drei Semester bereits gestellt. Daher ist es eher unwahrscheinlich, dass diese erneut dran kommt. Aber: diese Thematik besteht tatsächlich auch in politischer Hinsicht wieder, daher heißt es wohl abwarten :-)
Meistens lassen sich jedoch diese Zusatzfragen mit etwas logischem Denken bereits beantworten, wobei ein Durchlesen der Skripte sicherlich nicht schadet. Lassen wir uns überraschen
 
Ja. Das hab ich auch gesehen. Interessant finde ich aber auch das es sich auch in der Klausur um ein Mehrpersonen-Verhältnis handelt. (zumindest waren zwei zu prüfen) Könnte mir vorstellen, dass der Hinweis zur Stoffeingrenzung ähnlich war. Vielleicht haben wir ja Glück und es kommt zumindest was ähnliches dran. Hoffen kann man ja mal.

Viel Erfolg nächste Woche für die Klausur. :)
 
Und wie war euer Eindruck? Ich tue mich extrem schwer, die ganzen Delikte darzustellen, letztlich für den Papierkorb, da ohnehin alles in einem Handeltreiben aufgeht.

Folgende (P) habe ich gesehen:

- nicht geringe Menge von 7,5 g THC netto erst nach Schätzung des Sachverständigen überschritten, i.E. (+)
- Bande (+), auch wenn D nur Abverkäufer ist
- D ist m.E. Mittäter iSd. 25 II StGB, Tatherrschaftslehre definitv (+), subj. Theorie der Rspr. wohl auch (+)
- Konkurrenzen im BtMG sind megaschwer: ich hätte ohne beruflichen Bezug nicht gewusst, dass der Anbau als unselbstständiger Teilakt im Handeltreiben aufgeht

Hoffen wir das Beste!
 
Hey Leute,
schreibt jemand dieses Semester Betäubungsmittelstrafrecht?

Würde mich über jede Hilfe oder Anregung freuen.

P.S. keine EA?
 
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