Klausurbesprechung Klausur SS 2020

Studiengang
Bachelor of Laws
Wie habt ihr die heutige Klausur empfunden?
Welche Ansprüche habt ihr geprüft?

Ich bin leider mit der Zeit nicht allzu gut ausgekommen und musste mich bei der zweiten Frage echt beeilen.
 
Grüß dich! Ich fand die Klausur okay.....ich war über den ersten Aufgabenteil Stellvertretung überrascht... iwie war das gefühlt zu einfach....

Frage 1:

Anspruch der P-AG aus Kaufvertrag § 433 Abs. 1 S. 1 BGB (+)

Arg1. F vertritt die G-GmbH wirksam nach außen, eine Beschränkung im Innenverhältnis durch Gesellschaftervertrag (ergo schwebende Unwirksamkeit) ist grundsätzlich wegen fehlendem Beschluss (Zustimmung zur beurkundungsspflichtigen Geschäft) möglich - greift jedoch wegen des Verkehrsschutzes § 37 Abs. 2 GmbHG nicht durch, darüber hinaus keine Bösgläubigkeit des Vertragspartners H für die P-AG (hier wusste ich aber auch nicht genau... hab § 173 zitiert...ist aber sicher nicht richtig...)

Arg2 H vertritt die P-AG als Vorstand wirksam nach außen - andere Beschränkungen nicht ersichtlich

Arg3 Formnichtigkeit kommt hier wegen der Hinzuziehung eines Notars für das Rechtsgeschäft nicht in Betracht.

Frage 2:

Schadenersatzanspruch aus §§ 43 Abs. 2 GmbHG entweder in Verbindung mit 43 Abs. 1 oder § 37 Abs, 1 GmbHG (+)

Arg. F hat mehrere Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt (Verstoß gegen Beschränkungen aus Gesellschaftervertrag, sowie geschäftliche Entscheidungen aus niederen Beweggründen und zum Schaden der Gesellschaft (Pachtausfall und Veräußerung unter Wert an Konkurrenzunternehmen) und keine Entlastung nach der BJR)

Arg.: Verschulden liegt vor - keine Entlastungsgründe vorhanden

= Schaden in Höhe von 90.000 € - nicht 100.000 €

Arg. 50T€ Pachtausfall + 40T€ Marktwertdifferenz des Parkhausgrundstücks

Was anderes habe ich wirklich auch nach krampfhaften durchforsten des GmbHG nicht gefunden..... Meinung? Ich hatte noch an eine zeitweilige Unterbilanz gedacht, aber das traf ja nicht zu. genauso wenig Insolvenzrechtliche Belange oder Zahlungsunfähigkeitsgründe....

Vielleicht hätte sich noch etwas subsidiär aus §§ 280 BGB ergeben, aber dazu fehlte mir die Zeit zur Erörterung.
 
Achso. Bei Frage 1 dachte ich außerdem an einen Herausgabeanspruch nach 985 BGB anzusprechen... das ist aber weder ein Eigentumsverschaffungsanspruch noch einschlägig, der Sachverhalt sagte nichts über Vormerkung und Eintragung in das grundbuch aus,. Ich hatte daher davon abgelassen
 
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