Da für dieses Modul kaum Infos über alte Klausuren verfügbar sind und der Lehrstuhl keine Klausurbesprechungen anbietet, tue ich jetzt mal was für nachfolgende Generationen...
Sachverhalt:
Die A-AG produziert und vertreibt diverse Luxusartikel aus dem Kosmetik-/Parfumbereich im gesamten Bundesgebiet. Unter anderem das gut laufende Parfum "La Chère". Hierfür investiert die A-AG auch 100.000 Euro im Jahr für Marketing. Die A-AG ist Inhaberin mehrerer eingetragener Marken, unter anderem der Wortmarke "La Chère" sowie einer Wortbildmarke für die Verpackung des Parfums, mit dem Aufdruck "La Chère".
Die B-GmbH produziert Parfum-Imitate. Unter anderem produziert sie das Parfum "La Fleur", welches ein Imitat von "La Chère" ist. Das Parfum "La Fleur" vertreibt sie in einer Verpackung, die an die Verpackung der - durch Wortbildmarke geschützten - A-AG für das Parfum "La Chère" angelehnt ist. Es werden bei Verbrauchern und in Fachkreisen zwar keine nennenswerten Verwechselungen hervorgerufen, dennoch ist auf den ersten Blick klar, dass sich die Verpackung von "La Fleur" an die Verpackung von "La Chère" anlehnt.
Die A-AG will, dass die B-GmbH es unterlässt, die Verpackung für das Parfum "La Fleur" zu verwenden.
Weiterhin benutzt die B-GmbH Vergleichslisten, auf welchen auch die Wortmarke "La Chère" abgebildet ist, um bei Einzelhändlern zu zeigen, welches Original-Parfum jeweils als Vorlage für welches Imitat gedient hat. In diesen Vergleichslisten ist angegeben, dass "La Fleur" dem Parfum "La Chère" entspricht.
Die A-AG will, dass die B-GmbH es auch unterlässt, die Wortmarke "La Chère" auf Vergleichslisten zu verwenden.
Frage: Welche markenrechtliche Ansprüche hat die A-AG?
Ansprüche aus dem UWG, insbesondere § 8 UWG waren ausdrücklich von der Prüfung ausgeschlossen.
Der Fall war angelehnt an den Fall L'Oreal für das Parfum Tresor und ist in fast identischer Form im Internet verfügbar, und zwar als Übungsfall mitsamt Musterlösung der Uni Konstanz...
Kurz zusammengefasst:
1. Anspruch auf Unterlassung aus § 14 V MarkenG i.V.m. § 14 II Nr. 2 bezüglich Verpackung (-)
--> keine Verwechselungsgefahr laut SV
2. Anspruch auf Unterlassung aus § 14 V MarkenG i.V.m. § 14 II Nr. 3 MarkenG bezüglich Verpackung (+)
3. Anspruch auf Unterlassung aus § 14 V MarkenG i.V.m. § 14 II Nr. 1 MarkenG bezüglich Duftvergleichslisten (+)
Beste Grüße
Anna
Sachverhalt:
Die A-AG produziert und vertreibt diverse Luxusartikel aus dem Kosmetik-/Parfumbereich im gesamten Bundesgebiet. Unter anderem das gut laufende Parfum "La Chère". Hierfür investiert die A-AG auch 100.000 Euro im Jahr für Marketing. Die A-AG ist Inhaberin mehrerer eingetragener Marken, unter anderem der Wortmarke "La Chère" sowie einer Wortbildmarke für die Verpackung des Parfums, mit dem Aufdruck "La Chère".
Die B-GmbH produziert Parfum-Imitate. Unter anderem produziert sie das Parfum "La Fleur", welches ein Imitat von "La Chère" ist. Das Parfum "La Fleur" vertreibt sie in einer Verpackung, die an die Verpackung der - durch Wortbildmarke geschützten - A-AG für das Parfum "La Chère" angelehnt ist. Es werden bei Verbrauchern und in Fachkreisen zwar keine nennenswerten Verwechselungen hervorgerufen, dennoch ist auf den ersten Blick klar, dass sich die Verpackung von "La Fleur" an die Verpackung von "La Chère" anlehnt.
Die A-AG will, dass die B-GmbH es unterlässt, die Verpackung für das Parfum "La Fleur" zu verwenden.
Weiterhin benutzt die B-GmbH Vergleichslisten, auf welchen auch die Wortmarke "La Chère" abgebildet ist, um bei Einzelhändlern zu zeigen, welches Original-Parfum jeweils als Vorlage für welches Imitat gedient hat. In diesen Vergleichslisten ist angegeben, dass "La Fleur" dem Parfum "La Chère" entspricht.
Die A-AG will, dass die B-GmbH es auch unterlässt, die Wortmarke "La Chère" auf Vergleichslisten zu verwenden.
Frage: Welche markenrechtliche Ansprüche hat die A-AG?
Ansprüche aus dem UWG, insbesondere § 8 UWG waren ausdrücklich von der Prüfung ausgeschlossen.
Der Fall war angelehnt an den Fall L'Oreal für das Parfum Tresor und ist in fast identischer Form im Internet verfügbar, und zwar als Übungsfall mitsamt Musterlösung der Uni Konstanz...
Kurz zusammengefasst:
1. Anspruch auf Unterlassung aus § 14 V MarkenG i.V.m. § 14 II Nr. 2 bezüglich Verpackung (-)
--> keine Verwechselungsgefahr laut SV
2. Anspruch auf Unterlassung aus § 14 V MarkenG i.V.m. § 14 II Nr. 3 MarkenG bezüglich Verpackung (+)
3. Anspruch auf Unterlassung aus § 14 V MarkenG i.V.m. § 14 II Nr. 1 MarkenG bezüglich Duftvergleichslisten (+)
Beste Grüße
Anna