Klausurbesprechung Klausur SS19

Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
Der Sachverhalt handelte von einem Lasertag Center das von der Ordnungsbehörde eine Verfügung bekam, die es diesem untersagte das Töten von Menschen zu simulieren, weil das gegen die Menschenwürde nach dem Grundgesetzt verstoßen würde und dem Sittenverfall dienen würde.

Also ich fand die Klausur sehr merkwürdig und hab erstmal lange überlegt wo denn da der Zusammenhang zum Gewerberecht sein könnte.

Hab ich irgendwas grundsätzliches übersehen oder ging es "nur" um die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines VAs mit § 14 I OBG NRW als Ermächtigungsgrundlage?

Nach meinem Eindruck wollte man eine sehr ausführliche Prüfung bzgl. des Verstoßes gegen die Menschenrechte und genau das wusste ich nicht so recht wie ich es Aufbauen soll. Hab dann halt einfach öffentliche Sicherheit und Ordnung definiert und mit den Angaben im Sachverhalt bei beidem was zu geschrieben.

Naja ich bin mal gespannt, aber erwarte nichts gutes :dead:
 
Ging mir ebenso.

Alleine schon: "... sie glauben, dass die Verfügung rechtswidrig ist."
Fallfrage: "Haben sie Recht?"

Im nachhinein glaube ich, dass es so ging:
  • Grundsätzlicher Aufbau Begründetheit Anfechtungsklage (es war aber nicht nach der Klage gefragt, darum zB keine Passivlegitiimation).
  • Prüfung Rechtmäßigkeit der Verfügung auf Grundlage der GewO (§ 33i GewO) (EGL, formell, materiell) -> Nein, da es § 33i um Sach- oder Geldgewinne geht und nicht um "Ruhm und Ehre". Ansonsten Gewerbefreiheit, keine Grundlage des Verbots.
  • Prüfung Rechtmäßigkeit der Verfügung auf Grundlage mit dem OBG. (EGL, formell, materiell, ermessen). Im Endergebnis habe ich abgelehnt, weil alle über 18 sind und damit umgehen können sollten. So Buden gibt es ja schließlich auch im richtigen Leben.
Leider ist mir das es erst auf dem Heimweg so klar geworden. Ich habe alleine eine halbe Stunde gebraucht um einen Einstieg zu finden, dann war es recht chaotisch.

:dead: und :wall: und :hammer:

NACHTRAG: War vom Grundgedanke ähnlich dem letzten Semester mit dem GastR.
Zunächst GastR prüfen, war nicht einschlägig und dann die §§ 48/49 VwVfG prüfen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, ich denke so war der Weg in der Tat richtig, es ging - glaube ich - auch um die Ausführungen dazu, wann auf das allgemeine Ordnungsrecht zurückgegriffen werden kann, wenn im Prinzip Gewerbsmäßigkeit vorliegt.

Ich hab auch so lange überlegt, dass ich am Ende ins straucheln kam, zur OBG Prüfung kam ich dann nicht mehr wirklich ‍♀️ -.-

Stand nicht im Sachverhalt, dass es bei diesem Laserdrom eine Gewinnmöglichkeit gab? Oder hab ich das jetzt im Nachhinein falsch in Erinnerung.
Wenn ja im Prinzip auch gemein, wenn explizit dieses Wort verwendet wird und im Anschluss dann nur dargestellt wird WIE der Gewinner ermittelt wird - nach Punkten- aber nicht WAS er gewinnt. Dann wäre uU ja 33i einschlägig.


Ich bin mal gespannt, wie das Ganze ausfällt...
 
Von einem konkreten Gewinn habe ich nichts in Erinnerung. Nur, dass anhand der Technik die Treffer ausgewertet wurden und sodann ein Gewinner für das jeweilige Spiel ermittelt wurde. Darum war ich auch darauf gekommen, den § 33i abzulehnen.

Die Zeit war mehr als knapp. Am Ende beim Ermessen habe ich nur noch geschlampt.
 
Leute das war mein zweiter Versuch... ich glaube ich habe es wieder verhauen. Ich werde mit Verwaltungsrecht einfach nicht warm :-(

Ich hatte das mit dem Geld- oder Sachgewinn gar nicht auf dem Schirm, habe über den Schutzzweck der Norm (33i) und unter Ablehnung der Verletzung der Menschenwürde das Gewerberecht bejaht und bin im Ermessen ausgestiegen, aufgrund meiner schlechten zeitlichen Organisation hab ich dann das OBG nur noch hilfsweise ankratzen können :unsure:

oh nein, meint ihr das könnte noch gereicht haben? Bei der letzten Klausur im dritten Versuch das ganze Studium verabschieden zu müssen, wäre aber echt hart *tief verzweifelt*:panik:
 
Mach Dich mal nicht verrückt, ist ja nur meine Vermutung.

Gerade habe ich in den Kommentar zu § 33i GewO geschaut und das hier gefunden:
BeckOK GewO/Reeckmann GewO § 33i Rn. 16
Der EuGH hat auf Vorlage des BVerwG (GewArch 2002, 154) die Untersagung eines Laserdromes nach § 14 NRWOBG aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit dem Gemeinschaftsrecht für vereinbar erklärt (EuGH NVwZ 2004, 1471 – Omega; Frenz NVwZ 2005, 48).
Habs aber nicht gelesen.

Das mit den "Gewinnen iSd §§ 33ff hatte ich eher angenommen, aber im Kommentar steht drin:
BeckOK GewO/Meßerschmidt GewO § 33c Rn. 5
Dabei kann es sich um einen Gewinn in Geld, Waren oder sonstigen Leistungen (zB Gutschein, Eintrittskarte) handeln. Ein Sachpreis muss einen geldwerten Vorteil enthalten.
 
§33i habe ich gar nicht angesprochen, sondern § 35 I um wenigstens ein bisschen Bezug zur GewO zu bekommen und darüber ganz kurz das Gewerbe zu definieren und in einem Satz geschrieben das es kein Reise- oder Marktgewerbe ist und somit § 35 I grundsätzlich anwendbar wäre, aber dann abgelehnt weil es nicht um die Zuverlässigkeit ging.

Ermessen habe ich auch keins geprüft, weil ich die Tatbestandsvoraussetzungen von § 14 I OBG verneint habe und damit der VA rechtswidrig war. Ich hatte während dem Schreiben mal kurz den Gedanken gehabt das hilfsweise weiter zu prüfen, aber später gar nicht mehr dran gedacht...

PS: Naja soweit ich weiß gewinnt man bei sowas ja keine Preise sondern nur "Ruhm und Ehre". Deswegen bin ich gar nicht auf die Idee gekommen in die Richtung zu gehen, sondern hab die Paragrafen nur überblättert.
 
Davon würde ich mich jetzt nicht zu sehr verunsichern lassen. In der Dimension wäre das wohl eher Teil einer Hausarbeit und keiner Klausur. Zumal das OBG auch weder Bestandteil dieses Moduls, noch des Grundmoduls ist, sondern, soweit ich weiß, nur im Wahlmodul und dem entsprechenden EJP Modul tiefer behandelt wird.

Es wird wahrscheinlich mehr darauf ankommen, wie man mit dem Problem umgegangen ist und nicht wieviel von dem Spezialwissen zu genau dieser Problematik man hatte.

(trotzdem erwarte ich nix gutes bei mir :\)
 
Auf der Heimfahrt habe ich darüber nachgedacht, was die Hinweise im Sachverhalt wohl bedeutet haben. Ich befürchte, es sollte auch die Zulässigkeit einer evtl. Klage geprüft werden. Warum hätte es sonst die Hinweise gegeben dass der Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war (somit Klagefrist 1 Jahr ) und ein Vorverfahren entbehrlich ist ? Ich ahne Schreckliches.
 
Nee, der letzte Satz und die Fragestellung haben sich eindeutig nur auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit bezogen. Evtl. war die Frage(n) zu dem Sachverhalt ursprünglich umfangreicher und für die Klausur wurde einfach die Frage abgeändert.
 
Hoffentlich hast Du damit Recht. Ich lasse mich überraschen
 
Das denke ich auch eher nicht, dann hätte die Frage wirklich anders lauten müssen. zB wie und unter welchen Voraussetzungen sich die beiden dagegen wehren können etc...

Ich drücke uns allen die Daumen!
 
Noten sind online
 
Ja auch gerade gesehen und ganz knapp bestanden. Hätte mir zwar ein besseres Ergebnis gewünscht, aber zumindest muss ich die Klausur nicht wiederholen.
 
Ich verstehe eigentlich nicht, warum sich so viele mit dieser Klausur schwer getan haben. Es wurde doch gnädigerweise zwei Wochen vorher eine Stoffeingrenzung bekanntgegeben (Gewerberecht und Polizeirecht). Das Thema, ob neben der GewO auch das Allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht Anwendung finden kann, ist grundlegend und wird z.B. bei Schliesky, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 4. Aufl. 2014 (Reihe "Start ins Rechtsgebiet") schon ganz am Anfang des Kapitels zum Gewerberecht diskutiert, sogar mit ausdrücklichem Verweis auf das Thema Laserdrome und die einschlägige Entscheidung (BVerwGE 115, 189 = JuS 2002, 1030).
 
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