Klausurbesprechung Klausur WS 2016/17

Hochschulabschluss
Zweites Staatsexamen Jura
Studiengang
B.Sc. Wirtschaftswissenschaft
ECTS Credit Points
30 von 180
2. Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
20 von 180
Inhaltlich ist die Klausur auf das Strafrecht beschränkt worden. Also nicht das StGB und die StPO vergessen ;-)

Zwar mag ich Strafrecht nicht sonderlich, aber ich benötige für zwei Klausuren nur die beiden Gesetzestexte. Immerhin etwas Glück...

Da die EA2 bereits Haftbeschwerde und Haftprüfung behandelte, wird dieser Themenbereich wohl eher weniger drankommen. Was denkt ihr, was uns im März erwartet?
 
Hi,
werde im März auch schreiben! Habe mir heute von Hemmer die StPO Fallsammlung bestellt.
Ausklammern werde ich wahrscheinlich nichts.
 
Im Strafrechtsmodul kam im letzten Semester ja auch der Erlaubnistatbestandsirrtum vor, obwohl schon in der EA dran gewesen; würde deshalb nichts ausschließen. Zumal längst nicht jeder die EA 2 gemacht haben wird, weil die erste Lotse ja schon ausreichend war.
 
Hallo zusammen,
ich habe die EAs für Verfahrensrecht bereits im Sommer gemacht, daher liegt mir die EA2 nicht vor, komme auch nicht dran. Wäre einer von Euch so nett, mir den Text und - wenn vorliegt - auch die Musterlösung zukommen zu lassen?
Ich bereite mich gerade anhand des Alpmann-Schmidts Buches "Grundlagen Fälle Strafverfahrensrecht" vor.
Viele Grüße und vorab schon einmal vielen Dank
Birgit Wöltering
 
Die 2. Einsendearbeit haben wohl zu wenige geschrieben :-p
 
Es gab nur 2 EAen. Die erste war Lotse über Verwaltungsprozessrecht und de zweite hatte den Haftbefehl zum Gegenstand. Eine Aufgabe, die eine Trunkenheitsfahrt betraf, gab es weder im Modul Verfahrensrecht, noch im Strafrecht.
 
Ich hatte die Lotse bestanden und darum nicht mehr auf die nachfolgende EA Strafprozessrecht geachtet. Wollte mir nur den Fall und die Lösung für Klausurvorbereitungszwecke ansehen. Im virtuellen Studienplatz fand ich allerdings nur dies als EA:

Einsendearbeit zum Mastermodul Verfahrensrecht, Modulnummer: 55304, KE 03,
Strafverfahrensrecht – WS 2016/2017
Verf.: Prof. Dr. Gabriele Zwiehoff

Aufgabe:
Der bekannte Fußballspieler R wird im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle in
der Dortmunder Innenstadt von der Polizei angehalten. [...]
 
Das wird bei mir nicht angezeigt. Weder im Virtuellen Studienplatz, noch im Übungssystem, noch in moodle :cautious: Aber es gab definitiv nur 2 Einsendearbeiten von denen nur 1 bestanden werden musste (vgl. Studien- und Prüfungsinformation Heft 1 + 2).

Die zweite EA handelte von dem spanischen Staatsangehörigen E, der es nicht so genau mit den Steuern hielt. Gegen E erging Haftbefehl.
 
Das war die Klausur des WAS 16/17:

FALL 1

B wird nachmittags mit zahlreichen Messerstichen getötet. Zeugen haben den mit B verfeindeten A mit blutverschmierter Jacke zum Tatzeitpunkt in der Nähe gesehen.

A hat keinen festen Wohnsitz, keine Arbeit und regen Kontakt zu Verwandten im Ausland.

In der Nacht kann A von Polizeibeamten vorläufig festgenommen werden. Weder Richter,noch StA sind zu erreichen. A riecht nach Alkohol.

A wird ordnungsgemäß belehrt und beteuert, B nicht getötet zu haben. In der Hosentasche des A findet sich ein blutverschmiertes Messer. Es wird mit Einverständnis des A sichergestellt. Das Blut stammt von B.

Eine Blutprobe verweigert A, sodass die Beamten ihn zwangsweise zur Wache bringen, wo ihm von einem Arzt der lege artis Blut abgenommen wird. Richter und StA sind noch immer nicht zu erreichen. Es ergibt sich ein BAK von 1,6 Promille.

Frage 1: Festnahme und Entnahme der Blutprobe rechtmäßig?

Später ergeht Haftbefehl gegen A.

Frage 2: Rechtsbehelfe gegen den Haftbefehl? Voraussetzungen sind zu nennen.


FALL 2

Aus dem Büro des D wird ein wertvolles Armband entwendet. Zum Büro haben nur D und R Zugang. D bittet die StA, zu ermitteln.

R macht vom Schweigerecht Gebrauch. Das Verfahren wird eingestellt, worüber D einen Bescheid erhält.

D will, dass es weitergeht. Welche Möglichkeiten hat D?
 
Fall 2 denke ich, war herauszufinden, dass es sich um eine Einstellung nach § 170 II handelte und dann das Klageerzwingungsverfahren in seinen wesentlichen Zügen darzustellen, soweit kein großes Problem.

Fall 1 war ich unsicher, ob die Festnahme auf § 127 I gestützt werden konnte, da "auf frischer Tat verfolgt" mir nicht ohne weiteres plausibel erschien, da seit der Tat bzw. deren Entdeckung bis zum Ergreifen nachts viel Zeit vergangen und die Suche zuvor auch erstmal erfolglos verlaufen war. Hilfsweise bot sich § 127 II an, was eine Inzidentprüfung der Voraussetzungen eines Haftbefehls gem. § 112 erforderlich machte, die man aus meiner Sicht aber bejahen konnte.

Die Fallfrage nach Ergehen des Haftbefehls (Fortsetzungsfrage) fand ich unklar. Im Ausgangsfall wird konkret nach der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen gefragt. In der in Moodle verfügbaren Musterlösung zu einer Haftprüfungs-EA war es genauso, Satz 1 fragte nach der Rechtmäßígkeit des Haftbefehls, Satz 2 fragte dann nach Rechtsbehelfen und deren "Merkmalen" wobei dann nur noch die Verfahrensabläufe zu schildern waren. In der heutigen Klausur fehlt die ausrückliche Rechtmäßigkeitsfrage. Stattdessen war gefragt nach Möglichkeiten, dagegen vorzugehen und deren "Voraussetzungen" - sollte das die Rechtmäßigkeitsprüfung sein oder nur die Schilderung der Haftprüfungs/Beschwerdeverfahren an sich? "Voraussetzung" eines Rechtsbehelfs/-mittels ist ja eigentlich nicht unbedingt dessen Begründetheit. Zudem war, wenn man die Voraussetzungen eines Haftbefehls in der Festnahmefrage bereits geprüft hatte, die materielle Rechtmäßigkeit ja schon durch, weil sich danach nichts weiter geändert hatte, außer, dass noch die Tatwaffe sichergestellt wurde, was den dringenden Tatverdacht, den man für § 127 eh schon brauchte, nur noch erhöht hat. Und die formelle Rechtmäßigkeit war ja offensichtlich auch gegeben.

Meinungen dazu?
 
Zu Fall 1:

127 I StPO habe ich gedanklich rausgekickt, da zu viel Zeit vergangen und es eh strittig ist, ob der auf Polizeibeamte Anwendung findet.

Also gleich mit 127 II StPO in der Klausur losgelegt:

1. Voraussetzungen Haftbefehl

Dringender Tatverdacht bzgl. 212 StGB
- Tatbestand: A bestreitet, widerlegbar?
- Zeugen
- Messer, verwertbar (+)
- Rechtswidrigkeit (+)
- Schuld: 20 StGB wegen BAK? Grenze überschritten, aber sonst keine Ausfälle erkennbar, Blutprobe verwertbar ? 81a StPO (+)

Haftgrund Fluchtgefahr (+)

Verhältnismäßig (+)

2. Gefahr im Verzug (+)

3. Ergebnis
Festnahme und Entnahme rechtmäßig.




Frage 2: Knapp Rechtsbehelfe geschildert. Mehr war hier nicht zu tun, da man ja den Haftbefehl schon geprüft hatte.


Zu Fall 2:

172 I 1 StPO Beschwerde
Aber keine Aussicht auf Erfolg.

Die Erfolgsaussichten habe ich geprüft, weil noch nicht einmal 2 Stunden vorbei waren. Aber eigentlich müsste man das nach der Aufgabe wohl nicht machen.

Kann dir also nur zustimmen, Campuscode.
 
Hallo zusammen...

Zu den Voraussetzung in der Haftbeschwerde bzw. Haftprüfung (Fortführung) gehe ich davon aus, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen zu benennen waren.

Zum Ausgangsfall...
127 I gilt auch für die Polizei (außer zur Identitätsfeststellung). Allerdings ist es umstritten, ob ein dringender Tatverdacht ausreichend ist. Insoweit habe ich den 127 I abgelehnt...

Bezüglich 127 II stimme ich euch zu, allerdings habe ich die Durchsuchung und das Beweismaterial ignoriert, da es erst nach der Festnahme erfolgte bzw gesichert wurde.

Zudem kam ggf. eine Körperverletzung mit Todesfolge in Frage ( er starb an den Folgen des Blutverlustes) insoweit lag ggf. keine Katalogtat gem 112 III vor....

Die Blutentnahme habe ich als extra Punkt geprüft.... Die Entnahme war zur Feststellung der Schuld rechtmäßig. Hier habe ich noch die Annexkompetenz (Festnahme und Verbringen zum Arzt) und die unterschiedlichen Ansichten zur Mitwirkung/Duldung thematisiert....

Viele Grüße
 
- Schuld: 20 StGB wegen BAK? Grenze überschritten, aber sonst keine Ausfälle erkennbar

Schon, aber 1,6 Promille hatte er nachts noch. Laut SV soll er morgens die Flasche Wodka getrunken haben. Die Tat geschah nachmittags, so dass bei entsprechender Rückrechnung bei der Tat ein ganz anderer BAK-Wert im Raum steht. Keine Ahnung, was man mit der Angabe überhaupt konkret anfangen sollte. Die Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat und die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten zum Alkoholkonsum konnte man ja eh nicht abschließend beurteilen.

Bezüglich 127 II stimme ich euch zu, allerdings habe ich die Durchsuchung und das Beweismaterial ignoriert, da es erst nach der Festnahme erfolgte bzw gesichert wurde.

Die Tatwaffe habe ich auch nicht weiter thematisiert, weil erst nach der Festnahme gefunden und somit nicht als Festnahmegrund tauglich. Der dringende Tatverdacht wurde damit ja nur noch dringender.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zudem kam ggf. eine Körperverletzung mit Todesfolge in Frage ( er starb an den Folgen des Blutverlustes) insoweit lag ggf. keine Katalogtat gem 112 III vor....

Auf den § 112 III StPO kam es m.E. nicht mehr an, da ein Haftgrund nach § 112 II StPO bestand.
Aber um auf Nummer sicher zu gehen, habe ich in der Klausur allgemein von einem Tötungsdelikt gesprochen :whistling:

Schon, aber 1,6 Promille hatte er nachts noch. Laut SV soll er morgens die Flasche Wodka getrunken haben. Die Tat geschah nachmittags, so dass bei entsprechender Rückrechnung bei der Tat ein ganz anderer BAK-Wert im Raum steht. Keine Ahnung, was man mit der Angabe überhaupt anfangen sollte. Die Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat und die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten zum Alkoholkonsum konnte man ja eh nicht abschließend beurteilen.

Das er nicht bei Tatbegehung einen BAK von 1,6 Promille hatte, ist schon klar. Wenn man grob 6 Stunden zurückrechnet, dann landet man jedenfalls bei 3,0 Promille, sodass im Tatzeitpunkt die Grenze wohl erreicht gewesen sein dürfte. Dass der Alkohol vormittags konsumiert worden ist, muss man so hinnehmen. Es handelt sich um einen feststehenden Sachverhalt.

Die Tatwaffe habe ich auch nicht weiter thematisiert, weil erst nach der Festnahme gefunden und somit nicht als Festnahmegrund tauglich. Der dringende Tatverdacht wurde damit ja nur noch dringender.
Eben drum. Und keine Angabe in einem Sachverhalt steht nur so zum Spaß drin. Es muss jede Angabe irgendwo im Gutachten auftauchen. Und wo sollte man das Auffinden der Waffe sonst unterbringen?
 
Zuletzt bearbeitet:
Huhu,

hat jemand eine Ahnung, wie lange die Korrektur noch dauern wird?
 
Hallo,
im letzten Semester hat es fast genau 2 Monate gedauert.
Ich schaue auch schon jeden Tag ins Internet, aber ich rechne noch mit 1 bis 2 Wochen.
 
Wobei im letzten Semester ja kein Strafverfahrensrecht dran war und damit ganz andere Leute bzw. ein anderer Lehrstuhl beteiligt gewesen sein müsste. Laut Prüfungsordnung soll das Ergebnis der Modulabschlussprüfungen "in der Regel nach acht Wochen mitgeteilt werden". Die Frist wurde bei meinen Klausuren bisher, wenn auch ggf. nur knapp, also Ergebnisse 1-2 Tage vor Ablauf, eingehalten. Da die Klausur am 13.03. war, würden die 8 Wochen nächsten Montag ablaufen. Ich rechne daher eigentlich jetzt jeden Tag mit Ergebnissen.
 
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