Fall 2 denke ich, war herauszufinden, dass es sich um eine Einstellung nach § 170 II handelte und dann das Klageerzwingungsverfahren in seinen wesentlichen Zügen darzustellen, soweit kein großes Problem.
Fall 1 war ich unsicher, ob die Festnahme auf § 127 I gestützt werden konnte, da "auf frischer Tat verfolgt" mir nicht ohne weiteres plausibel erschien, da seit der Tat bzw. deren Entdeckung bis zum Ergreifen nachts viel Zeit vergangen und die Suche zuvor auch erstmal erfolglos verlaufen war. Hilfsweise bot sich § 127 II an, was eine Inzidentprüfung der Voraussetzungen eines Haftbefehls gem. § 112 erforderlich machte, die man aus meiner Sicht aber bejahen konnte.
Die Fallfrage nach Ergehen des Haftbefehls (Fortsetzungsfrage) fand ich unklar. Im Ausgangsfall wird konkret nach der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen gefragt. In der in Moodle verfügbaren Musterlösung zu einer Haftprüfungs-EA war es genauso, Satz 1 fragte nach der Rechtmäßígkeit des Haftbefehls, Satz 2 fragte dann nach Rechtsbehelfen und deren "Merkmalen" wobei dann nur noch die Verfahrensabläufe zu schildern waren. In der heutigen Klausur fehlt die ausrückliche Rechtmäßigkeitsfrage. Stattdessen war gefragt nach Möglichkeiten, dagegen vorzugehen und deren "Voraussetzungen" - sollte das die Rechtmäßigkeitsprüfung sein oder nur die Schilderung der Haftprüfungs/Beschwerdeverfahren an sich? "Voraussetzung" eines Rechtsbehelfs/-mittels ist ja eigentlich nicht unbedingt dessen Begründetheit. Zudem war, wenn man die Voraussetzungen eines Haftbefehls in der Festnahmefrage bereits geprüft hatte, die materielle Rechtmäßigkeit ja schon durch, weil sich danach nichts weiter geändert hatte, außer, dass noch die Tatwaffe sichergestellt wurde, was den dringenden Tatverdacht, den man für § 127 eh schon brauchte, nur noch erhöht hat. Und die formelle Rechtmäßigkeit war ja offensichtlich auch gegeben.
Meinungen dazu?