Stoff des Moduls Klausur WS16/17

Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
Aus moodle
Hinweis zur kommenden Klausur zum WS 2016/2017 im März 2017
von Timke Jan - Mittwoch, 8. Februar 2017, 16:43

Der § 4 Europäische Vollstreckungstitel aus dem Kurs 55110 II wird nicht Gegenstand der kommenden Klausur sein. Die EuVTVO, EuMVVO und EuGFVO brauchen Sie daher für die Klausur nicht zu lernen. Dieser Stoff wird künftig aus dem Kurs ausgegliedert und in den Kurs 55309 III integriert.
 
Für alle die sich auch auf die Klausur vorbereiten, habe ich zwei gute kurz Skripten gefunden.

Auf der Seite der Uni Köln von Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. unter Lehre im SS 2016, gibt es aktuelle Skripten, die frei zugänglich sind.

Eignen sich sehr gut zur Wiederholung. ;-)
 
Für alle die sich auch auf die Klausur vorbereiten, habe ich zwei gute kurz Skripten gefunden.

Auf der Seite der Uni Köln von Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. unter Lehre im SS 2016, gibt es aktuelle Skripten, die frei zugänglich sind.

Eignen sich sehr gut zur Wiederholung. ;-)


Danke, das ist für mich gold wert:-)
 
Ich fand die Klausur, doch relativ knifflig.
An sich erster Blick CISG ausgeschlossen, bin dann aber auf die Idee gekommen, zu sagen, dass der Ausschluss nur das Zustandekommen des Vertrages betrifft und Art. 6 CISG nicht einschlägt und bin dann so auf Art.5 CISG gekommen. Damit CISG für unanwendbar erklärt, obwohl alle Voraussetzungen vorliegen, damit man ganz normal die Rom I VO prüfen kann und bin dann letztlich bei Art. 4 a) Rom I VO gelandet mit der Folge, dass dänisches Recht angewendet werden soll.
Habe sowohl bei der CISG, als auf bei der Rom I VO die Niederlassung bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt beleuchtet.

Wie wars bei euch??
 
Ich habe es genauso gemacht, kam allerdings ins Schleudern wegen des Schmerzensgeldanspruches, ob dieser auch vom Geltungsbereich des Vertragsstatuts erfasst ist. Bin dann zur Rom II-VO übergegangen und erhielt nach der Def. der unerlaubten. Handlung, die (vermeintliche) Erleuchtung, dass dies falsch ist und bin dann wieder zur Rom II-Vo gelangt, unter habe diesen Anspruch unter Art. 12 lit. c subsumiert. Ich habe aber irgendwie ein ungutes Gefühl, ob das so richtig ist...
 
War mir auch sehr unsicher, da man aber von vertraglichen Schmerzensgeldanspruch gesprochen hat, habe ich die Rom II VO nicht geprüft und habe dann wie du den 12 c) Rom I VO genutzt um die Verbindung zu schaffen von Kaufvertrag und Schmerzensgeld.

Was ich leider garnicht verwertet habe, war das die mangelnde Aufklärungspflicht des B...ihr und wo habt ihr das untergebracht?
 
Ich habe zuerst an eine Produzentenhaftung gedacht in der Rom II-VO. Ob das nur eine Falle war:thumbsdown:
 
Ich denke schon, ich hoffe es zumindest, dass das schön liegen gelassen werden sollte.:O_o: Aber man weiss ja nie... vielleicht weiss einer mehr.
Ich fand es vom Umfang her für 2 Std ein bisschen zuviel an Schreibarbeit.:-(
 
Ich habe in etwa dasselbe geprüft wie Käffchen. Auf Art. 12 lit. c habe ich bei der Qualifikation hingewiesen, wusste nicht so recht wo ich das einsortieren sollte.
 
Ich habe auch CISG für nicht anwendbar erklärt wegen Art. 5, habe lange überlegt ob es doch nicht Rom II ist und mich dann für Rom I entschieden. Leider hatte ich am Ende sehr wenig Zeit und habe dann auf Art 4 I lit. a bejaht und dann nur noch mit einem Satz die Verbindung zu Art. 12 I lit. c eingebaut. Fand die Klausur doch ziemlich schwer. Bei mir kam als Ergebnis schwedisches Recht raus. Hoffe es reicht für 50 Punkte.
 
An sich erster Blick CISG ausgeschlossen, bin dann aber auf die Idee gekommen, zu sagen, dass der Ausschluss nur das Zustandekommen des Vertrages betrifft und Art. 6 CISG nicht einschlägt und bin dann so auf Art.5 CISG gekommen. Damit CISG für unanwendbar erklärt, obwohl alle Voraussetzungen vorliegen, damit man ganz normal die Rom I VO prüfen kann und bin dann letztlich bei Art. 4 a) Rom I VO gelandet mit der Folge, dass dänisches Recht angewendet werden soll.
So in etwa hab ich das auch. Ich habe nur mal kurz bei der Erstellung der Lösungsskizze schwer geschwitzt als ich die Rechtswahl nach Art. 3 Rom I-VO geprüft habe und mir aufgefallen ist, dass die ja nur die Wirksamkeit des Vertrages geregelt haben und damit das CISG in dem Fall nicht abgedungen haben. Es hat dann einen Moment gedauert bis ich Art. 5 CISG gefunden habe um aus dem CISG rauszukommen.

Eine der größten Schwierigkeiten hatte ich aber noch damit ob Koppenhagen in Dänemark liegt oder nicht ;) Habs dann aber einfach angenommen weil die Klausur nur so rund wurde.

Alles in allem eine eher einfache Klausur würde ich sagen auch wenn viel zu schreiben war.


PS: Die Rom II-Vo hatte auf jeden Fall nichts mit der Lösung zu tun.
 
Super, das klingt so als hätte ich das Teil bestanden haben können.
Cisg 5 habe ich auch.
Rom i 12C war auch mein Einstieg in die Rom ein. Hab beim Verbrauchervertrag bissl Punkte verloren ich depp... Aber ansonsten bis 4 III der engeren Verbindung durchgeprüft und auch beim gewöhnlichen Aufenthalt der B Haupt und Zweigniederlassung mit Artikel geprüft.
Ich denke wenn man sich seiner Sache sicher war, wie man in den Rom I kam, war die Klausur ok.
 
Das hört sich doch gut an, dann sind wir uns ja soweit einig. Schwierig war für mich zu entscheiden, inwieweit man in die Prüfung des CISG einsteigt. Mir war klar, dass es nicht zur Anwendung kommt, auch wenn ich erst dachte über Art. 6, was sich dann ja noch aufklärte, als mich an Art. 5 CISG erinnerte. Ich bin dann noch auf Art. 10 I zu sprechen gekommen (da mehrere Niederlassungen bestanden und habe auch noch kurz den räumlichen Anwendungsbereich angesprochen.
Den Art. 6 Rom I-VO habe ich kurz angeprüft, dann mangels Verbrauchersache verneint. Was mich im Nachhinein schwarz ärgert, dass ich am Ende nicht die Wirkung als loi uniforme angesprochen habe, da dänisches Recht anwendbar ist. Echt komisch, man weiß das alles und vergisst solche einfachen Dinge unter Zeitdruck .
 
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