Stoff des Moduls Klausurvorbereitung SS 2016

Doktortitel
Dr. phil.
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
120 von 180
Liebe Kollegen,

wie bereitet ihr euch auf die Klausur vor? Wie lernt ihr den Stoff. Die Skripte finde ich sehr umfangreich, mir fehlen hier die konkreten Schema, die manche Module anbieten. Übersehe ich in den Skripten etwas? Vielleicht kennt ihr auch gute Lernbücher. Im Moment begonnen habe ich mit Winfried Schwabe's Unternehmensrecht im Gutachtenstil. Viele Grüße, Rod
 
Hallo Rodo,
wie sind Deine Erfahrungen mit dem Buch?
VG Claudia
 
Liebe Claudia, das Buch ist OK; parallel habe ich jetzt noch die Fälle aus dem Gesellschaftsrecht von Hemmer und Wüst. LG, Rodo
 
Wurde eine Stoffeingrenzung schon bekanntgegeben?
 
Stoffeingrenzung ist nun endlich bekannt gegeben worden:

Themeneingrenzung zur Klausur vom 21.09.2016
Sehr geehrte Studierende,
die Schwerpunkte der Abschlussklausur können Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Kommanditgesellschaft und einer offenen Handelsgesellschaft bilden. Viel Erfolg bei Vorbereitung und Klausur!
 
Wer Fallbeispiele zum Thema hat, immer her damit :arbeit::-)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist schon eine Stoffeingrenzung - ergo: Nur Rechtsfragen in Zusammenhang mit KG und OHG. Hab bisher noch nie etwas anderes erlebt. Wäre ja dann auch wirklich ein mieses Spiel. :)

Ich persönlich finde die Eingrenzung eine Frechheit. Klar kann man froh sein, dass der LS überhaupt eingrenzt, aber dass diese eine Woche vor der Klausur bekannt zu geben, obwohl in der Studien- und Prüfungsinfo 2 zwei Wochen vor der Klausur steht, finde ich mies. Und das angeblich nur, weil dieser jemand, der die Eingrenzungen macht im Urlaub war. Ja danke!
OHG und KG ist zusammen immer noch sehr viel Stoff. Letztes Semester wurde zumindest nur auf KG eingegrenzt.
Ich werde in Anbetracht der Kürze der Zeit mir die Fälle im Hemmer Fall Skript für GesellR ansehen und die Fälle des Virtuellen Klassenzimmers auf moodle zum Thema KG und OHG. Ich hoffe, dass ich das bis zur Klausur noch schaffe. Habe zwar schon KG und OHG gelernt, aber warm werde ich damit nicht unbedingt.
Wie lernt ihr? :)
 
Soo also nach dem Lesen des Sachverhalts und der ersten Frage gestern hab ich mich erstmal gewundert ob ich irgendwas übersehen hatte. Die war ja dann doch sehr einfach gehalten. Bleibt nur die Frage ob ich auch alles in der gewünschten Detailtiefe angwsprochen habe, aber aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass die alleine schon zum Bestehen reicht.

Frage 2 hat mich dann erstmal verwirrt weil ich nicht erkennen konnte was da das Problem sein soll, bzw. welche Rolle es spielen soll, dass C mal Kommanditist war. Hab dann einfach mal ein bisschen was bei der Haftung durch § 128 HGB dazu geschrieben, warum das meiner Meinung nach keine Rolle spielen sollte. Hoffe das war das Problem
 
Frage 1 war ganz o.k. - ich habe allerdings auch eine Weile nach dem Haar in der Suppe gesucht und bin mir nicht ganz sicher, ob ich nicht doch irgendwas übersehen habe...irgendwie erschien mir die Fallgestaltung zu einfach. Werden wir sehen.
Bei Frage 2 habe ich den Haftungsausschluss aus der Kommanditistenhaftung über die Nachhaftung aus § 160 III.3 HGB. Weil die Einlage nicht zurückgewährt worden ist, ist C. haftungsfrei.
 
Bei Frage 2 habe ich den Haftungsausschluss aus der Kommanditistenhaftung über die Nachhaftung aus § 160 III.3 HGB. Weil die Einlage nicht zurückgewährt worden ist, ist C. haftungsfrei.
Hmm kannst du das näher erläutern? § 160 III beschreibt ja den Fall wenn ein Gesellschafter Kommanditist wird. Hier war es aber ja genau umgedreht und C wurde vom Kommanditisten zum Komplementär. Oder hab ich das in der Klausur etwa durcheinandergebracht?
 
In § 160 Abs. 3 Satz 2 steht, dass Satz 1 auch gilt, wenn der K'ist in der Gesellschaft geschäftsführend tätig wird. Für die Geschäftsführung müsste er dann aber gem. § 164 HGB Komplementär sein. Nach Satz 3 in § 160 bleibt die Haftung als Kommanditist davon aber unberührt. Entsprechend haftet er für Altverbindlichkeiten nur, wenn ihm die Einlage erstattet worden ist, und das war sie hier nicht.

Wenn man den Gesellschafterwechsel von der Position des Eintritts aus betrachtet, kann man argumentieren, dass der Komplementär ja ohnehin bereits unbeschränkt haftet und die nicht erstattete Einlage das Gesellschaftsvermögen lediglich erhöht. Dann wäre es eine Haftung nach § 130 HGB und er müsste zahlen.

Ich habe beide Varianten gelesen - welche jetzt hier richtig war, weiß ich aber nicht....;-)
 
In § 160 Abs. 3 Satz 2 steht, dass Satz 1 auch gilt, wenn der K'ist in der Gesellschaft geschäftsführend tätig wird. Für die Geschäftsführung müsste er dann aber gem. § 164 HGB Komplementär sein. Nach Satz 3 in § 160 bleibt die Haftung als Kommanditist davon aber unberührt. Entsprechend haftet er für Altverbindlichkeiten nur, wenn ihm die Einlage erstattet worden ist, und das war sie hier nicht.
Nein, der Kommanditist kann auch Geschäftsführer werden. § 164 ist abdingbar und stellt nur den Zustand dar, wenn im Gesellschaftsvertrag keine Regelung getroffen wurde.

Hab gerade mal im Kommentar nachgeschlagen und da deutet auch nichts auf eine solche Auslegung hin. Meiner Meinung nach ist die Frage ob die Einlage erstattet wurde oder nicht reines Innenverhältnis.
Aber ich bin mal auf die Klausurbesprechung gespannt.
 
Hallo zusammen, meiner Meinung nach ist 160 III 2 nicht einschlägig. Ein Kommanditist kann unproblematisch im Innenverhältnis zur Geschäftsführung ermächtigt werden und sogar rechtsgeschäftlich vertretungsbefugt sein, er bleibt dadurch aber Kommandist.
Vorliegend lag der Vertragsschluss aber erst vor, nachdem er in die Stellung des Komplementär gewechselt war. Meines Erachtens nach haftet er ab diesem Zeitpunkt unbeschränkt nach 161 II, 128. Ich habe dann dahingehend argumentiert, dass allenfalls ein Rückzahlungsanspruch im Innenverhältnis (Sozialverbindlichkeit) besteht.
Ein Komplementär der beschränkt auf eine Einlage haftet, gibt es m.E. nicht.
Komisch war, das der Wechsel in die Komplementär-Position nicht eingetragen wurde...
Aber warum sollte ein Gesellschafter, der persönlich haften will, sich auf die Einrede nach 171 I HS. 2 berufen sollen.
Oder was meint ihr?
 
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