Stoff des Moduls Lehre vom faktischen Vertrag - Frage

Ort
Reutlingen
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
210 von 210
2. Studiengang
B.Sc. Informatik
ECTS Credit Points
0 von 180
Im Skript wird ja die Meinung vertreten, dass die Lehre vom faktischen Vertrag unnötig sei und im BGB keine Stütze findet. Nach dem BGB kämen Verträge auschließlich durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande.

Wie entsteht denn dann aber nach dieser Meinung ein Vertrag, wenn ein Autofahrer einen gebührenpflichtigen Parkplatz benutzt und z.B. dem Unternehmen, das diesen betreibt z.B. vorher einen Brief geschrieben hat, er nimmt das Angebot auf Vertragsabschluss (das Auto gegen Entgelt auf dem PArkplatz abzustellen) nicht an.

Es handelt sich dabei um ein widersprüchliches Verhalten (venire contra faktum proprium) steht im Skript.
Aber wann genau und warum ist ein Vertrag zustande gekommen?
Wäre es nicht logischer, zu sagen in dem Fall ist eben kein Vertrag zustandegekommen aber das Unternehmen hätte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Autofahrer?
 
Das ist ja, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, nicht unumstritten.

Der Kunstgriff, den die Rechtsprechung unternommen hat, ist es, die divergierenden Fakten - Vertragsannahme einerseits und widersprechende Erklärung andererseits - nicht gleichrangig zueinander stehen zu lassen.

Es wird der Vertragsannahme durch das konkludente Handeln nämlich der Vorrang eingeräumt vor der im zum Verhalten widersprüchlichen Erklärung. Das macht ja auch Sinn, denn möglicherweise bekommt im Parkplatzfall oder beim Schwarzfahrer die Gegenseite die vorgetragene abweichende Willenserklärung gar nicht mit.

Deshalb wird im Handeln bereits die Annahme des Vertragsangebotes gesehen, die Berufung auf die widersprüchliche Erklärung wird dem Schlaumeier (auch) nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, beispielhaft dargestellt im § 242 BGB, nicht zugestanden!

Ergo Vertrag, ergo Erfüllungsanspruch und nicht der mühsame Weg über § 812 ff. BGB!
 
ja, 242 ist gut
da komme ich dann wieder mit und dass ich auf diese Weise um die Prüfung der ungerechtfertigten Bereicherung rumkomme, ist ja auch nicht das schlechteste ;-)

Danke!
 
Ich bin gerade im Zusammenhang mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (bei Nichtigkeit wg. Formmangels) im Skript auf das Verbot des "venire contra factum proprium", welches sich aus § 242 BGB ergibt, gestoßen.
Mit dem könnte man bei besagtem Schlaumeier dann auch argumentieren, oder?!
 
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