Klausurbesprechung Nachbesprechung Klausur Sep 2017 (SS 2017)

Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
190 von 210
Guten Morgen!

Meine letzte Klausur liegt hinter mir und ich bin noch sehr skeptisch, was meine Lösung angeht, es erschien mir irgendwie schon fast zu fair. Vielleicht hab ich was übersehen. Wie erging es euch?

Sachverhalt in kurzen eigenen Worten für die Nachwelt:
S, dt. Staatsbürger, wohnhaft in Münster, interessiert sich für ein Ferienhaus in Schweden, dass er gewerblich vermieten will. Verkäufer ist die luxemburgische A Gesellschaft. Bei einem Besichtigungstermin vor Ort fällt eine Lampe runter, die die A nachlässig montiert hatte und fällt dem S auf den Kopf. Er muss daraufhin eine zeitlang in D ärztlich behandelt werden, wofür 6000 EUR anfallen, die er als Schadensersatz haben möchte. Der Anwalt der A weist alle Ansprüche zurück, rügt aber nicht die Unzuständigkeit des LG Münster, vor dem S klagt, obwohl er der Auffassung ist, dass es unzuständig sei. Einer von beiden (weiß leider gar nicht mehr wer), meint es sei ein Anspruch aus c.i.c.

Ist das LG Münster international zuständig?

ich habe:
EuGVO:
sachlich, räumlich zeitlich +

Zuständigkeitsordnung
SV mit Auslandsberührung +
Beklagter hat Wohnsitz in MS --> Bestimmung nach Art. 63 --> Luxemburg --> +

Ausschließliche Gerichtsstände -
kurz thematisiert das kein ausschließlicher GS wegen Anspruch aus dinglichem Recht
Gerichtsstandsvereinbarung - keine
allg GS: 4 I wäre Luxemburg
nach 5 I aber auch in anderem MS möglich unter den Voraussetzungen Art. 7 ff.
besonderer GS:
7 I a: hier dann die Abgrenzung Vertrag/c.i.c/SE --> cic nach Art. 12 Rom II eindeutig außervertraglich
daher kein GS nach Art. 7 I a
7 II: GS der unerlaubten Handlung: Ort des schädigenden Ereignisses
hier hab ich nochmal Erfolgsort/Handlungsort abgegrenzt und bin zu einem Distanzdelikt gekommen
daher Wahlrecht des Kl. zwischen Erfolgs-/Handlungsort.
Wahlrecht ausgeübt durch Klage am Erfolgsort
Rügelose Einlassung Art. 26: einerseits ist Münster nach der EuGVO eh zuständig, andererseits auch nicht gerügt daher rügelose Einlassung.

LG Münster international zuständig +

Was habt ihr?
 
Hallo

Ich habe es ganz genauso wie du, nur dass ich noch mit einem Satz den Verbrauchervertrag angesprochen habe- der aber mangels Vertrag rausfällt. Die einsendearbeit des letzten Semesters war genauso wie unsere Klausur

Ich fand es auch mehr als fair!

Lg
 
oh das mit dem Verbraucher hab ich auch, das hab ich oben vergessen, allerdings nicht mangels vertrag, sondern mangels verbrauchereigenschaft abgelehnt.

cool dann guck ich mir die EA mal an.
 
Zur rügelosen Einlassung habe ich (leider) nichts mehr geschrieben, weil ich auch nicht wusste, ob das nicht eher für die Leute der letzte Strohhalm ist, die den Art.7 Nr.2 nicht anzuwenden wissen. Naja gut ist. Glaube, das gibt maximal 1-2 Punkte Abzug.
Habe zusätzlich allerdings noch Art.24 Nr.1 kurz angesprochen und abgelehnt. Wusste da allerdings noch die Definitionen und habe die dann einfach noch verbraten.
 
ich bin heute früh schweißgebadet aufgewacht und dachte ich habe meinen fehler gefunden - ich habe keine konkludente Vereinbarung des Gerichtsstands geprüft. Aber ich glaube die gibt es gar nicht, oder?
 
Naja ich habe eine Kommilitonin gesprochen, die einfach mal Art.7 Nr.2 abgelehnt hat, weil sie nichts vom Wahlrecht wusste, und dann halt über Art.26 noch die Zuständigkeit bejaht hat.
Außerdem gilt natürlich: je besser ausformuliert und der Gutachtenstil eingehalten wurde, desto höher für den Rest die Messlatte.
 
Hallo zusammen,

hier gab es kein Wahlrecht. Das Stichwort ist "Primärschaden". Genau hier lag die Finte. Die Behandlungskosten waren lediglich eine Folgeerscheinung. Der Schaden wurde direkt von der Lampe verursacht. Handlung und Erfolg geschahen folglich zeitgleich. Dass der gute Mensch mit Aua Kopf erst nach Hause fährt ist ja sein Problem. Würde man ihm hier noch ein Wahlrecht zusprechen könnte er dieser Logik folgend ein Land in welchem er sich behandeln lässt willkürlich wählen und somit bestimmmen welches Gericht intern. zuständig wird. Das kann so nicht sein.

Ort des schädigenden Ereignisses war ausschließlich Schweden.

Vergleichbar mit dem Beispiel im Skript, in welchem jemand an den Folgen des Unfalls stirbt. Auch da kommt nur der Ort des Primärschadens in Betracht.

Es kam nur die rügelose Einlassung in Frage, um das LG Münster als zuständig anzusehen.

LG Michael
 
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ich bin heute früh schweißgebadet aufgewacht und dachte ich habe meinen fehler gefunden - ich habe keine konkludente Vereinbarung des Gerichtsstands geprüft. Aber ich glaube die gibt es gar nicht, oder?
Hi, nein, das kam hier nicht in Betracht. LG Michael
 
Zur rügelosen Einlassung habe ich (leider) nichts mehr geschrieben, weil ich auch nicht wusste, ob das nicht eher für die Leute der letzte Strohhalm ist, die den Art.7 Nr.2 nicht anzuwenden wissen. Naja gut ist. Glaube, das gibt maximal 1-2 Punkte Abzug.
Habe zusätzlich allerdings noch Art.24 Nr.1 kurz angesprochen und abgelehnt. Wusste da allerdings noch die Definitionen und habe die dann einfach noch verbraten.
Ich befürchte mit deiner Aussage bzgl. der 1-2 Punkte liegst du daneben.... Meines Erachtens gibt es für das Anwenden des Art. 26 und erkennen dass kein Distanzdelikt vorliegt richtig gute Punkte.

Tatsächlich ging es also, wie DU sagst, darum den Art. 7 Nr. 2 EuGVO richtig anwenden zu können ;-)
Inklusive der Rechtsprechung zum Thema.
Hier ein Auszug eines Kommentars:
Erfolgsort ist der Ort der Beeinträchtigung des unmittelbar verletzten Interesses (also: der Rechtsgutsverletzung), nicht der Ort, an dem die weiteren Schadensfolgen oder bloße Folgeschäden eintreten (EuGH Slg 90, I-49; Slg 95, I-2719; Rs C-189/08; BGHZ 176, 342: schädliche Nebenwirkung eines Medikaments). Diese Maßgabe gilt auch dann, wenn der zugrundeliegende Deliktstatbestand nach dem anwendbaren Sachrecht keine Rechtsgutsverletzung, sondern nur einen Schadenseintritt voraussetzt. Nach dem Sinn der zitierten Rechtsprechung wird man auch insoweit eine Lokalisierung am Ort des unmittelbar verletzten Interesses vornehmen müssen, ohne dass es auf die weiteren Schadensfolgen ankommt (EuGH Slg 95, I-2719; EuGH Rs C-147/12).

Beste Grüße
Michael
 
Ok, nur dann frage ich mich, wie jemand dann vorerst noch nach Hause fahren kann, wenn er von einem Gegenstand derart getroffen wird. Hätte ja dann eigentlich schon vor Ort solche Schmerzen verspüren müssen, dass er nur noch das nächste KH hätte aufsuchen können. Da war für mich der SV einfach schlecht formuliert, weil es sich so las, dass er erst richtig Probleme etliche Tage später (genauer Wortlaut war glaub ich noch drastischer) hatte. Hätte er diese Probleme nicht bekommen und wäre nicht in Behandlung gegangen, hätte er ja vermutlich nicht geklagt.
Wir werden's sehen ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ok, nur dann frage ich mich, wie jemand dann vorerst noch nach Hause fahren kann, wenn er von einem Gegenstand derart getroffen wird. Hätte ja dann eigentlich schon vor Ort solche Schmerzen verspüren müssen, dass er nur noch das nächste KH hätte aufsuchen können. Da war für mich der SV einfach schlecht formuliert, weil es sich so las, dass er erst richtig Probleme etliche Tage später (genauer Wortlaut war glaub ich noch drastischer) hatte. Hätte er diese Probleme nicht bekommen und wäre nicht in Behandlung gegangen, hätte er ja vermutlich nicht geklagt.
Wir werden's sehen ;)
Du darfst nichts hineininterpretieren in den Sachverhalt. Du benutzt viele hätte, Konjunktiv also.

Ich habe es so verstanden, dass er die Behandlungskosten einklagt.
Und diese sind Sekundärschaden, resultierten aus der Verletzung aus Schweden, wo die Lampe auf den Kopf des Geschädigten fiel und diesen verletzte. Wo dann die Schmerzen einsetzen ist irrelevant. Die Kausalität dafür liegt in Schweden. Sein Kopf wurde nicht erst in Münster verletzt. Primärerfolg war nicht in Deutschland...

Vergleich das Mal mit dem Beispiel im Skript. Es ist vollkommen irrelevant wo sich Folgeschäden zeigen, bzw. wo der Primärschaden festgestellt wird. Deiner Logik folgend hätte er ja auch noch auf die Bahamas fliegen können. Um dann dort behandelt zu werden. Letztlich wurde die Ursache aber in Schweden gesetzt, unabhängig davon wo der Schaden bemerkt wird. entstanden ist die Verletzung, also der Primärschaden, in Schweden.

Wenn ich mir beim Sport z.B. das Handgelenk verletze ist es oft so, dass ich erst später deutliche Schmerzen verspüre. Dann gehe ich halt erst zu diesem Zeitpunkt ins KH. Der Arzt fragt normalerweise, was ist wo passiert. Antwort muss folglich lauten, "habe mich beim Sport verletzt" und nicht Stunden später Zuhause ?!

LG Michael
 
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Ich finde Deutschland als seinen Wohnort da eigentlich nicht abwägig, auch wenn ich verstehe, was du meinst. Bei irgendeinem wildfremden Land hätte ich es ja sowieso abgelehnt. Nur kehrt er nach Dt. zurück und muss dort mit dem Schaden leben. Der Lehrstuhl war aber auch immer recht tolerant in den letzten Jahren und hat oft mehrere Lösungen durchgehen lassen. Zumindest haben 80% der Leute, mit denen ich gesprochen habe, Art.7 Nr.2 auch bejaht. Bin gespannt!
 
Ich finde Deutschland als seinen Wohnort da eigentlich nicht abwägig, auch wenn ich verstehe, was du meinst. Bei irgendeinem wildfremden Land hätte ich es ja sowieso abgelehnt. Nur kehrt er nach Dt. zurück und muss dort mit dem Schaden leben. Der Lehrstuhl war aber auch immer recht tolerant in den letzten Jahren und hat oft mehrere Lösungen durchgehen lassen. Zumindest haben 80% der Leute, mit denen ich gesprochen habe, Art.7 Nr.2 auch bejaht. Bin gespannt!
Es geht nicht um den Wohnort.
Hier wurden Behandlungskosten eingeklagt.
Diese sind nunmal als Sekundärschaden eingestuft. Folge des in Schweden erlittenen Primärschadens. Hier lag die Finte.
Das Thema Distanzdelikt wurde erst in der Altklausur mit der Prothese behandelt. Daher haben sich vielleicht 80 % deiner (nicht meiner) befragten Kommilitonen schnell auf diese Fährte führen lassen.
So wie ich das sehe ging es diesmal im Schwerpunkt darum 1. die cic als außervertraglich zu erkennen
und
2. zu erkennen, wann Handlungs- und Erfolgsort zusammenfallen und somit kein Distanzdelikt vorliegt. Sondern ein Platzdelikt.


Ich muss allerdings zugeben um ein Haar selbst voreilig ein Distanzdelikt bejaht zu haben.


LG
Michael
 
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Bestanden, aber ich weiß nicht, ob ich zufrieden bin. Bin auf die Statistik gespannt.
 
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