Liebe Juristen,
Sehe ich das richtig?: Der Gläubiger hat die Möglichkeit, aus Gründen der Vereinfachung zunächst nur einen Hauptsache-Teilbetrag geltend zu machen, um sich so eine detaillierte Kostenaufstellung zu ersparen. Wenn dieser Teilbetrag im Zuge erfolgreicher Vollstreckungen an den Gläubiger ausgezahlt ist, kann dieser nach wie vor seine weiteren Forderungen geltend machen, wird mit seinen Forderungen an den Drittschuldner auf Grundlage ein und desselben Vollstreckungstitels also nicht unwiderruflich auf den ursprünglich angesetzten Hauptsache-Teilbetrag beschränkt. Nachteil: Dafür muss dann aber ein neuer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt werden, für den wiederum die einschlägigen Gerichts- und GV-Gebühren anfallen.
für ein knappes Ja bzw. Nein mit kurzer Richtigstellung.
Sehe ich das richtig?: Der Gläubiger hat die Möglichkeit, aus Gründen der Vereinfachung zunächst nur einen Hauptsache-Teilbetrag geltend zu machen, um sich so eine detaillierte Kostenaufstellung zu ersparen. Wenn dieser Teilbetrag im Zuge erfolgreicher Vollstreckungen an den Gläubiger ausgezahlt ist, kann dieser nach wie vor seine weiteren Forderungen geltend machen, wird mit seinen Forderungen an den Drittschuldner auf Grundlage ein und desselben Vollstreckungstitels also nicht unwiderruflich auf den ursprünglich angesetzten Hauptsache-Teilbetrag beschränkt. Nachteil: Dafür muss dann aber ein neuer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt werden, für den wiederum die einschlägigen Gerichts- und GV-Gebühren anfallen.
für ein knappes Ja bzw. Nein mit kurzer Richtigstellung.