Sonstiges Plagiate

Ort
Reutlingen
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
210 von 210
2. Studiengang
B.Sc. Informatik
ECTS Credit Points
0 von 180
Ich mach mal einen neuen thread auf, weil mir das sonst zu unübersichtlich wird.

Mir kommen jetzt am Anfang noch einige grundsätzlichere Überlegungen, auf die ich noch keine Antwort gefunden habe.

Die erste zum Zitieren und sauberen wissenschaftlichen und plagiatfreiem Arbeiten:

Dass "copyandpaste" nicht erlaubt ist, wird jedem klar sein.
Aber:
es ist ja ebenfalls nicht erlaubt, überhaupt Gedankengänge, Schlussfolgerungen und Meinungen darzustellen, die nicht mit einem Zitat belegt werden.
Jetzt ist im anderen thread schon darauf hingewiesen worden, dass auch Kurzlehrbücher zitierfähig seien (Ich hatte was anderes im Kopf, weiß und finde aber nicht mehr, woher).
Wenn das so ist, wird mein Problem kleiner.
Ansonsten müssten wir uns durch ausschließlich Monographien (gibt es da eigentlich eine klare Abgrenzung zu Lehrbüchern?), Festschriften, Kommentare und Urteile wühlen, um dann komplett ohne die Hilfe von Sekundärliteratur eine selbst formulierte Problemerörterung abzuliefern, richtig?


zweite Frage:

Wie ist das jetzt eigentlich mit den unstreitigen Definitionen? Wir haben ja bspw. im Skript im Glossar einige ganz brauchbare. Darf ich die jetzt einfach in mein Gutachten übernehmen?

Was ist mit den ganzen Obersätzen?
Die sind doch immer alle gleich und unterscheiden sich nur durch "Möglicherweise", "V müsste" oder V könnte".
Und was ist mit Formulierungen, wie eine kurze Feststellung, dass das Verfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz ist?

Ich bin grad ein bisschen hilflos.

Kurz gefragt: Darf ich Obersätze, unstreitige Definitionen und kurze Formulierungen zur Feststellung eines unproblematisch gegebenen Tatbestandes einfach ohne Quellenangabe übernehmen?
 
Ansonsten müssten wir uns durch ausschließlich Monographien (gibt es da eigentlich eine klare Abgrenzung zu Lehrbüchern?), Festschriften, Kommentare und Urteile wühlen, um dann komplett ohne die Hilfe von Sekundärliteratur eine selbst formulierte Problemerörterung abzuliefern, richtig?

Das könnte man möglicherweise tun.

Pfiffigere werden wohl eher über die Sekundärliteratur die "Witterung" aufnehmen und deren Verweise auf die Primärquellen nutzen.

Solange Du nicht aus der Sekundärliteratur abschreibst, sondern eigene Gedankengänge und Folgerungen formulierst, ist das auch völlig in Ordnung.

zweite Frage:

Wie ist das jetzt eigentlich mit den unstreitigen Definitionen? Wir haben ja bspw. im Skript im Glossar einige ganz brauchbare. Darf ich die jetzt einfach in mein Gutachten übernehmen?

Was ist mit den ganzen Obersätzen?
Die sind doch immer alle gleich und unterscheiden sich nur durch "Möglicherweise", "V müsste" oder V könnte".
Und was ist mit Formulierungen, wie eine kurze Feststellung, dass das Verfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz ist?

Ich bin grad ein bisschen hilflos.

Kurz gefragt: Darf ich Obersätze, unstreitige Definitionen und kurze Formulierungen zur Feststellung eines unproblematisch gegebenen Tatbestandes einfach ohne Quellenangabe übernehmen?

Beim Obersatz ist das gar nicht anders sinnvoll möglich, als den selbst zu formulieren und nicht zu zitieren.

Bei den Definitionen würde ich hingegen die Quelle angeben, das boostet ja auch ein bißchen Dein Literaturverzeichnis.

Die Feststellungen zum Tatbestand Deines Falles würde ich persönlich hingegen wiederum nicht befußnoten ...



Aber vielleicht haben andere Zeitgenossen, die schon eifrig Hausarbeiten geschrieben haben und gute Noten kassierten, ergänzend oder widersprechend Informationen aus erster Hand parat?
 
Beim Obersatz ist das gar nicht anders sinnvoll möglich, als den selbst zu formulieren und nicht zu zitieren.

Bei den Definitionen würde ich hingegen die Quelle angeben, das boostet ja auch ein bißchen Dein Literaturverzeichnis.

Die Feststellungen zum Tatbestand Deines Falles würde ich persönlich hingegen wiederum nicht befußnoten ...


Obersätze selbst formulieren?

"Die Verfassungsbeschwerde des E ist begründet, wenn er durch das letztinstanzliche Urteil in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist. Das ist dann der Fall, wenn das Gericht in seinem Urteil das Grundrecht des E aus Art. 14 Abs. 1 GG verkannt hat und das Urteil auf diesem Fehler beruht."

Was will man denn da noch selbst formulieren? Das übernehme ich doch wortgleich aus der Musterlösung und wechsle nur noch den entsprechenden Bewerdeführer und die Norm aus.
Selbst wenn ich umformuliere, ist es ja immer noch übernommen.
Und ich kann als Quelle schlecht Musterlösung Fall 3 moodle angeben :-D

Vermutlich denke ich zu kompliziert aber lieber vorher Gedanken machen, als hinterher auf Vroniplag landen *kicher*
 
ja, das meine ich
nur, ob ich mit deiner Schlussfolgerung einig bin...
:dejection:

wird schon passen, vermutlich
ich sollte einfach mal anfangen *seufz*
 
Der Satz würde aber kein Jota anders aussehen, wenn Du ihn selbst formuliert hättest!

Also kannst Du ihn auch gar nicht "zitieren müssen"!

So sehe ich das auch. Es gibt eben den Gutachtenstil und der lässt wenig Raum für literarische Fantasien, so dass sich die meisten Obersätze den jeweiligen Themen entsprechend alle ähneln, wenn nicht einander gleichen und dass m.E. kein Plagiat in dem Fall unterstellt werden kann.

Bei Schlussfolgerungen würde ich Fußnoten zumindest mit dem Zusatz "vgl." und am besten wenn vorhanden gleich "andere Ansicht:..." hinzufügen, wenn meine abschließende Meinung mit der einer "Autorität im VerfR" übereinstimmt.

Skripten darf man ja nicht zitieren. Wenn ich daraus einen allgemein anerkannten Gedanke wie "der Verfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz." entnommen habe, habe ich einfach die "großen" Lehrbücher von Maurer, Katz, Pieroth, Degenhardt, Ipsen, Sachs, Schmidt, usw. sowie Kommentare nach der gleichen Aussage durchgeforstet und eine sich darauf beziehende Fussnote gezaubert. (Literaturtipps zum VerfR findet man u.a. im KE3 - Modul 55100 Propädeutikum - S. 117 ff.)

Das gleiche würde ich tun, wenn ich eine Aussage aus Kurzlehrbüchern benutzen möchte. Deren Zitierfähigkeit könnte grenzwertig sein... :thumbsdown: Oft wird die gleiche Aussage in irgendeinem "großen" Lehrbuch, einer Monographie, einem Kommentar oder einem Aufsatz wiederzufinden sein. Diese würde ich dann vorrangig zitieren.

Im letzten Semester habe ich persönlich fast ausschließlich mit Urteilen, Kommentaren, großen Lehrbüchern und Aufsätze gearbeitet..


Und hier zum Schluss aus KE4 - Modul 55100 Propädeutikum: "Beachte Wörtliche Zitate, die nicht als solche (also mit Anführungszeichen und Nennung von Werktitel und -autor) gekennzeichnet sind, verletzen möglicherweise das Urheberrecht des plagiierten Autors. Das kann zivil- und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen (vgl. §§ 97 ff., 106 ff. UrhG) und ist zugleich ein Täuschungsversuch, der zum Nichtbestehen der jeweiligen Prüfungsleistung führt. Sinngemäße Übernahmen fremder Gedanken ohne Zitat sind urheberrechtlich weniger problematisch, verstoßen aber ebenfalls gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Auch letzteres führt zur Abwertung einer Arbeit. Zitieren Sie daher immer so genau und ehrlich wie nur irgend möglich!"



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ja, das Propädeutikum liegt hier bei mir auch schon den ganzen Tag mit auf dem Tisch
das ist nämlich wirklich nicht schlecht :cool:
 
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