- Ort
- Reutlingen
- Studiengang
- Bachelor of Laws
- ECTS Credit Points
- 210 von 210
- 2. Studiengang
- B.Sc. Informatik
- ECTS Credit Points
- 0 von 180
Ich mach mal einen neuen thread auf, weil mir das sonst zu unübersichtlich wird.
Mir kommen jetzt am Anfang noch einige grundsätzlichere Überlegungen, auf die ich noch keine Antwort gefunden habe.
Die erste zum Zitieren und sauberen wissenschaftlichen und plagiatfreiem Arbeiten:
Dass "copyandpaste" nicht erlaubt ist, wird jedem klar sein.
Aber:
es ist ja ebenfalls nicht erlaubt, überhaupt Gedankengänge, Schlussfolgerungen und Meinungen darzustellen, die nicht mit einem Zitat belegt werden.
Jetzt ist im anderen thread schon darauf hingewiesen worden, dass auch Kurzlehrbücher zitierfähig seien (Ich hatte was anderes im Kopf, weiß und finde aber nicht mehr, woher).
Wenn das so ist, wird mein Problem kleiner.
Ansonsten müssten wir uns durch ausschließlich Monographien (gibt es da eigentlich eine klare Abgrenzung zu Lehrbüchern?), Festschriften, Kommentare und Urteile wühlen, um dann komplett ohne die Hilfe von Sekundärliteratur eine selbst formulierte Problemerörterung abzuliefern, richtig?
zweite Frage:
Wie ist das jetzt eigentlich mit den unstreitigen Definitionen? Wir haben ja bspw. im Skript im Glossar einige ganz brauchbare. Darf ich die jetzt einfach in mein Gutachten übernehmen?
Was ist mit den ganzen Obersätzen?
Die sind doch immer alle gleich und unterscheiden sich nur durch "Möglicherweise", "V müsste" oder V könnte".
Und was ist mit Formulierungen, wie eine kurze Feststellung, dass das Verfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz ist?
Ich bin grad ein bisschen hilflos.
Kurz gefragt: Darf ich Obersätze, unstreitige Definitionen und kurze Formulierungen zur Feststellung eines unproblematisch gegebenen Tatbestandes einfach ohne Quellenangabe übernehmen?
Mir kommen jetzt am Anfang noch einige grundsätzlichere Überlegungen, auf die ich noch keine Antwort gefunden habe.
Die erste zum Zitieren und sauberen wissenschaftlichen und plagiatfreiem Arbeiten:
Dass "copyandpaste" nicht erlaubt ist, wird jedem klar sein.
Aber:
es ist ja ebenfalls nicht erlaubt, überhaupt Gedankengänge, Schlussfolgerungen und Meinungen darzustellen, die nicht mit einem Zitat belegt werden.
Jetzt ist im anderen thread schon darauf hingewiesen worden, dass auch Kurzlehrbücher zitierfähig seien (Ich hatte was anderes im Kopf, weiß und finde aber nicht mehr, woher).
Wenn das so ist, wird mein Problem kleiner.
Ansonsten müssten wir uns durch ausschließlich Monographien (gibt es da eigentlich eine klare Abgrenzung zu Lehrbüchern?), Festschriften, Kommentare und Urteile wühlen, um dann komplett ohne die Hilfe von Sekundärliteratur eine selbst formulierte Problemerörterung abzuliefern, richtig?
zweite Frage:
Wie ist das jetzt eigentlich mit den unstreitigen Definitionen? Wir haben ja bspw. im Skript im Glossar einige ganz brauchbare. Darf ich die jetzt einfach in mein Gutachten übernehmen?
Was ist mit den ganzen Obersätzen?
Die sind doch immer alle gleich und unterscheiden sich nur durch "Möglicherweise", "V müsste" oder V könnte".
Und was ist mit Formulierungen, wie eine kurze Feststellung, dass das Verfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz ist?
Ich bin grad ein bisschen hilflos.
Kurz gefragt: Darf ich Obersätze, unstreitige Definitionen und kurze Formulierungen zur Feststellung eines unproblematisch gegebenen Tatbestandes einfach ohne Quellenangabe übernehmen?