Guten Morgen,
@Malcolmx99 vielen Dank für die wertvollen Hinweise!
Ich sehe den zeitlichen Ablauf aufgrund der Formulierungen "unmittelbar nach" für F und "nach" für T genau wie du. Einzig lässt mich weiterhin nachdenken, dass bestimmte TB dann für F keine Prüfung finden, zB scheidet Betrug für sie direkt dadurch aus und irgendwie hab ich das Gefühl, dass da für F zu wenig rauszuholen ist. Im Tatkomplex Hauptverhandlung sind ja auch nicht so immens viele TB, die für F geprüft werden können.
Bezüglich der adoptierten Kinder denke ich, dass das gerade ein Hinweis auf die Fremdheit der Sache ist - die Kinder können ja durchaus eigenes Eigentum besitzen und die Sache ist lt. dem Fremdheitsbegriff des 242, der hier auch Anwendung findet, ja schon dann fremd, wenn sie nicht im alleinigen Eigentum des Täters steht. In dem Urteil, auf das Rengier verweist, sind es auch adoptierte Kinder, das möchte ich mir heute mal durchlesen, vielleicht bringt das Erkenntnisse.
Ich habe so meine Probleme mit manchen Zwischenäußerungen, zB, dass T schon vorher geplant hatte, der F von seiner Tat hinterher zu erzählen. Wofür braucht man das? Ich bin noch nicht dahinter gestiegen.
Ich grübele auch noch, wie die Äußerung von T im Gerichtssaal: Halt den Mund, du dummes Weibsstück! einzuordnen ist. Ist das nur eine Beleidigung oder doch eine Anstiftung zur Falschaussage - wobei sie zu dem Zeitpunkt ja schon falsch ausgesagt hat und er möchte, dass sie dies auch nicht revidiert. Aber ist diese Aufforderung, den Mund zu halten, ein bestimmen iSd. 159?
Fragen über Fragen - ich weiß jetzt schon, dass ich diese Klausur niemals unter Examensbedingungen schreiben könnte, da mir dafür einfach noch zuviel Wissen im BT fehlt. Wo soll es auch herkommen? Die FU lässt ihre Examenskandidaten vorbereitungstechnisch ja komplett alleine... Egal, nach der Bearbeitung wird der Wissenshorizont erweitert sein. Und fürs EM ist eine gute Vorbereitung.
Ich freue mich auf weiteren Austausch.
Viele Grüße
Steffi