Einsendeaufgaben SS 2021 EA 2

Habe jetzt viel gelesen und würde einsteigen, wie in der Lösung der EA 17/18.

P 1: Wohnort LA, aber unproblematisch, aufgrund Erwägungsgrund 27
P 2: zuständiges Gericht....hier bin ich gerade dran
 
Ich bin noch nicht soweit, aber schau mal im Skript ab S. 90. Es geht weitestgehend um dieses Thema.
 
Hat vielleicht jemand Lust sich Anfang der nächsten Woche darüber auszutauschen? Könnte man auch über Zoom machen :)
 
Bislang soweit:
Klage zulässig.

1. HGU diskutiert
2. Brüssel Ia-VO
a) zeitlich, sachlich +
b) räumlich-persönlich -
c) Sonderregel des Art. 6 I, dort Art. 24 Nr. 5 (?) - nein, da Zwangsvollstreckungsurteil in den Niederlanden ergangen.
Klagemöglichkeit in den Niederlanden: ja - auch erfolgt
Klagemöglichkeit in Deutschland: in Betracht kommt 23 ZPO - hier Vermoegensstand in Köln und nach einschlägigen Urteilen wird eine Anwendung des 23 ZPO bejaht.
3. Zulässigkeit +
 
der § 23 ZPO sieht gut aus. der wird wohl auch der richtige sein. nur was mache ich mit dem § 32 ZPO? der kommt für mich auch in Betracht.
 
Bislang soweit:
Klage zulässig.

1. HGU diskutiert
2. Brüssel Ia-VO
a) zeitlich, sachlich +
b) räumlich-persönlich -
c) Sonderregel des Art. 6 I, dort Art. 24 Nr. 5 (?) - nein, da Zwangsvollstreckungsurteil in den Niederlanden ergangen.
Klagemöglichkeit in den Niederlanden: ja - auch erfolgt
Klagemöglichkeit in Deutschland: in Betracht kommt 23 ZPO - hier Vermoegensstand in Köln und nach einschlägigen Urteilen wird eine Anwendung des 23 ZPO bejaht.
3. Zulässigkeit +
Wie prüfst du das denn? Kommst du dann letzten Endes zum dem Ergebnis, dass die EuGVO anwendbar ist, da über §23 ZPO Gerichtsstand in Deutschland ist?
 
Und wieso prüft man überhaupt die HGU und die Brüssel Ia-VO an? Bin direkt über den Anwendungsbereich der EuGVO eingestiegen.

Und das LG Köln ist also nach § 23 ZPO zuständig?
 
Wo habt ihr den die Lösung der EA 2017/18 her. Ich kann sie nicht finden. Könnte das mal jemand bitte schicken? Danke
 
Das für den Antrag zuständige Gericht müsste sich nach Art. 47 I EuGVO i. V. m. § 1115 ZPO bemessen. Im Rahmen der Begründetheit kommt es mitunter darauf an, an ob B in den Niederlanden klagen konnte oder ob ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht (Art. 45 I e) ii) i.V.m Art. 24 EuGVO). Das scheint nicht der Fall zu sein. Mit Art. 7 Nr. 2 EuGVO gibt es sogar einen besonderen Gerichtsstand des Delikts.

Wo kommt da noch der § 23 ZPO ins Spiel?
 
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