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I. Ordre public, lit. aHat sich schon jemand mit der Begründetheit befasst? Ich steh da echt auf dem Schlauch.
Wie prüfst du das denn? Kommst du dann letzten Endes zum dem Ergebnis, dass die EuGVO anwendbar ist, da über §23 ZPO Gerichtsstand in Deutschland ist?Bislang soweit:
Klage zulässig.
1. HGU diskutiert
2. Brüssel Ia-VO
a) zeitlich, sachlich +
b) räumlich-persönlich -
c) Sonderregel des Art. 6 I, dort Art. 24 Nr. 5 (?) - nein, da Zwangsvollstreckungsurteil in den Niederlanden ergangen.
Klagemöglichkeit in den Niederlanden: ja - auch erfolgt
Klagemöglichkeit in Deutschland: in Betracht kommt 23 ZPO - hier Vermoegensstand in Köln und nach einschlägigen Urteilen wird eine Anwendung des 23 ZPO bejaht.
3. Zulässigkeit +
Finde die EA WS 2017/18 aufschlussreich für den 46 EuGVO.Hat jemand den Art 46 euggvo geprüft und dazu ein Prüfungsschema?
Ich gehe direkt auf die Vollstreckungsuntersagung nach Art. 46 EuGVO.Wie prüfst du das denn? Kommst du dann letzten Endes zum dem Ergebnis, dass die EuGVO anwendbar ist, da über §23 ZPO Gerichtsstand in Deutschland ist?
Wo habt ihr den die Lösung der EA 2017/18 her. Ich kann sie nicht finden. Könnte das mal jemand bitte schicken? Danke
kann man scheinbar nur öffnen, wenn man im WS 2020/21 eingeschrieben war im Modul 55110. könntest du mir die bitte anders zukommen lassen?
Sorry, ja so habe ich auch angefangen und dann bei Eröffnung des Zuständigkeitsbereichs den §23 ZPO genommenIch gehe direkt auf die Vollstreckungsuntersagung nach Art. 46 EuGVO.