Einsendeaufgaben SS 2022 EA II Internationales Privatrecht

Studiengang
Bachelor of Laws
Aktuelle EA II. Wer möchte sich austauschen?
Das Problem ist, dass Großbritannien kein Mitgliedstaat der EuGVVO ist, sondern Drittstaat. Wie habt ihr dies im Aufbau berücksichtigt bzw. wo fliegt ihr da aus der Prüfung raus oder macht weiter?

A. Anwendungsbereich der EuGVVO
I. Sachlicher Anwendungsbereich
II. Zeitlicher Anwendungsbereich
III. Räumlicher Anwendungsbereich
B. Eröffnung der Zuständigkeitsordnung der EuGVVO
(P) Großbritannien ist Drittstaat
C. Maßgeblicher Gerichtsstand
 
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Aktuelle EA II. Wer möchte sich austauschen?
Das Problem ist, dass Großbritannien kein Mitgliedstaat der EuGVVO ist, sondern Drittstaat. Wie habt ihr dies im Aufbau berücksichtigt bzw. wo fliegt ihr da aus der Prüfung raus oder macht weiter?

A. Anwendungsbereich der EuGVVO
I. Sachlicher Anwendungsbereich
II. Zeitlicher Anwendungsbereich
III. Räumlicher Anwendungsbereich
B. Eröffnung der Zuständigkeitsordnung der EuGVVO
(P) Großbritannien ist Drittstaat
C. Maßgeblicher Gerichtsstand
Ich hab es ähnlich gemacht, dann noch das HGÜ angeprüft und wäre jetzt bei der Anwendung des autonomen Rechts. Allerdings komm ich dann nicht weiter...
 
Hallo zusammen,
ich habe gleiche Aufbau wie oben. Allerdings verstehe ich nicht, wie ich das Problem mit England löse.... Bei dem Punkt "Eröffnung der Zuständigkeitsordnung der EuGVO" soll geprüft werden, ob ein Fall mit Auslandsberührung vorliegt und dann Wohnsitzt der Beklagten oder Zuständigkeit unabhängig vom Wohnsitzt. Hier kommt dann Abgrenzung zu HGÜ. Kommt bei euch HGÜ zur Anwendung oder ihr prüft dann EuGVO weiter (Gerichtszuständigkeitsvereinbarung ist in HGÜ aber auch in EuGVO geregelt)? Behandelt ihr dann England als EU-Staat (wie bei Dänemark bsw.) oder als Drittstaat? Komme gar nicht mehr weiter :durcheinander
 
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