Allgemeine Infos Strafrecht - Stoffeingrenzung Klausur Sept. 2015

Schnecke

Tutorin und Forenadmin
Ort
München
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
200 von 210
Der Lehrstuhl hat in Moodle die Stoffeingrenzung für die Klausur September 2015 veröffentlicht:
"Liebe Klausurteilnehmerinnen und -teilnehmer,

für die bevorstehende Klausur im Bachelormodul Strafrecht geben wir Ihnen noch ein paar Hinweise/Einschränkungen mit auf den Weg:
Die Klausur wird eine gutachterliche Falllösung zur Kurseinheit 01 beinhalten. Maßgeblich hierfür sind die Lehrtexte I und II, einschließlich der dazugehörigen Hinweise.

Alle übrigen Lehrtexte (III-V) zum Strafverfahrensrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Steuerstrafrecht werden nicht abgeprüft.

Für Ihre weitere Klausurvorbereitung wünschen wir Ihnen viel Erfolg! Bei Rückfragen können Sie sich gerne an uns wenden."
 
Das war ja ziemlich offensichtlich. Eine etwas nähere Stoffeingrenzung wäre schon schön gewesen, aber hätte die Prüfung dann wahrscheinlich zu leicht gemacht.
 
ja ist immer noch sehr breit gefächert. aber naja. zumindest nicht das blöde OwiG, das mochte ich mal gar nicht ;)
 
Hallo zusammen,

wer hat denn noch gestern geschrieben?
Wie fandet ihr die Klausur?

Mein Gefühl ist immer nicht so verlässlich... daher würd ich mich freuen, wenn wir uns austauschen, was wir so geschrieben haben.

im ersten tatkomplex habe ich die körperverletzung bejaht, die gefährliche aber mangels vorsatz abgelehnt.
im zweiten tatkomplex totschlag bejaht, mord abgelehnt.

angeprüft hab ich noch Diebstahl an der uhr, mangels fremdheit aber gleich abgelehnt.
 
Moin,

ich habe schwere Körperverletzung auch bejaht, und zwar Waffe nein, gefährliches Werkzeug und das Leben gefährdende Behandlung ja. Meiner Meinung nach stand da, dass er sich genau die Verletzungen, also Gehirnerschütterung und Platzwunde, auch vorgestellt und sie auch beabsichtigt hat, Schlimmeres aber nicht.

Diebstahl ist bei mir auch direkt bei fremd gescheitert. Das hat mich aber total nervös gemacht, weil ich mich gefragt habe, ob ich jetzt über die Falle gesprungen bin oder direkt hinein. :o :(

Beim letzten habe ich nur Tötung. Länger auf objektive Zurechnung eingegangen, da erst im Krankenhaus gestorben. Bejaht. Bei Rechtswidrigkeit noch auf § 32 eingegangen, weil M mit Polizei gedroht hat :) Notwehr abgelehnt bei dem rechtswidrigen Angriff.

Ich habe die ganze Nacht noch über den Diebstahl nachgedacht, aber das war ja noch nicht einmal ein untauglicher Versuch, wäre ja dann trotzdem grundsätzlich strafbar. Von Anfang an wollte er sich doch seine Uhr wiederholen. Da stand doch nichts davon, dass er erst dachte, es sei eine fremde, oder?

LG
 
nein stand da nicht. deswegen schied der diebstahl ja per se schon aus. aber erwähnen musste man den denke ich.

ich glaube hinsichtlich der körperverletzung stand doch "mit den schlimmen folgen hat er nicht gerechnet." ? hm. naja, wir werden es sehen. habe waffe, gefährliches werkzeug und lebensgefährdende behandlung auch geprüft und die werkzeug und behandlung bejaht.

habe gestern auch schon lange gegoogelt, aber bisher keinen fall gefunden, der dem unseren ähnlich ist.
 
ich hab übrigens keine notwehr als rechtfertigung geprüft, sondern rechtfertigenden notstand, weil er ja nicht den T bedroht hat, sondern gedroht hat sein Eigentum, die uhr, wegzunehmen. letztendlich scheiterte das dann aber daran, dass das natürlich nicht verhältnismäßig war. notwehrexzess dann auch abgelehnt recht fix weil keine notwehr vorlag. aber ob das so alles richtig war... :unsure:
 
Ich habe im 1. Tatkomplex erst den versuchten Todschlag geprüft, der scheiterte am Vorsatz. Dann die gef. KV mit einer Waffe (für mich war der Schläger eine Waffe, aber ich denke, das ist nicht so wichtig) und einer das Leben bedrohenden Behandlung geprüft und bejaht. Dann habe ich auch den Diebstahl geprüft, aber auch bei der Fremdheit verneint.

2. Tatkomplex:
Dann den Todschlag, aber aufgrund der Notwehr an der Rechtswidrigkeit scheitern lassen. Ich habe die Notwehr bejaht, weil der andere ja den Schläger hätte nehmen können und deswegen habe ich die Verhältnismäßigkeit schon gesehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
ich hab übrigens keine notwehr als rechtfertigung geprüft, sondern rechtfertigenden notstand, weil er ja nicht den T bedroht hat, sondern gedroht hat sein Eigentum, die uhr, wegzunehmen. letztendlich scheiterte das dann aber daran, dass das natürlich nicht verhältnismäßig war. notwehrexzess dann auch abgelehnt recht fix weil keine notwehr vorlag. aber ob das so alles richtig war... :unsure:


Ohne die Aufgabenstellung jetzt zu kennen - das Recht auf Eigentum ist ein notwehrfähiges Rechtsgut, rechtfertigender Notstand bezieht sich auf alle möglichen Gefahren aber ausschließlich der eines rechtwidrigen Angriffes durch Personen gegen ein geschütztes Rechtsgut - das wäre wiederum Notwehr!

Notwehrmaßnahmen brauchen auch nicht verhältnismäßig zu sein, solange sie nur das mildeste zur Verfügung stehende Abwehrmittel darstellen, das Risiko will die Rechtsordnung ja bewußt beim Aggressor lassen!
 
Ja stimmt, ich meinte auch die Geeignetheit um den Angriff abzuwehren.
 
Ich bin mir nicht mehr so sicher, was den Sachverhalt angeht :( Irgendwie haben wir alle was anderes gelesen :)

Aus meiner Erinnerung: M hat gedacht, dass T die Uhr gestohlen hat und mit der Polizei gedroht, wenn T sie nicht herausgibt. Da liegt doch keine Notwehrlage vor, oder? Kein rechtswidriger Angriff. Dann stand, glaube ich, als nächstes im Sachverhalt, dass T den M fertig machen will und es kommt zur Rangelei um den Baseballschläger. T nimmt aber dann das Messer und sticht auf M ein. Hier ist auch kein rechtswidriger Angriff des M zu sehen, da M einen Rechtfertigungsgrund hatte, spätestens aber bei der Erforderlichkeit.
 
Nee, der M hat das Ganze beobachtet und epresst (er droht mit der Polizei) den T, wenn dieser ihm nicht die Uhr überlässt.
 
Ich hab das so verstanden, dass der M die Uhr für sich haben will.
 
M hat beobachtet, wie der T die Uhr dem L abgenommen hat und forderte den T zur Herausgabe auf und drohte dann mit der Polizei.
 
Wie gesagt, habe ich nicht so gelesen und nicht so verstanden. Habe mich danach auch mit einigen anderen ausgetauscht und die haben es auch so gelesen wie ich. Wenn der SV wirklich so seltsam gestellt ist, dann bin ich mal gespannt ob auch mehrere Lösungen akzeptiert werden
 
das hab ich auch so verstanden.

mal abgesehen davon, hatten sie im 1. Tatkomplex einmal L und T verwechselt. Es war zwar klar, wer gemeint war, aber solche Fehler sollten in einer Klausur eigentlich nicht auftreten, so lang war der Fall dann auch wieder nicht, dass man das übersehen könnte, finde ich.
 
Was meinst du mit verwechselt? Ist mir nicht aufgefallen...
 
es hätte einmal T heißen müssen, es war aber L gedruckt - weiß jetzt allerdings nicht mehr, in welchem Zusammenhang. Erschreckend, wie löcherig so ein Gedächtnis doch ist. :bugeye:
 
Aha, naja, wie gesagt, ist mir nicht aufgefallen.
 
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