Frage zu Modul/Klausur Welche Rechtslage gilt für die Klausur?

Wer kann sicher sagen, welche Rechtslage gilt?

Bsp. für Klausuraussage:

Jede Kapitalgesellschaft hat einen um einen Anhang erweiterten Jahresabschluss aufzustellen.

Gemäß aktuellem HGB ist die Aussage: FALSCH - sog. Kleinstkapitalgesellschaften brauchen keinen Anhang. Von der Größen-Kategorie dieser Kleinstkaptalges. ist im Skript aber gar keine Rede!
Also wie ist hier in der Klausur zu verfahren?:durcheinander

Es gibt noch andere Stellen, wo die Paragraphenangaben mit dem aktuellen Gesetzestext nicht wirklich übereinstimmen. Dieser Kurs müsste halt naturgemäß etwas häufer überarbeitet werden als andere.
Bei einer Nicht-MC-Klausur ist das alles weniger problematisch. Da ist man flexibel in der Antworterstellung. Aber hier ist im Lösungsbogen entweder eine Zahl einzutragen oder wegzulassen - und die Entscheidung ist dann korrekt oder nicht!

Ich hoffe, jmd. kann zuverlässig Auskunft geben. Die Zeit rennt...:panik:
 
Ich kann es nicht sicher sagen und auch keine zuverlässige Auskunft geben, dass kann nur das Prüfungsamt bzw. der Lehrstuhl. Evtl. mal im Moodle nachfragen.
 
Also im Littkemann Buch steht dazu folgendes: (S. 23 ganz unten)

Kleinstkapitalgesellschaften müssen bspw. unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB) und da sie ebenfalls als kleine Gesellschaften gelten, keinen Lagebericht erstellen....

Vielleicht hilft dir das ja schon weiter ? ;-)
 
Wer kann sicher sagen, welche Rechtslage gilt?

Bsp. für Klausuraussage:

Jede Kapitalgesellschaft hat einen um einen Anhang erweiterten Jahresabschluss aufzustellen.

Gemäß aktuellem HGB ist die Aussage: FALSCH - sog. Kleinstkapitalgesellschaften brauchen keinen Anhang. Von der Größen-Kategorie dieser Kleinstkaptalges. ist im Skript aber gar keine Rede!
Also wie ist hier in der Klausur zu verfahren?:durcheinander

...
Wenn in der MC-Frage "jede" steht, es aber Kapitalgesellschaften gibt für die das nicht zutrifft (egal aus welchen Gründen), dann ist die Aussage falsch.
Diese Befreiung von der Anhangpflicht gibt es übrigens schon seit vielen Jahren, das ist also nicht neu.
 
Die Aussage "Jede Kapitalgesellschaft hat einen um einen Anhang erweiterten JA aufzustellen" ist RICHTIG.

§ 264 I 1 HGB verlangt einen Anhang von jeder Kapitalgesellschaft. Das ist der Grundsatz! Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 264 I 5 HGB ist für Kleinstkapitalgesellschaften eine Ausnahme möglich. Der § 264 I HGB geht damit von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus.

Im Übrigen ist für die Klausur nicht die Rechtslage, sondern der Rechtsstand maßgeblich ;-)
 
Danke. Kannst du noch sagen, was der Unterschied zwischen Rechtslage und Rechtsstand ist? Google liefert mir keine Ergebnisse...
 
Rechtsstand bezieht sich nur auf das Zeitmoment. Bsp.: Du hast im September 2015 Prüfung, die Gesetze dürfen nur den Stand Mai 2015 haben. Gesetzesänderungen, die danach in Kraft getreten sind, sind für die Prüfung irrelevant.

Rechtslage meint die rechtliche Beziehung zwischen Personen. Bsp.: Der 17-jährige S kauft von seinem angesparten Taschengeld ohne Wissen seiner Eltern bei V ein Moped. Zuhause präsentiert M seinen Eltern stolz seinen neuen fahrbaren Untersatz.Die Eltern sind entsetzt und verlangen von V das Geld zurück. Rechtslage?
 
Die Aussage "Jede Kapitalgesellschaft hat einen um einen Anhang erweiterten JA aufzustellen" ist RICHTIG. (...) Der § 264 I HGB geht damit von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus.

Also, im Rahmen einer SA war folgende Aussage zu bewerten:

"Alle Kapitalgesellschaften haben zusätzlich zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern und einen Lagebericht zu erstellen."

Lt. Musterlösung ist diese Aussage falsch - trotz § 264 I S. 1 HGB! Es ist bei der Bewertung offenbar auch S. 4 zu berücksichtigen, was nun ganz klar im Gegensatz zu deinem Hinweis steht! Aber als Juristin musst du dich ja wohl auskennen - im Grunde genommen besser als die Lehrstuhlmitarbeiter.;-) Jetzt bin ich mal gespannt, was du dazu sagst...
 
"Alle Kapitalgesellschaften haben zusätzlich zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern und einen Lagebericht zu erstellen."

Die Aussage ist falsch. Der § 264 I 4 HGB nimmt kleine Kapitalgesellschaften vom LAGEBERICHT aus. Das tut er ohne wenn und aber. Damit bilden Satz 1 und Satz 4 im Bezug auf den Lagebericht eine Einheit.

was nun ganz klar im Gegensatz zu deinem Hinweis steht!

Nein, tut es nicht. Mein Hinweis bezog sich ausschließlich auf den Anhang.

Bitte beachtet den Unterschied:

Aussage 1: Jede Kapitalgesellschaft muss einen Jahresabschluss inklusive Anhang aufstellen.
Aussage 2: Jede Kapitalgesellschaft muss einen Jahresabschluss inklusive Anhang und einen LAGEBERICHT aufstellen.

Ihr müsst bei solchen Sätzen sehr auf den genauen Wortlaut achten!
 
Zuletzt bearbeitet:
Jetzt verstehe ich gar nichts. Nach meinem Verständnis müssen entweder beide Aussagen falsch oder beide korrekt sein. Denn § 264 I S. 1 schreibt einen um einen Anhang erweitereten JA und einen Lagebericht vor. Und in S. 4 kommt dann die Ausnahme zum Lagebericht für kleine Kapitalges. und in S. 5 die Ausnahme für Kleinstkapitalges. den Anhang betreffend. Im Hinblick auf die Klausur ist allerdings zu beachten, dass sich diese auf den Rechtsstand 2010 bezieht, für den S. 5 nicht gilt! Insofern ist dann Aussage 1 eindeutig richtig und Aussage 2 nach dem von dir angeführten Regel-Ausnahme-Verhältnis falsch. Aber zum Verständnis dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses wollte ich jetzt noch mal nachfragen, wie es bezogen auf den aktellen Rechtsstand aussieht. Wie kann da die eine Aussage richtig und die andere falsch sein? Wie kommst du zu den verschiedenen Bewertungen?
 
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

§ 264 I 1 HGB:
Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen.

§ 264 I 4 HGB:
Kleine Kapitalgesellschaften brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen ...

§ 264 I 5 HGB:
Kleinstkapitalgesellschaften brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn ...


Grundsatz für den ANHANG: Jede Kapitalgesellschaft muss einen erstellen gemäß § 264 I 1 HGB.
Etwas Anderes gilt nur für Kleinstkapitalgesellschaften unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 264 I 5 HGB. Dieser Satz wurde mit Wirkung vom 28.12.2012 eingefügt. Es ändert aber nichts daran, dass grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften einen Anhang aufstellen müssen. Deshalb ist es unerheblich, ob du den Rechtsstand 2010 nimmst oder später ;-)

Grundsatz für den LAGEBERICHT: Jede Kapitalgesellschaft, die nicht als kleine Kapitalgesellschaft einzustufen ist, muss einen Lagebericht erstellen gemäß §264 I 1 und 4 HGB.

Nur der § 264 I 5 HGB macht eine echte Ausnahme, wenn du es so nennen möchtest, hinsichtlich des Anhangs. Er stellt nämlich zusätzliche Voraussetzungen auf.
 
An dieser Stelle noch mal vielen Dank für die Erläuterungen.:perfekt: Ich denke, es sollte nicht prinzipiell schwer sein, ein Gesetz richtig zu lesen, aber man muss halt doch erstmal erfahren, wie es richtig gemacht wird.:-D
§ 264 I 4 HGB ist also eine Regel und keine Ausnahme, weil hier nicht an weitere Bedingungen geknüpft wird. Anders bei § 264 I 5 HGB: Auch Kleinstkapitalgesellschaften haben einen Anhang zu erstellen, es sei denn sie kommen ihrer Informationspflicht durch Erfüllung der nachfolgend genannten Bedingungen nach (Ausnahmen). Ich glaub, ich habs so weit verstanden, oder?
 
Du hast es erfasst! :perfekt:
 
Dieses Thema hat es übrigens ins Moodle geschafft :applause:
 
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