Wer bereits eine Berufsausbildung oder ein Erststudium absolviert hat, darf die Studienkosten in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer absetzen, wenn [PRBREAK][/PRBREAK]lt. Bundesfinanzministerium „ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht“.
Wenn Du also z.B. nach deinem Bachelorstudium ein berufsbegleitendes Masterstudium beginnst, kannst Du die Kosten für das Studium als Werbungskosten voll von der Steuer absetzen. Da der Bachelorabschluss der erste akademische Grad ist, gilt das Masterstudium als Zweitstudium.
Dies gilt also beispielsweise nicht, wenn ein Informatiker nun aus privatem Interesse Philosophie studiert.
Stand: Deutsches Recht, Juli 2012
Wenn Du also z.B. nach deinem Bachelorstudium ein berufsbegleitendes Masterstudium beginnst, kannst Du die Kosten für das Studium als Werbungskosten voll von der Steuer absetzen. Da der Bachelorabschluss der erste akademische Grad ist, gilt das Masterstudium als Zweitstudium.
Dies gilt also beispielsweise nicht, wenn ein Informatiker nun aus privatem Interesse Philosophie studiert.
Stand: Deutsches Recht, Juli 2012