WS 13/14, EA I zum 19.11.2013

Hier also mein Lösungsversuch, um konstruktive Kritik wird ausdrücklich gebeten :-):

Frage 1 (Gesellschafterhaftung):

Ersatzansprüche A-GmbH gegen A und B:

A. Erstattung verbotener Rückzahlungen, gem. §§ 30, 31 GmbHG.
(-), es handelt sich um keine aus dem Startkapital der A-GmbH an die Gesellschafter A und B geleisteten Zahlungen.

B. Haftung der A und B als Gesellschafter der A-GmbH wegen materieller Unterkapitalisierung im Wege der Rechtsfortbildung, gemäß §§ 30, 31 GmbHG iVm 242 BGB analog [??? gibt es einen Vorschlag für eine bessere Anspruchsgrundlage???].
I. Anspruch entstanden?
1. Unterkapitalisierung?Diese liegt vor, wenn das Eigenkapital einer Gesellschaft zwar den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht (vgl. § 5 GmbHG: 25.000,-€), aber für die Aktivitäten der GmbH unzureichend ist. Vorliegend: (+)

2. Fraglich ist, ob dies zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter führen kann [Diskussion].
Grundsätzlich haften die Gesellschafter einer GmbH nicht für die Schulden der Gesellschaft (vgl. §13 Abs. 2 GmbHG). Möglicherweise könnte die gesetzliche Haftungsbeschränkung aber durchbrochen werden.

Das wäre lediglich bei krassen Missbrauchsfällen oder bei Konzernhaftung oder bei Existenzvernichtungshaftung.

Vlt. keine Entscheidung nötig, wenn sonstige Voraussetzungen einer Analogie nicht erfüllt wären.

3. Analogievoraussetzungen

a. Regelungslücke (-), da rechtswidrigen Entnahmen aus dem Stammkapital einer GmbH rechtlich verfolgt werden. §§ 30, 31 GmbHG. Der Gesetzgeber hat das Problem bereits seit langem gesehen und keine Abhilfe geleistet. Keine Regelungslücke.
b. Voraus. für Analogie (-).
4. Anspruch ist nicht etnstanden.
II. Ergebnis: (-)

C. § 826 BGB
I. Anspruch entstanden?
1. Schadenszufügung durch eine Sittenwidrige Handlung: [Diskussion] pflichtwidrig in das Gesellschaftsvermögen der Schuldnerin eingegriffen und damit deren Möglichkeit zerstört, Liquidität zu entwickeln und ihre Schulden zu begleichen (-), da B nichts wusste und von der Absicherung ausging.
2. Der Anspruch ist nicht entstanden.
II. Ergebnis: (-)
Gesamtergebnis zu Frage 1: (-)


Frage 2 (GF-Haftung):


A. Schadensersatzanspruch in Höhe von 50.000,-€ der A-GmbH gegen A als GF der A-GmbH gem. § 43 II GmbHG.
I. Anspruch entstanden?
1. A=GF
2. Indem A keine Absicherung trotz Branchenüblichkeit für die Ansprüche der Arbeitnehmer traf, hat A seine Obliegenheit verletzt.
3. Ein Schaden iHv 50.000,-€ ist entstanden
4. Fraglich ist, ob Insolvenzverwalter zur Geltendmachung des Anspruches befugt ist.
a. Wortlaut: die Gesellschaft kann die Ansprüche geltend machen.
Gemäß § 93 InsO analog vertritt der Insolvenzverwalter die Gesellschaft.
b. Nach Art der Ansprüche: persönliche Gehaltforderungen; daher nur von Geschädigten persönlich geltend zu machen.

Befugnis des V somit (-)
II. Anspruch ist nicht entstanden.

B.SchadensersatzA iHv 50.000,-€ der nicht ausbezahlten Arbeitnehmer der A-GmbH gegen A als GF der A-GmbH § 826 BGB.
I. Anspruch entstanden?
1. Schadenszufügung
2. Durch eine sittenwidrige Hanslung
3. VS [Diskussion]
(+), Anspruch ist entstanden.
II. Anspruch ist nicht untergegangen
III. Anspruch ist durchsetzbar, insb. keine Verjährung
IV. Ergebnis: (+)
 
Zurück
Oben