Thema war eine Falllösung. Hier nur kurz (ggf. unvollständig soweit ich mich erinnern kann)
Teil 1
Ein Konsument kontaktiert seinen Dealer um BtM zum Eigenkonsum zu kaufen. Beim Treffen überredet der Dealer den Konsumenten selber BtM zu verkaufen. Ausweislich des SV kommt es zum Kauf von BtM mit dem Ziel der Weiterveräußerung. Er macht nur einen marginalen Gewinn. Ob er BtM kauft für seinen Eigenkonsum ist unklar.
Teil2: 3 Personen leben in einer WG, wobei einer einen Waffenschein hat und die Waffen auch ordnungsgemäß aufbewahrt in einem Waffenschrank in einer einem Raum der WG. In einem anderen Raum werden BtM angebaut und auch aus der Wohnung heraus verkauft. Es gibt ein arbeitsteiliges Vorgehen der drei Täter. (Bandeneigenschaft und § 30a II Nr. 2 BtMG) als Problemfelder.