Zwangsexmatrikulation: Zwölf Semester und Schluss

Die "Zwangsexmatrikulation" samt "Zwangsberatung" ist 2011 in das Berliner Hochschulgesetz eingeführt worden. Es scheint, dass die FU in der Tat einen legalen Weg gefunden hat, sich Langzeitstudierenden zu entledigen.

Nach § 15 BerlHG zur Exmatrikulation i.V.m. § 28 III BerlHG scheint es mir aber das Gegenteil zu sein:

"3Studenten und Studentinnen sind zu exmatrikulieren, wenn sie


  • 1.

    • a)der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Studienfachberatung nach § 28 Absatz 3 nicht nachgekommen sind oder

    • b)die in einer Studienverlaufsvereinbarung oder in einer Verpflichtung nach § 28 Absatz 3 Satz 4 festgelegten Anforderungen bis zum festgesetzten Zeitpunkt in zu vertretender Weise zu weniger als einem Drittel erfüllt haben;
    dies gilt nicht, wenn der betreffende Student oder die betreffende Studentin auf diese Folgen nicht zusammen mit der Einladung, bei Abschluss der Studienverlaufsvereinbarung oder bei Erteilung der Auflage hingewiesen wurde".


    Wenn Verfahren, Belehrung und Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt wurden, sind die Chancen auf den Abschluss in dem Fall wahrscheinlich gering.
 
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