FAQ Wie beantrage ich Klausureinsicht und Widerspruch und warum ist das so wichtig?

Nun ja, aber im letzten Semester wurde der Mail-Anhang noch akzeptiert.
Keine Ahnung, ob da der dezente Hinweis auch schon auf dem Antragsformular stand oder nicht.
Ist auch egal: Zukünftig halt ausschließlich per Fax oder Post. :-)
 
Man kann sich in einer Klausur ja auch nicht darauf berufen, dass n der Klausur im Semester zuvor andere Zahlenwerte gestanden haben und man mit diesen gerechnet hat. :ROFL:
 
Nun ja, aber im letzten Semester wurde der Mail-Anhang noch akzeptiert.
Keine Ahnung, ob da der dezente Hinweis auch schon auf dem Antragsformular stand oder nicht.
Ist auch egal: Zukünftig halt ausschließlich per Fax oder Post. :-)

Stand schon immer drauf.
 
Huhu,

kurze fragen, kann ich meinen Widerspruch per Mail ans Prüfungsamt schicken oder wo schick ich den hin?
 
Huhu,

kurze fragen, kann ich meinen Widerspruch per Mail ans Prüfungsamt schicken oder wo schick ich den hin?

Wenn ihr merkt, dass es eng werden könnte mit der Widerspruchsfrist (grob gesagt 30 Tage nach Notenbekanntgabe), dann schreibt an das Prüfungsamt , dass ihr Widerspruch einlegt und den Widerspruch direkt nach Klausureinsicht begründen werdet. Das geht offiziell nur per Post und Fax, wurde bei mir aber auch schon per E-Mail angenommen. Die Daten des PA findet ihr hier: http://www.fernuni-hagen.de/wirtschaftswissenschaft/pruefungsamt.shtml


Marktversagen?
 
Mal eine ganz blöde Frage: Wie begründet man einen Widerspruch gegen eine Note? Einfach zu schreiben "Ich hätte gerne einen Punkt mehr, da dies mir eine bessere Note gibt" ist natürlich aussichtslos.
Ich habe mir die fragliche Klausur zukommen lassen und kann bei zwei (Teil-)Aufgaben nicht nachvollziehen, weshalb ich da nicht eine höhere Punktzahl bekomme (bei den Aufgaben, wo es offensichtlich ist, wäre ein Widerspruch ja sinnlos). Würde man jetzt einfach mit Bezug auf diese beiden Aufgaben ausführen, dass dort noch ein blöder Punkt zu vergeben ist? Und sollte man angeben, dass man den einen Punkt für eine bessere Note benötigt?

Da ich trotz ewigen Jahren an der FernUni noch nie einen Widerspruch eingelegt habe, bin ich für etwas Hilfe sehr dankbar!
 
Im Idealfall begründest du, warum du der Meinung bist, dass dir bei Frage xyz 3 Punkte fehlen. Auf die nächstbessere Note würde ich nicht hinweisen. Ich denke soweit kann da jeder selber rechnen und denen dürfte auch klar sein, dass man das macht um sich evtl. eine Note zu verbessern...
 
Im Idealfall begründest du, warum du der Meinung bist, dass dir bei Frage xyz 3 Punkte fehlen. Auf die nächstbessere Note würde ich nicht hinweisen. Ich denke soweit kann da jeder selber rechnen und denen dürfte auch klar sein, dass man das macht um sich evtl. eine Note zu verbessern...

Genau so.
Ein Hinweis auf eine mögliche, bessere Note würde meines Erachtens deine Argumentation danach, dass dir mehr Punkte zustehen, sogar abschwächen ganz nach dem Motto "Der fragt nur nach mehr Punkten wegen der Note, nicht weil er selber davon überzeugt ist".
 
Vielen Dank für Eure Antworten! Ich glaube, ich habe tatsächlich den fehlenden Punkt gefunden und lass mich mal überraschen, ob der PA meiner Argumentation folgt. Einen Versuch ist es wert.
 
Kurze Frage bzgl. der Klausureinsicht:
Ich studiere an der WiWi-Fakultät, habe aber Kapitalgesellschaftsrecht (Modul 55202) als ReWi-Modul belegt. Bei dem WiWi-Klausureinsichtsformular finde ich jetzt aber nicht das Modul. Ich habe jetzt einfach das Formular für die ReWi-Fakultät ausgedruckt (dort ist KapGesRe nämlich als Modul des BLL aufgeführt) und ausgefüllt. Kann es passieren, dass das nicht anerkannt wird, da ich ja den MSc in WiWi studiere?
Die Frist von 14 Tagen ist ja nicht so sehr umfangreich, daher die Frage, damit das mit der Einsicht auch so klappt, wie es soll.
 
Ich kann dir deine Frage leider nicht beantworten. Im Zweifel würde ich inHagen anrufen und fragen, wie hier vorzugehen ist.
 
Kurze Frage bzgl. der Klausureinsicht:
Ich studiere an der WiWi-Fakultät, habe aber Kapitalgesellschaftsrecht (Modul 55202) als ReWi-Modul belegt. Bei dem WiWi-Klausureinsichtsformular finde ich jetzt aber nicht das Modul. Ich habe jetzt einfach das Formular für die ReWi-Fakultät ausgedruckt (dort ist KapGesRe nämlich als Modul des BLL aufgeführt) und ausgefüllt. Kann es passieren, dass das nicht anerkannt wird, da ich ja den MSc in WiWi studiere?
Die Frist von 14 Tagen ist ja nicht so sehr umfangreich, daher die Frage, damit das mit der Einsicht auch so klappt, wie es soll.


Es an der REWI-Fakultät zu schicken, müsste der richtige Weg sein. Zur Vorsicht parallel eine E-Mail ans Prüfungsamt der WIWI-Fakultät, ob der Weg der richtige ist.
Dann bist du save.
 
Okay, gerade mit der FernUni telefoniert. Ich sollte einfach das WiWi-Formular nehmen und das Fach handschriftlich ergänzen. Bei Diplomstudiengängen gäbe es oft keine (am PC zu bearbeitenden) Formulare, sodass dort handschriftliche Anmerkung Gang und Gäbe seien, hieß es.
 
Hallo!

Mal sehen, ob ich das richtig verstanden habe: Eine Klausureinsicht gibt erstmal nur die Möglichkeit die korrigierte Klausur anzusehen. Stelle ich fest, dass etwas falsch bewertet oder gezählt wurde, dann kann ich einen Widerspruch einlegen. Das alles muss aber innerhalb von ca 30 Tagen nach Bekanntgabe der Note passieren. Deshalb bietet es sich manchmal an, direkt den Widerspruch mit einzureichen.

Ist das so korrekt?

MfG, Lencio
 
Hallo Lencio,
theoretisch ist das so korrekt.
Meistens ist die Klausur jedoch schon nach ca. 3 Wochen da (wird per E-Mail geschickt) und es ist auch schon vorgekommen, dass die Punkte zu Gunsten des Prüflings falsch addiert worden sind :whistling:. Ist der Widerspruch bereits eingereicht dann wird die Note schlechter. Anders kann man immer noch entscheiden ob man diesen Fall mit seinem Gewissen vereinbaren kann ;-).
Grüße
Krys
 
Ist der Widerspruch bereits eingereicht dann wird die Note schlechter.
Hast du dafür Belege? Ich habe bisher nämlich immer nur das Gegenteil gelesen: verschlechtern kann sich die Note nicht. Allerdings gab es hierzu nie eine offizielle Aussage.

@Lencio Das empfohlene Vorgehen ist folgendes: Klausureinsicht beantragen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Notenbescheids. Das PA sammelt die Anträge auf Einsicht, bis diese 14 Tage abgelaufen sind und besorgt dann gesammelt die Klausuren des Lehrstuhls. Daher dauert es meist 3-4 Wochen, bis die Einsicht da ist. Für deinen Widerspruch hast du 4 Wochen nach Erhalt des Notenbescheids Zeit. Wenn also die Klausureinsicht nach 3 Wochen nicht da ist oder du noch mehr Zeit benötigst, um deine Klausur zu prüfen, reichst du erstmal einen "Vorab-"Widerspruch ein ohne Begründung und schreibst dazu, dass du noch keine Einsicht hast bzw. bittest um etwas mehr Zeit und dass du die Begründung nachreichst. Du bekommst dann eine Bestätigung vom PA mit einer neuen Frist. Wenn du dann etwas findest in deiner Klausur, formulierst du den Widerspruch aus und reichst es nach. Wenn nicht schreibst du dem PA, dass du nach den Widerspruch nach erfolgter Einsicht zurückziehst und gut ist.
 
Hast du dafür Belege? Ich habe bisher nämlich immer nur das Gegenteil gelesen: verschlechtern kann sich die Note nicht. Allerdings gab es hierzu nie eine offizielle Aussage.

Vor längerer Zeit habe ich in diesem Thread eine Quelle verlinkt, nach der Notenherabstufungen rechtlich zulässig sind. Eine andere Frage ist natürlich, ob eine Fakultät respektive ein bestimmter Lehrstuhl von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Das sollte man vor Einreichung eines Widerspruchs mal erfragen.

Die Quelle (http://puhl.uni-mannheim.de/neuigke...remonstration/hinweise_zur_remonstration1.pdf Abschnitt I Absatz 2.) ist momentan oder gar nicht mehr(?) zugänglich. Es wurde auf BVerwG, NJW 2000, 1055 ff. Bezug genommen, was wohl auf folgende BVerwGE führt: https://dejure.org/dienste/vernetzu...VerwG&Datum=14.07.1999&Aktenzeichen=6 C 20.98
In genau diesem Fall wurde zwar zugunsten des Prüflings entschieden, man beachte aber die Leitsätze.
 
Ob eine Verschlechterung zulässig ist, kann man nicht einfach so sagen. Es kommt natürlich auf den Einzelfall an.
Oder wie es das BVerwG im oben verlinkten Urteil ausführt : "
Solange nicht dieses Bewertungssystem geändert wird, ist eine Verschlechterung der Note jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Neubewertung lediglich der Korrektur eines erkannten Bewertungsfehlers dient. Wird die Note in einem solchen Fall dennoch verschlechtert, kann dies nur auf einer Änderung des Bewertungssystems beruhen, was aber aus den genannten Gründen nicht zulässig ist (Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O., S. 279, 280).
Das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitete so verstandene Verbot der Verschlechterung des Prüfungsergebnisses verhält sich daher beispielsweise nicht zu der Frage, ob der Prüfer bei der Neubewertung einer Prüfungsleistung einen bisher und nur hier übersehenen Fehler berücksichtigen darf. Das gilt ebenso für die Frage, ob in die erneute Bewertung einfließen darf, daß beispielsweise das ursprünglich zuerkannte Gesamtergebnis auf einer mathematisch fehlerhaften Addition der für die einzelnen Prüfungsleistungen vergebenen Punkte beruht. Insoweit sind andere Erwägungen wie etwa die des Vertrauensschutzes anzustellen. Ihnen ist hier allerdings nicht nachzugehen, da die Prüfer bei der Neubewertung der Hausarbeit der Klägerin die bisherige Note unverändert beibehalten haben."

Und noch eine Kleinigkeit : Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Notenbescheids. Nicht 30 Tage oder 4 Wochen.
 
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