Einsendeaufgaben EA 1 55108 SoSe 2018

Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
10 von 90
Hier kann über die EA 1 in BGB III diskutiert werden.
 
Ich habe bisher einen Herausgabeanspruch nach 985 geprüft und verneint, da im Zeitpunkt der Herausgabeforderung kein Besitz der O mehr vorlag. Dann habe ich begonnen, einen SchE aus 989, 990 zu prüfen - und da hänge ich nun. Kann wer auf die Sprünge helfen? Kann ja nicht nach drei Seiten Schluss sein....
 
Den Herausgabeanspruch nach § 985 habe ich auch geprüft und abgelehnt mangels Besitz der O.
Voraussetzungen für den Anspruch nach §§ 989, 990 ist eine Vindikationslage zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, kein guter Glaube der O beim Besitzerwerb, die schuldhafte Beeinträchtigung der Sache durch O und ein ersatzfähiger Schaden. Vielleicht hilft das als grobe Gliederung weiter.
 
Habe auch zunächst den Anspruch aus 985 geprüft und letztendlich auf Grund des fehlenden Besitzes der O, da dieser nicht mehr vorliegt, verneint. Dann habe ich auch den 899,990 geprüft und diesen bejaht.
1 vidikationslage zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses +
2 Besitzer darf nicht gutgläubig gewesen sein +
3 schädigendes verhalten + = durch Wegnahme und Verkauf
4 Verschulden +
5 RF Schadensersatz zumindest in Höhe des Gewinns den o durch den Verkauf erzielt hat (mit diesem Punkt bin ich noch nicht ganz zufrieden)
 
So habe ich das bisher auch, wobei ich mir bei der Schadenshöhe noch nicht ganz sicher bin. Werde noch den Anspruch auch 812 prüfen und überlege, noch den Nutzungsersatz nach 987 zu prüfen.
 
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Den 987 habe ich auch noch überlegt zu prüfen, werde ich vermutlich auch noch tun.
Den 812 allerdings nicht, da im Bearbeitervermerk steht, dass keine bereicherungsrechtliche Ansprüche geprüft werden sollen.
 
Dann war's doch der 823 :-) Ich hatte die EA nicht dabei, war nicht sicher, ob delikts- oder bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht geprüft werden sollen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Was schreibt ihr denn zum Schaden bei der SchE-Prüfung nach §§ 989, 990? Bin da nicht so glücklich mit. Aus dem SV geht ja nicht hervor, wie E die Himbeeren verwenden möchte. Ich habe daher geschrieben, dass E, um die Himbeeren zu ersetzen (die er nach Urlaubsrückkehr ernten wollte), 20€ aufwenden müsste, und ihm somit ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist.
 
Was schreibt ihr denn zum Schaden bei der SchE-Prüfung nach §§ 989, 990? Bin da nicht so glücklich mit. Aus dem SV geht ja nicht hervor, wie E die Himbeeren verwenden möchte. Ich habe daher geschrieben, dass E, um die Himbeeren zu ersetzen (die er nach Urlaubsrückkehr ernten wollte), 20€ aufwenden müsste, und ihm somit ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist.

Nachdem ich mir die Mp3 angehört habe, beziehe ich mich beim Schaden lediglich darauf, dass der Widerbeschaffungswert zugrunde gelegt werden muss und das ist der marktübliche Preis (der im Sachverhalt ja angegeben ist).
 
Ich überlege auch noch den Nutzungsersatz (§§ 987 ff) zu prüfen.

Auf welchen Zeitpunkt wird dort abgestellt? Auf das schädigende Ereignis? Davon ist ja abhängig, ob O im Besitz war oder nicht.
 
Das hatte ich auch überlegt und mich gefragt, warum es in der Besprechung komplett außen vor gelassen wurde. Es müsste ja eigentlich, wie beim SchE, das schädigende Ereignis sein, demnach wäre der Nutzungsersatz zu bejahen.
 
Ich bin zwar noch nicht so fit in der Materie des EBV, aber nach Durchsicht von Kommentaren bin ich zu folgendes Gelangt:
§§ 987 Nutzungsersatz wird nicht geprüft, da nach § 987 die Nutzungen herauszugeben sind, die NACH Eintritt der RECHTSHÄNGIGKEIT gezogen wurden.

Im Sachverhalt ist O lediglich bösgläubig, E hat ja noch keine Klage erhoben. Die Klage muss sich nach Auffassung einiger auf § 985 beziehen, also auf den Herausgabeanspruch. Dies wurde allerdings in unserem SV bereits verneint.

Daher werde ich §987 I, 990 erwähnen, aber direkt mangels Rechtshängigkeit verneinen.
 
Okay, so tief war ich noch nicht eingestiegen - vielen Dank für die Info!! :like::danke:
 
Okay, so tief war ich noch nicht eingestiegen - vielen Dank für die Info!! :like::danke:
Okay, mein Beitrag war nur zur Hälfte vollständig. Hatte bis dahin leider § 990 I 1 übersehen. Das heißt, auch ein bösgläubiger (ohne bisherige Rechtshängigkeit) haftet nach § 987. Also Schritt zurück. Vielleicht lasse ich den einfach raus :D
 
Hm, mich wundert trotzdem, warum die Prüfung mit keinem Wort erwähnt wurde in der Klausurbesprechung. Ich denke, mit all den anderen AGL reicht es auf jeden Fall zum Bestehen - wobei mich dann schon interessieren würde, ob es richtig gewesen wäre, den 987 zu prüfen.
 
prueft ihr 1007 an aber lehnt wegen "kein Besitz" ab?
 
Ich habe 1007 und 861 angeprüft und beides wegen fehlendem Besitz (analog 985 im Zeitpunkt des Herausgabeforderns) verneint.

Bin mir nur immer noch nicht sicher, ob ich den 987 prüfe oder nicht...
 
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