Einsendeaufgaben EA 1 vom SS 2019

Wurde schon gemacht: E-Mail geschrieben mit der Bitte, alle Beteiligten darüber zu informieren. Scheint das ganze aber auch nicht zu beschleunigen.
 
Bisher gab es keine Rückmeldung, wir müssen wohl noch abwarten.

Der § 350 HGB ändert doch aber nichts an der Tatsache, dass der BürgschaftsV unwirksam ist.

Das der Bürgschaftsvertrag unwirksam ist unterstellst du gerade ^^ (Natürlich können sich A und B im Rahmen der Privatautonomie darauf einigen, dass B für eine kaufvertragliche Verbindlichkeit des A bürgen soll.) Mal schauen, was der Lehrstuhl schreibt. Bin da recht flexibel...
 
Ich habe jetzt eine Nachricht vom Lehrstuhl erhalten: "Die Unklarheit war nicht beabsichtigt. Tatsächlich ist wie von Ihnen beschrieben eine "kaufvertragliche Foderung" gemeint. Ein entsprechender Hinweis wird sogleich auf moodle eingestellt."
 
Gerne doch.

Ich werde es dann jetzt innerhalb der Schlüssigkeit (unter Bezugnahme auf die Äußerung des Lehrstuhls) ganz einfach über den Bürgschaftsvertrag lösen.

Ich denke, dass es nur darauf hinauslaufen kann, dass mehrere Lösungen anerkannt werden. Auch wenn eine ausführliche Lösung über den Bürgschaftsvertrag mehr Arbeit bedeutet.
 
Ich habe jetzt eine Nachricht vom Lehrstuhl erhalten: "Die Unklarheit war nicht beabsichtigt. Tatsächlich ist wie von Ihnen beschrieben eine "kaufvertragliche Foderung" gemeint. Ein entsprechender Hinweis wird sogleich auf moodle eingestellt."
danke!
schöne S...ache, kann man eine Uni abmahnen?
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Studierende,

der die Einsendeaufgabe I zu 55113 erstellende und betreuende Lehrstuhl von Prof. Kubis hat uns soeben über folgendes informiert:

In der Einsendearbeit 1 zum Kurs 55113 hat sich eine mögliche Unklarheit ergeben. Mit „Verbindlichkeit“ ist eine Verbindlichkeit zugunsten des A - also eine Forderung des A - gemeint. Weiterhin hat sich unglücklicherweise bei der dritten Aufgabe ein Zahlendreher eingeschlichen. Das Versäumnisurteil sollte am 04.02.2019 zugestellt werden.

Hinsichtlich der Korrektur werden abweichende Bearbeitungswege angemessen berücksichtigt.

Wir bitten gegebenenfalls entstandene Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.

Mit freundlichen Grüßen

Anke von Sachsen Gessaphe

LS Prof. von Sachsen Gessaphe

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Haha, also ist die Geschichte mit der einjährigen Ausschlussfrist bei Aufgabe 3 auch hinfällig. Also da wird ja der Hund in der Pfanne verrückt.
 
Ein Lehrstuhl, der sehr hohe Ansprüche hat und bei dessen Klausuren teilweise um die 90% durchfallen, spricht also von "möglichen Unklarheiten" und "unglücklichen Zahlendrehern". Äußerst amüsant.
 
Ist Abgabe bis heute 00:00 Uhr oder 21.5?

Ich kann nur aus meiner Erfahrung mit Mediation und Rhetorik sprechen (dieses Semester). Dort stand als Abgabedatum im virt. Studienplatz Montag 13.05, 0.00 Uhr. Gemeint war damit als Uploaddatum laut Moodle Information der Sonntag, 12.05 (wohl bis 23.59 Uhr).

Ich werde daher die Arbeit gleich hochladen. Safety first.
 
Ich kann nur aus meiner Erfahrung mit Mediation und Rhetorik sprechen (dieses Semester). Dort stand als Abgabedatum im virt. Studienplatz Montag 13.05, 0.00 Uhr. Gemeint war damit als Uploaddatum laut Moodle Information der Sonntag, 12.05 (wohl bis 23.59 Uhr).

Ich werde daher die Arbeit gleich hochladen. Safety first.
Ok vielen Dank :)
 
habt Ihr in der A 2 Berufung angesprochen (wegen eines möglichen Endurteil durch die richterliche Aufklärung) oder nur Einspruch (§ 338 ZPO) geprüft?
 
Wie weit prüfe ich denn bei Aufgabe 3? Ich habe ja keine Angaben zur eigentlichen Klage. Höre ich dann bei „Begründetheit des Wiedereinsetzungsgesuchs“ auf?
 
Wie weit prüfe ich denn bei Aufgabe 3? Ich habe ja keine Angaben zur eigentlichen Klage. Höre ich dann bei „Begründetheit des Wiedereinsetzungsgesuchs“ auf?
die Aufgabe lautet: "Unter welchen Voraussetzungen besteht noch die Möglichkeit der Einlegung eines Einspruchs?"
ich würde sage, man prüft ob der Eispruch eingelegt werden kann -> Zulässigkeit.
Bezüglich der Klage F gegen E ist nichts gesagt, ob zulässig und begründet -> spielt aber für die Zulässigkeit eines Einspruch keine Rolle.
 
die Aufgabe lautet: "Unter welchen Voraussetzungen besteht noch die Möglichkeit der Einlegung eines Einspruchs?"
ich würde sage, man prüft ob der Eispruch eingelegt werden kann -> Zulässigkeit.
Bezüglich der Klage F gegen E ist nichts gesagt, ob zulässig und begründet -> spielt aber für die Zulässigkeit eines Einspruch keine Rolle.

Also nur, ob er möglich ist (wegen der Fristüberschreitung) und nicht, ob der Einspruch komplett durchgehen würde?!
 
Also nur, ob er möglich ist (wegen der Fristüberschreitung) und nicht, ob der Einspruch komplett durchgehen würde?!
ich habe Einspruch geprüft und wegen Fristablauf als unzulässig befunden.
dann käme noch der Antrag nach § 233 ZPO in Betracht (der Vollständigkeit halber). Hier wäre dann die Frage des Verschuldens wichtig, also Begründetheit.
 
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