Einsendeaufgaben EA 2 SS 2019

ja hier! Komme aber sehr holprig voran. Habe 1) und 2) in einem Gutachten versucht zu prüfen iR einer Klagehäufung,
Nur habe ich probleme mit dem Rechtsschutzbedürfnis zu 2),

Kann sich B denn ohne Rücksicht auf die Abtretung der Kaufpreisforderung an K befriedigen?
 
Der EA-Fall entspricht fast komplett JuS 2009, 841. Da heißt es, bei dem Klageantrag zu 2) sei das Rechtsschutzbedürfnis durch Zahlung von X an B entfallen und K habe auch kein Rechtsschutzinteresse dahingehend feststellen zu lassen, ihre Rechtsstellung sei durch die Zwangsvollstreckung nicht beeinträchtigt worden.
Das entspricht soweit auch unserem Bearbeitervermerk, ist für mich als Argumentation aber irgendwie nicht ausreichend. Ich finde aber (noch) keine Literatur zur besseren Begründung.
Ansonsten stehe ich noch ziemlich im Wald, ob der GV vor Betreten der Wohnung o.ä. nicht erst einen erfolglosen Pfändungsversuch hätte unternehmen (KE 3 S. 108 ff.) bzw zur freiwilligen Leistung auffordern sollen (S. 102) - oder ob es sich bei der DWK anders verhält.
Dass wieder einmal falsche Daten im SV stehen, habt ihr wahrscheinlich mitbekommen?
 
Der EA-Fall entspricht fast komplett JuS 2009, 841. Da heißt es, bei dem Klageantrag zu 2) sei das Rechtsschutzbedürfnis durch Zahlung von X an B entfallen und K habe auch kein Rechtsschutzinteresse dahingehend feststellen zu lassen, ihre Rechtsstellung sei durch die Zwangsvollstreckung nicht beeinträchtigt worden.
Das entspricht soweit auch unserem Bearbeitervermerk, ist für mich als Argumentation aber irgendwie nicht ausreichend. Ich finde aber (noch) keine Literatur zur besseren Begründung.

Aber warum soll die Rechtstellung nicht beeinträchtigt gewesen sein? Die Forderung wurde ja an K abgetreten, sodass die jetzt Inhaber der Forderung gewesen ist.
Der Gläubiger kann die Forderung nur vom Vollstreckungsschuldner einziehen. Da das Datum ja auch geändert wurde zum 29.05.2019, war der R zum Zeitpunkt nicht mehr Inhaber der Forderung. (Skript KE 3, S. 181 ff.)
Über Beck Online ist leider kein Zugriff zum JuS gewährt. Zumindest nicht zu der Ausgabe von 2009.
Ich würde auch gerne zur Unzulässigkeit kommen, um mit dem Bearbeitervermerk überinzustimmen, sehe aber noch keine richtige Argumentation hierfür.
 
Der EA-Fall entspricht fast komplett JuS 2009, 841. Da heißt es, bei dem Klageantrag zu 2) sei das Rechtsschutzbedürfnis durch Zahlung von X an B entfallen und K habe auch kein Rechtsschutzinteresse dahingehend feststellen zu lassen, ihre Rechtsstellung sei durch die Zwangsvollstreckung nicht beeinträchtigt worden.
Das entspricht soweit auch unserem Bearbeitervermerk, ist für mich als Argumentation aber irgendwie nicht ausreichend. Ich finde aber (noch) keine Literatur zur besseren Begründung.
Ansonsten stehe ich noch ziemlich im Wald, ob der GV vor Betreten der Wohnung o.ä. nicht erst einen erfolglosen Pfändungsversuch hätte unternehmen (KE 3 S. 108 ff.) bzw zur freiwilligen Leistung auffordern sollen (S. 102) - oder ob es sich bei der DWK anders verhält.
Dass wieder einmal falsche Daten im SV stehen, habt ihr wahrscheinlich mitbekommen?
 
Hast du denn den Fall aus JuS vorliegen? Oder könntest du es hierher kopieren? Ich habe soeben auch gesehen, dass wir keinen Zugriff über Beck-Online haben :-( Wäre dir sehr sehr dankbar. Danke im Voraus!
 
Wie ich sagte, die Argumentation in der JuS zum Rechtsschutzbedürfnis ist für mich auch nicht wirklich nachvollziehbar bzw. (noch) nicht verständlich.


Die Datei schicke ich euch gleich zu!
 
Wenn ich richtig verstanden habe, solle es laut JuS 2009, 841 kein Re.schu.bedürfnis zu 2) vorliegen. das ist klar: am 29.05 erfolgte Pfändung; ob sie wirksam ist, kann offen bleiben, denn der Betrag wurde von X an B überwiesen -> die Vollstreckung ist somit beendet. K müsste sich (was in dem Fall nicht gefragt ist) an B (Leistungsklage aus Bereicherung) oder X (fraglich, ob er schuldbefreiend an B leistete) wenden.
problematisch erscheint mir, dass die Zahlung X->B am 10.06 erfolgte, 9 Tage nachdem die Klage engereicht wurde. bis zum 09.06 lag Re.schu.bedürfnis zu 2) vor, ab dem 10.06 (nach der Bezahlung) nicht mehr. Auf welchenZeitpunkt soll man sich einstellen?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich komme mit den Leistungen durcheinander :-(

Kann mir da jemand helfen?
Das Brett will nicht vom Kopf

Im Endeffekt ist ja für X § 407 BGB zu prüfen
 
Ich hänge bei der Frage, welchen Zweck der Reitverein verfolgt. Ich sehe da keinen wirtschaftlichen, dann sind die Pferde aber auch kein Zubehör und gehören somit nicht zur Sicherung des Darlehens. Dann flieg ich da raus. Oder sehr ihr das anders? Prüfe ich denn Rest dann noch hilfsgutachterlich? Der Bearbeitervermerk sagt ja nur, wenn ich bei der Zulässigkeit rausfliege, soll ich die Begründetheit hilfsgutachterlich prüfen, da bin ich aber schon in der Begründetheit.

Ich brauche bitte kurz Durchblick! Danke!!!
 
Ich komme mit den Leistungen durcheinander :-(

Kann mir da jemand helfen?
Das Brett will nicht vom Kopf

Im Endeffekt ist ja für X § 407 BGB zu prüfen

§ 407 BGB kommt mit der Frage, ob sich X mit der Zahlung an B von der Leistungspflicht (gegenüber K) befreit hat. gegen X soll man hier nichts prüfen. nur K gegen B (§ 771 ZPO).
 
Ich hänge bei der Frage, welchen Zweck der Reitverein verfolgt. Ich sehe da keinen wirtschaftlichen, dann sind die Pferde aber auch kein Zubehör ...
Die Bestimmung "dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen" aus §§ 97, 98 BGB ist weit auszulegen -> es muss kein Gewerbe (in der Hauptsache) vorhanden sein und keine Gewinnabsicht.
 
Die Musterlösung ist raus. Ich kann nicht glaube, dass sie bei Aufgabe 2 die entsprechenden Passagen aus dem Skript 1:1 abgeschrieben haben. :cautious:
 
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