Stoff des Moduls Aktuellere Altklausuren

Hat mich auch etwas gewundert warum die zwei Urteile zusammenhanglos „bearbeitet“ werden sollten. Aber ist der Lehrstuhl für solch kleine Hilfestellungen bekannt?

Mag ja solche geben. Sogar in der FernUni
 
Hat mich auch etwas gewundert warum die zwei Urteile zusammenhanglos „bearbeitet“ werden sollten. Aber ist der Lehrstuhl für solch kleine Hilfestellungen bekannt?

Mag ja solche geben. Sogar in der FernUni

Zweifel ich ganz stark dran. Zum einen ist das dritte bereitgestellte Urteil aus der InsO, die ja nicht mehr abgefragt wird. Zum anderen waren die Dateien schon zu Beginn des Semesters auf Moodle online; zu dem Zeitpunkt wissen die noch gar nicht, was für eine Klausur erstellt wird, zumal dafür so wie ich verstehe der neue Lehrstuhlmitarbeiter zuständig war, der erst Mitten im Semester übernahm
 
Endlich durch. Hatte schon Panik als ich die Fragen gelesen habe. Grundstück/Auflassung etc. :dejection:

Für die Nachwelt: Den Fall selbst würde ich als Fair bezeichnen. Im Grunde Prüfung §985 ff. BGB.
Wenn ich das hoffentlich richtig erkannt habe Eigentum (+), Besitzer (+), Recht zum Besitz (Vermieterpfandrecht), Ergebnis Herausgabe (+), aber zug-um-zug in höhe nicht gezahlter Miete.

Kann aber auch sein, dass ich mich komplett verlaufen habe. Ein Blackout hat mir jegliche Prüfungspunkte im Kopf zerschossen. Ich bin mir nichtmal sicher die Fallfrage richtig interpretiert zu haben.:hammer1:
 
Recht zum Besitz (Vermieterpfandrecht), Ergebnis Herausgabe (+), aber zug-um-zug in höhe nicht gezahlter Miete.

Also im dinglichen Recht (985) habe ich noch nie was von Herausgabe Zug-um-Zug gehört. Dachte, das gibts nur im Schuldrecht beim Rücktritt vom Vertrag. Und was hat denn die Bank mit der nicht bezahlten Miete zu tun, der Vemieter kann ja die Mietrückstände nicht von der Bank fordern. Oder habe ich jetzt einen groben Denkfehler?

Zum Vermieterpfandrecht: Ja der Weg war wohl über 562, 578. Ich habe nur den 562 gefunden und dann verneint, 578 ist mir nicht aufgefallen.

Aber ganz ehrlich, ist das nicht der blanke Hohn, das überhaupt zu thematisieren?

Ich bin noch mal alle Mentoriate, Altklausuren, Einsendeaufgaben schnell durch. Nicht einmal kam Vermieterpfandrecht oder überhaupt gesetzliches Pfandrecht. Dann bin ich das Skript durch und nur auf S. 19 im zweiten Teil, wird das Vermieterpfandrecht in einem Nebensatz (!) mit den beiden Normen ERWÄHNT, keine Erklärung. Ich bin ziemlich fassungslos.
 
Nach dem ich mir nochmal den Spaß mit § 1000 BGB angesehen habe, wurde mir dann auch schnell klar, das dass von mir geprüfte quatsch sein muss. Herausgabe Zug-um-Zug kommt in den ganzen Fällen zum Werkunternehmerpfandrecht vor.
Nach h.M. wird aber kein Besitzrecht dadurch begründet.

Aber @Wurstbrot, das ist doch FernUni typisch, die Studienbriefe sind in der Regel unbrauchbar und in der Klausur wird Stoff geprüft, welcher kaum bis gar nicht thematisiert wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
Klar ist das typisch Fernuni...hab zum Glück überhaupt was vom Vermieterpfandrecht gehört. Ehrlicherweise muss man aber zugeben, dass schon in der EA1 was zum gutgläubigen Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts kam. Hab das 1 zu 1 so thematisiert, ob das mgl ist oder nicht, was allerdings beim Vermieterpfandrecht wenig Sinn macht, da es - hab ich so bei meiner google-Suche herausgefunden- hier schon an einer Übergabe mangelt. Was soll's, Vermieterpfandrecht gesehen und abgelehnt. Gut ist.
 
http://bankrecht.uni-koeln.de/uploads/Lehrveranstaltungen/WS2017_18/Übungsfall_8_KSR.pdf

Hier zur Kollision zwischen Vermieterpfandrecht und Sicherungseigentum und zur Diskussion, was vorrangig ist. Hätten wir ja nun wirklich drauf kommen können. ;-)

2. Vorrangiges Vermieterpfandrecht Fraglich ist aber, ob das Sicherungseigentum der B an der Drehbank mit einem vorrangigen Vermieterpfandrecht des V belastet war. Zu prüfen ist zunächst, ob ein Vermieterpfandrecht des V gem. §§ 578, 562 Abs. 1 BGB an der Drehbank entstanden ist. Zwischen M und V bestand ein Mietverhältnis gem. §§ 535 ff., 578 Abs. 2 BGB. Im Februar 2014 hat M die Drehbank in der gemieteten Fabrikhalle aufgestellt. Damit hat er die Drehbank „eingebracht“ i.S.d. § 562 BGB. Fraglich ist allerdings, ob es sich 3 bei der Drehbank um eine „Sache des Mieters“ i.S.d. § 562 BGB handelt. M hatte nämlich, wie geprüft, das Eigentum an der Drehbank antizipiert an B übertragen. Die folgende Darstellung ist für eine Klausurbearbeitung viel zu umfangreich! Die Einzelheiten können den Studenten normalerweise nicht bekannt sein. Es stellt sich damit die Frage, wie die Kollision zwischen antizipierter Raumsicherungsüber-eignung und Vermieterpfandrecht aufzulösen ist. Denkbar wären drei Lösungen: (1) Das Ver-mieterpfandrecht tritt gegenüber der zeitlich vorher erfolgten Sicherungsübereignung zurück. Sicherungsnehmer B erwürbe daher ein vom Vermieterpfandrecht freies Sicherungseigentum. (2) Das Vermieterpfandrecht geht vor, so dass B hier mit einem Vermieterpfandrecht belastetes Sicherungseigentum erwürbe. (3) Sicherungseigentum und Vermieterpfandrecht entstehen gleichzeitig und gleichrangig nebeneinander an solchen Gegenständen, die erst nach Abschluss des Sicherungsvertrages in die Mieträume eingebracht werden. Folge wäre, dass die Befriedi-gung von Vermieter und Sicherungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Forderungen zu er-folgen hätte. Der unter (1) dargestellte Ansatz erscheint zwar dogmatisch konsequent. Er widerspricht aber der vom Gesetz eingeräumten Vorzugsstellung des Inhabers eines gesetzlichen Pfandrechts.1§ 562 BGB beinhaltet die Wertung, dass dem Vermieter wegen seiner Forderungen hinsichtlich der eingebrachten Sachen des Mieters ein vorrangiges Befriedigungsrecht gegenüber den ande-ren Gläubigern des Mieters gewährt wird. Darüber hinaus führte der unter (1) dargestellte An-satz zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn die Sicherungsübereignung vorgenommen wird, nachdem bereits Sachen in die Mieträume eingebracht worden sind. Dann wäre das Sicherungs-eigentum an den bereits vorher eingebrachten Sachen mit einem Vermieterpfandrecht belastet, das an den nachher eingebrachten dagegen nicht. Dadurch würde der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt, so dass die Raumsicherungsübereignung selbst unwirksam wäre. Ein derartiges Ergeb-nis widerspräche auch dem Interesse des Sicherungsnehmers und lässt sich nur dadurch ver-meiden, dass sich das Vermieterpfandrecht auch auf die später eingebrachten Sachen bezieht.2Die Annahme von Gleichrangigkeit zwischen Sicherungseigentum und Vermieterpfandrecht (Ansatz 3) führte zur wirtschaftlichen Aushöhlung des Vermieterpfandrechts: Typischerweise ist die Forderung des Geldkreditgebers, zu dessen Gunsten die Sicherungsübereignung vorge-nommen wurde, viel höher als die Forderung des Vermieters. Auf den Verwertungserlös ent-fiele dann nur ein kleiner Bruchteil auf den Vermieter. Die daraus folgende praktische Wertlo-sigkeit des Vermieterpfandrechts stünde der Absicht des Gesetzgebers entgegen, dem Vermie-ter durch die Gewährung eines besitzlosen gesetzlichen Pfandrechts eine bevorzugte Sicherung zu verschaffen.3Die Kollision zwischen antizipierter Sicherungsübereignung und Vermieterpfandrecht ist daher entsprechend dem unter (2) genannten Ansatz zugunsten des Vermieterpfandrechts zu lösen. Die Drehbank ist damit eine „Sache des Mieters“ i.S.d. § 562 BGB. Bei Einbringung der Dreh-bank hat V also ein Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB an der Drehbank erworben. Erst eine logische Sekunde später hat B das – dann schon mit dem Vermieterpfandrecht belastete – Si-cherungseigentum an der Drehbank erworben. Ein gutgläubig lastenfreier Erwerb der B war jedenfalls vor der Abholung der Drehbank durch B nicht möglich, § 936 Abs. 1 S. 3 BGB. Möglicherweise ist das Vermieterpfandrecht aber im Januar 2015 durch Abholung der Dreh-bank und Inbesitznahme zum Zwecke der Verwertung nach § 936 Abs. 1 S. 3 BGB erloschen. Dazu müsste B zu diesem Zeitpunkt gutgläubig gewesen sein, § 936 Abs. 2 i.V.m. § 932 Abs. 2 BGB. An die Gutgläubigkeit des Erwerbers im Hinblick auf die Lastenfreiheit einer mit einem 1 BGHZ 117, 200, 205. 2 Vgl. BGH 117, 200, 206 f.; BGH NJW 2014, 3775 Rn. 20. 3 BGH NJW 1992, 1156, 1157. 4 Vermieterpfandrecht belasteten Sache werden hohe Anforderungen gestellt.4 Hier kann offen-bleiben, ob die grob fahrlässige Unkenntnis der B im Hinblick auf das Nichtbestehen eines Vermieterpfandrechts schon daraus folgt, dass die Maschine aus einer gemieteten Fabrikhalle abgeholt wurde. Hier kannte der Kundenbetreuer die geschäftliche Lage des M genau. Ihm hätte auch die Belastung der Maschine mit dem Vermieterpfandrecht bekannt sein müssen. Sein Wis-sen ist gem. § 166 Abs. 1 BGB der B zuzurechnen. Somit war B in dem Zeitpunkt, als sie den Besitz an der Drehbank erlangt hat, bösgläubig i.S.d. §§ 936 Abs. 2, 932 Abs. 2 BGB. Sie hat das Vermieterpfandrecht nicht gem. § 936 Abs. 1 S. 3 BGB „wegerworben“. Fraglich ist, ob das Vermieterpfandrecht durch Abholung nach § 562a S. 1 BGB erloschen ist. Nach dieser Norm erlischt das Vermieterpfandrecht mit der Entfernung der Sachen aber nicht, wenn die Entfernung ohne Wissen des Vermieters erfolgt. Hier wusste V von der Abholung nichts. Dafür, dass die verbliebenen Sachen zur Sicherung des V offenbar ausreichen (§ 562a S. 2 BGB), ist nichts ersichtlich. Damit ist das Vermieterpfandrecht auch nicht nach § 562a S. 1 BGB erloschen. 3. Zwischenergebnis Das Sicherungseigentum der B an der Drehbank war mit einem vorrangigen Vermieterpfand-recht des V belastet. B hat also als Nichtberechtigte verfügt.
 
Also ich habe nur tatsächlich kurz an die Kollision von Eigentumsvorbehalt und Globalzession gedacht, aber dass es auch noch so eine Art Kollision gibt. Wer zum Teufel soll das wissen? Gibt vermutlich wieder eine Person, die dann den Maßstab für alle anderen setzt.
 
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