Klausuraufgaben Stoffeingrenzung

Normalerweise macht der LS vorher eine Videobesprechung - da lohnt es sich, die anzuschauen. Sollte auch noch in Moodle sein, wird normalerweise eingstellt. Bisher war es so, dass in die Richtung dessen, was besprochen wurde, auch was in der Klausur drankam. Sehr fair, da das Themengebiet ja sehr groß ist. Ich hab das aber schon ne Weile weg und weiß nicht, ob es eine solche Besprechung dieses Mal auch gab. Wenn ja, unbedingt anschauen und sich damit beschäftigen.
 
Dankeschön! Ich werd mir auf jeden Fall die letzte Aufzeichnung vom Mentoriat noch einmal angucken. Hatte bisher nur die schriftliche Lösungsskizze durchgeschaut.
 
Das war bei uns kein Mentoriat, sondern eine von Prof. Bergmann geleitete Veranstaltung. Gabs sowas dieses Semester nicht (ich meine nicht die Vorlesungen, die er hält sondern eine spezielle Veranstaltung, die in den letzten Wochen stattgefunden haben müsste)?
 
Doch, die Vorlesung hatten wir auch. Auch mit Prof. Bergmann. Also die letzte Vorlesung ist Deliktsrecht IIb + III und es ist eine alte Aufzeichnung vom WS 17/18. edit: Achso, die Vorlesung war ja gerade nicht gemeint. Was anderes habe ich dort nicht entdeckt. Was war denn das für eine Veranstaltung?
 
Hm, die Online-Besprechung mit Prof. Bergmann gibt es wohl so nicht mehr. Vielleicht bekommst du raus, ob die Inhalte der Übungsklausur zu denen der Klausur passten. Die Übungsklausur gab es bei uns noch nicht, aber es steht dabei, dass man sie bearbeiten sollte, um die Klausur erfolgreich bestehen zu können.
 
Hm, die Online-Besprechung mit Prof. Bergmann gibt es wohl so nicht mehr. Vielleicht bekommst du raus, ob die Inhalte der Übungsklausur zu denen der Klausur passten. Die Übungsklausur gab es bei uns noch nicht, aber es steht dabei, dass man sie bearbeiten sollte, um die Klausur erfolgreich bestehen zu können.
Zumindest gab es den Hinweis, dass es nicht schaden würde, die Übungsklausur noch mal anzugucken. Ich versuche einfach die wichtigsten Ansprüche nochmal durchzupauken mit Schwerpunkt auf das Thema in der Übunsgklausur. Vielen Dank auf jeden Fall für den Denkanstoß! Es hat mir trotzdem geholfen.
 
Der LS Bergmann ist sehr fair, was das angeht. Bei uns kam tatsächlich der Fall dran, den er in der Besprechung zwei oder drei Wochen vor der Klausur durchgenommen hat, einmal in Abwandlung, einmal im Original. Vielleicht kann jemand aus dem Vorsemester sagen, ob das mit der Übungsklausur und der Abschlussklausur aus dem Semester ähnlich war. Könnte ich mir aber vorstellen.
 
Also was ich bislang so "herausgefunden" habe, ist es tatsächlich ratsam die beiden letzten Fälle des Mentoriats runterbeten zu können.

Für das aktuelle Semester wäre das der Fliesenfall und der Fall mit dem Handy. Der Fliesenfall kam interessanterweise auch schon in der Probeklausur. Scheint mir also in abgewandelter Form so kommen zu können. Lerne diesbezüglich aber auch ziemlich auf Lücke...
 
Das auf Lücke zu lernen, was in der Probeklausur drankam, ist ziemlich ungeschickt. Die Fall bzw die Lösung dazu solltest du auf jeden Fall draufhaben!
 
Also was ich bislang so "herausgefunden" habe, ist es tatsächlich ratsam die beiden letzten Fälle des Mentoriats runterbeten zu können.

Für das aktuelle Semester wäre das der Fliesenfall und der Fall mit dem Handy. Der Fliesenfall kam interessanterweise auch schon in der Probeklausur. Scheint mir also in abgewandelter Form so kommen zu können. Lerne diesbezüglich aber auch ziemlich auf Lücke...

Das ist beruhigend zu wissen, dann bin ich nicht die Einzige. Ich weiß zwar ungefähr, wo ich was prüfen muss und wie die Tatbestände grob sind, aber es ist einfach so unfassbar viel Stoff. Wie sollen wir das bloß alles im Falle des Examens behalten? :D
Ich überlege gerade, vor allem die Mentoriatsfälle, also erstmal die letzten beiden in- und auswendig zu lernen und dann die davor noch einmal durchzupauken.
 
Ich vermute dass es um den Umfang des Nacherfüllungsanspruchs in irgendeiner Form gehen wird. Die letzten beiden Fälle aus dem Mentoriat befassen sich damit und das Urteil des BGH zum Abgasskandal passt auch gut. Ich tippe auf Abgasskandal und da die Frage der Nachlieferung durch einen Neuwagen eines anderen Modells.
 
Ich vermute dass es um den Umfang des Nacherfüllungsanspruchs in irgendeiner Form gehen wird. Die letzten beiden Fälle aus dem Mentoriat befassen sich damit und das Urteil des BGH zum Abgasskandal passt auch gut. Ich tippe auf Abgasskandal und da die Frage der Nachlieferung durch einen Neuwagen eines anderen Modells.
Ahhh, der Sachmangel wäre dann das Herabsetzen der Eignung im Sinne von, die Behörde könnte Fahrverbote verhängen. Die Möglichkeit besteht ja. Also das wäre ja nahezu genial und würde wirklich perfekt passen! Und lest euch alle den Artikel durch, der im letzten Mentoriat verlinkt worden ist: http://zjs-online.com/dat/artikel/2018_5_1241.pdf
 
Ich vermute dass es um den Umfang des Nacherfüllungsanspruchs in irgendeiner Form gehen wird. Die letzten beiden Fälle aus dem Mentoriat befassen sich damit und das Urteil des BGH zum Abgasskandal passt auch gut. Ich tippe auf Abgasskandal und da die Frage der Nachlieferung durch einen Neuwagen eines anderen Modells.

Bingo!
 
freut mich dass es geholfen hat. Seid ihr am Ende auch über 475 darauf gekommen dass V sich nicht auf Unverhältnismäßigkeit berufen kann, weil es die einzige mögliche Art der Nacherfüllung ist? Ich war etwas verunsichert, weil ein Softwareupdate ja nicht im Sachverhalt vorkam.
 
An die, die mitgeschrieben haben:

Könnt ihr sagen, was heute drankam aus dem Gedächtnis so gut es geht? So, dass nicht Eingeweihte es verstehen können ;-)

Und vor allem die Frage, wie groß waren die Ähnlichkeiten zur Probeklausur? Hier ist sie nochmal:

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Die Witwe I bewohnt eine Altbauwohnung in Hagen. Nach dem Tod ihres geliebten Ehemannes möchte sie das in die Jahre gekommene Badezimmer renovieren. Zu diesem Zweck kauft sie am 15.04.2019 beim Fliesenhändler B in Hagen neue Fliesen im Farbton „rein weiß“ des Herstellers R zu einem Gesamtpreis von 5.000,00 €. „Rein weiß“ fügt sich – so meint sie - wunderbar in das Gesamtbild ihrer Wohnung ein. Vereinbarungsgemäß liefert B die Fliesen am 21.06.2019 an I. Noch am selben Abend lässt I die Fliesen vom Fliesenleger C verlegen. Am Folgetag bei Sonnenlicht stellt I entsetzt fest, dass sämtliche Fliesen einen nicht unerheblich störenden Blaustich aufweisen. C konnte das am Vortag nicht erkennen. Verärgert ruft I bei B an: Sie verlangt nicht nur die Lieferung neuer Fliesen an ihren Wohnort, sondern fordert auch den Ausbau der alten und den Einbau der neuen Fliesen. Jedenfalls aber fordert sie Kostenersatz für den Ausbau der alten Fliesen und Kosten-ersatz für die Neuverlegung. B ist empört. Es könne doch nicht sein, dass er als kleiner Händler nicht nur neue Fliesen liefern, sondern auch die alten Fliesen aus- und die neuen Fliesen einbauen muss. Außerdem ist er der Ansicht, I solle sich die Fliesen an seinem Geschäftssitz selbst abholen. Schließlich habe er den Blaustich der Fliesen nicht zu vertreten. Dieser beruht, wie sich jetzt herausstellt, auf einem Fehler im Herstellungsprozess im Betrieb von R, von dem B die Fliesen unmittelbar bezogen hatte. Eine Maschine war dort nicht vorschriftsmäßig gewartet worden. B fragt seinen Anwalt, wieer sich den Forderungen der I gegenüber verhalten soll.

Frage 1: Stehen der I die geltend gemachten Ansprüche gegen B zu? Frage 2a:Kann B von R die Lieferung neuer Fliesen und die Übernahme der Kosten für den Ein- undAusbau verlangen? Frage 2b: Ändert sich die Beurteilung, wenn R die Maschine regelmäßig gewartet hat und die Fehler im Produktionsprozess nicht erkennen konnte?
"

Aufgabe 1 war ziemlich genau dieser Fall: http://juris.bundesgerichtshof.de/c...um=Aktuell&Sort=12288&nr=92892&pos=11&anz=567

nur dass ein Softwareupdate nicht im Sachverhalt erwähnt wurde (oder habe ich das überlesen? werde gerade etwas unsicher). Es ging also um die Frage ob ein Anspruch auf Nacherfüllung mit einem neueren Modell besteht. Frage 2 war dann ob der Käufer bei der Nacherfüllung verlangen kann dass der Verkäufer das mangelhafte Auto beim Käufer abholen und das neue liefern muss. Also Frage 1 sehr nah an dem letzten Fall, der besprochen wurde und Frage 2 nah an der Probeklausur.
 
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