Sonstiges Wer ist im SS 2020 dabei?

Ich - ab morgen um Punkt 16.00 Uhr, wenn dann endlich die letzte Klausur aus dem WS geschafft ist und man sich in das neue Semester stürzen kann!
 
Ich auch, denke ich. Habe das Modul aber noch nicht belegt. Habt ihr Materialien aus vergangenen Semestern vorliegen, die einen Einblick ins Modul geben?
 
Hallo zusammen,
Muss man eigentlich auch immer die Anwendbarkeit des BetrVG prüfen?
Räumlich usw? In der 2 EA musste ja die Anwendbarkeit geprüft werden, jedoch ging es hier um den Tendenzbetrieb.
 
Was könnt ihr denn alles so?
Wahlanfechtung, alles was damit zu tun hat, Anzahl usw,
Betriebsvereinbarung
Mitbestimmung BR
Kündigungsschutzklage
 
Hallo zusammen,
Muss man eigentlich auch immer die Anwendbarkeit des BetrVG prüfen?
Räumlich usw? In der 2 EA musste ja die Anwendbarkeit geprüft werden, jedoch ging es hier um den Tendenzbetrieb.

Naja, es heißt ja immer, man solle nur das prüfen, was relevant sei. Also bei der EA 2 natürlich die Anwendbarkeit des BetrVG, in der EA 1 hingegen nicht. Dieses Problembewusstsein kommt bei mir aber auch erst im Laufe des Semesters/der Bearbeitung - wenn man genügend Fälle gelöst hat.
Was könnt ihr denn alles so?
Wahlanfechtung, alles was damit zu tun hat, Anzahl usw,
Betriebsvereinbarung
Mitbestimmung BR
Kündigungsschutzklage

"Können" leider noch nicht, aber das scheinen Schwerpunkte des Moduls zu sein. Ich bin mir aber auch noch nicht sicher, ob der 4. Teil der KE "Mitbestimmung in europaweit operierenden Unternehmen" relevant ist oder eher nice to know ..
 
Ich hab eine Frage zur Sperrwirkung des 77 Abs3 BetrVG.
S. 91 im Skript steht nach dem Günstigkeitsprinzip gehen Betriebsvereinbarungen mit günstigerem Inhalt tariflichen Bestimmungen vor.
S.94 dann : greift die Sperrwirkung können keine BV vereinbart werden, auch keine günstigeren.
die Sperrwirkung greift doch nur wenn eine tarifliche Regelung vorliegt,
Geht jetzt eine günstigere vor oder nicht???
 
Für diejenigen unter euch, die sich mit der Klausurvorbereitung mangels Übungsfällen auch so schwer wie ich tun:
Bei Youtube gibt es von "BetriebsratVideo - W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung" kurze und ganz interessante Videos zur Arbeit der Betriebsräte und allgemeinen arbeitsrechtlichen Fragen im kollektiven Kontext.
 
Ach du hast Nr. 6 verneint? Habe Nr. 1 und 6 bejaht.

Bei Nr. 6 reicht ja schon die Möglichkeit und bei Nr. 1 dachte ich, dass die Maßnahme geeignet sei, das Verhalten der AN zu beeinflussen.

Ob's stimmt ist natürlich eine ganz andere Frage...
 
Ich habe Nr. 6 ebenfalls verneint und für Nr. 1 blieb keine Zeit mehr ..
Echt etwas ärgerlich, aber egal.
Ich fand die Klausur im Vergleich zu den bisherigen schon ziemlich umfangreich, aber jeder findet ja irgenwie immer, dass seine Klausur am schwierigsten war :-D
 
Muss zu geben, dass man die Nr. 6 ablehnen hätte wohl sollen. Da die Geeignetheit zwar normalerweise ausreichend ist, aber doch vieles dafür sprach, dass A dieses so nicht genutzt hat/hätte.

Bei Nr. 1 habe ich die Internetseite als Maßnahme genommen, die geeignet war, das Verhalten der AN zu beeinflussen. Besonders weil denen wohl bewusst war, dass die theoretische Möglichkeit besteht, dass man sie bewacht.

Was habt ihr bei Frage 1?
Ich habe die Zuständigkeit bejaht.

Und bei Frage 3 habe ich die Errichtung verneint, weil weniger als 50% der AN...
 
Ach du hast Nr. 6 verneint? Habe Nr. 1 und 6 bejaht.

Bei Nr. 6 reicht ja schon die Möglichkeit und bei Nr. 1 dachte ich, dass die Maßnahme geeignet sei, das Verhalten der AN zu beeinflussen.

Nach Rspr. BAG besteht kein Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 87 I Nr. 6 BetrVG, wenn lediglich eine theoretische Möglichkeit zur Arbeitnehmer-Überwachung durch Einsatz einer technischen Einrichtung besteht.

Schließlich fehlt es auch an der Bestimmung der technischen Einrichtung zur Überwachung, denn A betreibt die Unternehmensseite auf einem sozialen Netzwerk ausschließlich zu Marketingzwecken und nicht zu Überwachungszwecken.

Bei Aufgabe 1 habe ich auch die Zuständigkeit bejaht und bei Frage 3 waren es nur 42,5 Prozent statt "mehr als" 50 Prozent.
 
Muss zugeben, dass ich viel mehr mit dem Skript gelernt habe...

Da stand irgendwo drin, dass es ausreicht, wenn eine technische Einrichtung objektiv zur Überwachung geeignet ist. D.h., dass sie zumindest konkrete Funktionen enthalten muss, die zur Überwachung geeignet sind.
Nicht erforderlich ist dagegen, ob der AG tatsächlich die Absicht zur Überwachung hatte. (S. 135)

Möglich wäre natürlich auch, dass einfach beides vertretbar ist, Hauptsache gut argumentiert.

Na ja 30 Pkt haben wir ja schon mal wegen Frage 1 und 3 :))
 
Muss zugeben, dass ich viel mehr mit dem Skript gelernt habe...

Da stand irgendwo drin, dass es ausreicht, wenn eine technische Einrichtung objektiv zur Überwachung geeignet ist. D.h., dass sie zumindest konkrete Funktionen enthalten muss, die zur Überwachung geeignet sind.
Nicht erforderlich ist dagegen, ob der AG tatsächlich die Absicht zur Überwachung hatte. (S. 135)

Möglich wäre natürlich auch, dass einfach beides vertretbar ist, Hauptsache gut argumentiert.

Na ja 30 Pkt haben wir ja schon mal wegen Frage 1 und 3 :))

Stimmt, steht so im Skript. Aber ohne Quellenangabe - finde ich schwach!

"Die technischen Einrichtungen müssen zu dem Zweck bestimmt sein, das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen." Spätestens daran scheitert Nr. 6 auf jeden Fall.
 
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