Hausarbeit Schuldrecht AT WS 20/21

Frage 1: Hat K gegen V einen Anspruch auf Lieferung von 100 qm Fliesen der Serie "Creation"?

Danke Euch allen für die Anregungen :)

@ede: Ich hätte das innerhalb der Prüfung des Annahmeverzuges gemacht. Damit dieser überhaupt eintreten kann, muss der Schuldner zur Leistung berechtigt sein, dh die Leistung muss erfüllbar sein (vgl. § 271 Abs.  2). Im Vertrag ist noch kein konkreter Lieferzeitpunkt bestimmt, sondern, dass dieser angekündigt wird. Danach tritt dann Annahmeverhinderung gem. § 299 ein.

Aber ich glaube, dein Zitat von mir ist noch aus der ersten Antwort, in meiner späteren wird das deutlicher
 
Moin Ede,

Zu deinem ersten Kommentar:

Die Unmöglichkeit nach § 275 I BGB ist kein Unterpunkt der Erfüllung. Sie ist der nächste mögliche Grund für das Erlöschen des Anspruchs, da ja keine Erfüllung eingetreten ist, mangels Leistungserfolg (Übergabe und Eigentumsverschaffung nach § 433 I BGB)

Zu deinem zweiten Kommentar:

Zu der vertragskonformen Leistung gehört ja auch die richtige Leistungszeit. D. h. es muss mindestens Erfüllbarkeit eingetreten sein. Die Bestimmung der genauen Leistungszeit ist aber nach Vertrag dem V überlassen worden. Damit könnte es eine einseitige Leistungsbestimmung nach § 315 BGB sein. Diese ist als Erklärung gegenüber dem anderen Teil abzugeben. Unter Abwesenden muss die Erklärung gem. § 130 BGB zugehen. Also muss auch der Zugang bei K geprüft werden.

Ich hoffe das hilft weiter.
 
Hallo WelcomeHome,

erstmal vielen Dank für deinen ausführlichen Beitrag.

Zum Gläubigerverzug:

Ich habe natürlich auch in die Richtung Gläubigerverzug gedacht (der Sachverhalt schreit ja förmlich danach). Ich habe nur ehrlich gesagt keine Ahnung, wie und wo der Gläubigerverzug einzubauen wäre.

Ich denke wir stimmen überein, dass § 433 Abs. 1 BGB zunächst die Anspruchsgrundlage ist. Es geht ja um den Anspruch auf Lieferung der Kaufsache und darum, ob der K trotz Zerstörung der Fliesen den Anspruch behält. Damit geht es meiner Meinung nach nur um die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt die Sachgefahr trägt.

Der Gläubigerverzug sorgt ja nach § 300 Abs. 1 BGB nur für eine Haftungserleichterung des Schuldners bzw. ist Ausschlussgrund für den Rücktritt nach § 323 Abs. 6 BGB und erhält dem Schuldner die Vergütung nach § 326 Abs. 2 BGB.

Um also den Gläubigerverzug zu prüfen, müsste sich doch irgendwo eine Haftungsfrage stellen. Das ist aber meiner Meinung nach nicht der Fall. Denn selbst wenn V die Zerstörung der Fliesen zu vertreten hätte, verliert K (sofern denn Konkretisierung eingetreten ist) doch nach § 275 Abs. 1 BGB ohnehin den Anspruch auf die Kaufsache.
Dass er danach eventuell nicht mehr zahlen müsste, zurücktreten oder Schadenersatz verlangen könnte, hängt alles vom Gläubigerverzug ab, aber danach ist meiner Meinung nach gar nicht gefragt.

Vielleicht sehe ich aber auch nur den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Insofern würde mich interessieren, wie du den Gläubigerverzug eingebaut hast.

Zur (Ent-) Konkretisierung:

Ich glaube, dass du bei deinem letzten Punkt einen Denkfehler eingebaut hast.

Dass V die bereits konkretisierten Fliesen zu einem neuen Kunden umleitet, ist meiner Meinung nach nicht ursächlich für die Unmöglichkeit. Unmöglichkeit würde nur dann eintreten, wenn die Fliesen (noch) konkretisiert wären und dann an den X übereignet würden (und dieser sie auch nicht mehr herausgibt).

Und wie oben schon beschrieben glaube ich, dass sich die Frage nach dem Vertreten müssen hier gar nicht stellt, weil dies nur für die Preisgefahr/Schadenersatz/Rücktritt, aber nicht für die erneute Lieferung der Kaufsache relevant ist.

Ich glaube dass die Umleitung an den X nur die Aufhebung der Konkretisierung zur Folge hat, womit die Sachgefahr an den V zurückgeht und dieser nach dem Unfall erneut leisten muss (natürlich nur 90qm).

Insofern ist unser Ergebnis gleich, aber der Weg anders.

Zum Aufbau:

Ich bin bisher grob so vorgegangen:

Anspruch entstanden:

Ja, § 433 Abs. 1 (+)

Anspruch untergegangen:

Durch Erfüllung nach § 326 Abs 1 (-)
- Person des Gläubigers (+)
- Person des Schulners (Erfüllungsgehilfe) (+)
- Leistungsort (Bringschuld) (+)
- Leistungszeit (Erfüllbarkeit eingetreten, einseitige Leistungsbestimmung, Zugang bei K) (+)
- Eintritt des Leistungserfolges (Keine Gegenleistung trotz Fälligkeit, § 320) (-)

Durch Unmöglichkeit:
- hinsichtlich der 10qm (Konkretisierung, Zerstörung) (+)
- hinsichtlich der 90qm (Rücknahme der Konkretisierung, Gattungsschuld) (-)

Ergebnis: K kann nur noch 90qm verlangen
Was genau Prüfst du denn bei "Person des Gläubigers"? Also sowas: K müsste im Vorliegenden Fall Gläubiger sein? ich steh auf dem Schlauch - ich habe die Erfüllungsprüfung nämlich mit der Einigung Angebot/annahme gestartet
 
Hallo Janinatalia,

ich habe diese Prüfungspunkte aus dem FernUni Skript, da heißt es:

"In der Regel tritt die Erfüllungswirkung ein, wenn der richtige Schuldner die richtige Leistung am
richtigen Ort zur richtigen Zeit an den richtigen Gläubiger erbracht hat." (Kurseinheit 1, Seite 48)

Und natürlich ist der Prüfungspunkt vorliegend kurz, etwa:

V müsste zudem an den richtigen Gläubiger geleistet haben. Wie bereits festgestellt (Verweis auf "Anspruch entstanden") ist K Gläubiger des Anspruchs auf Übergabe und Übereignung der 100qm Fliesen. Vorliegend hat A für V dem K die Leistung angeboten. V hat mithin an den richtigen Gläubiger geleistet.

So oder so ähnlich.

Wäre natürlich komplexer, wenn der Sachverhalt irgendein Problem bei der Empfangszuständigkeit hätte (z.B. die minderjährige Tochter des K nimmt an).
 
Hallo Janinatalia,

ich habe diese Prüfungspunkte aus dem FernUni Skript, da heißt es:

"In der Regel tritt die Erfüllungswirkung ein, wenn der richtige Schuldner die richtige Leistung am
richtigen Ort zur richtigen Zeit an den richtigen Gläubiger erbracht hat." (Kurseinheit 1, Seite 48)

Und natürlich ist der Prüfungspunkt vorliegend kurz, etwa:

V müsste zudem an den richtigen Gläubiger geleistet haben. Wie bereits festgestellt (Verweis auf "Anspruch entstanden") ist K Gläubiger des Anspruchs auf Übergabe und Übereignung der 100qm Fliesen. Vorliegend hat A für V dem K die Leistung angeboten. V hat mithin an den richtigen Gläubiger geleistet.

So oder so ähnlich.

Wäre natürlich komplexer, wenn der Sachverhalt irgendein Problem bei der Empfangszuständigkeit hätte (z.B. die minderjährige Tochter des K nimmt an).
ach natürlich, klar macht Sinn. Vielen Dank für die ausführliche Antwort :)
 
Hallo Janinatalia,

ich habe diese Prüfungspunkte aus dem FernUni Skript, da heißt es:

"In der Regel tritt die Erfüllungswirkung ein, wenn der richtige Schuldner die richtige Leistung am
richtigen Ort zur richtigen Zeit an den richtigen Gläubiger erbracht hat." (Kurseinheit 1, Seite 48)

Und natürlich ist der Prüfungspunkt vorliegend kurz, etwa:

V müsste zudem an den richtigen Gläubiger geleistet haben. Wie bereits festgestellt (Verweis auf "Anspruch entstanden") ist K Gläubiger des Anspruchs auf Übergabe und Übereignung der 100qm Fliesen. Vorliegend hat A für V dem K die Leistung angeboten. V hat mithin an den richtigen Gläubiger geleistet.

So oder so ähnlich.

Wäre natürlich komplexer, wenn der Sachverhalt irgendein Problem bei der Empfangszuständigkeit hätte (z.B. die minderjährige Tochter des K nimmt an).
ach natürlich, klar macht Sinn. Vielen Dank für die ausführliche Antwort :)
 
Ich weiß nicht, ob die Datei schon geteilt wurde?
 

Anhänge

  • Henssler etc in JuS_2020_1045 Klausur mit gleichem Text.pdf
    10,3 MB · Aufrufe: 17
Ja. Beim Annahmeverzug und dort im Zuge des § 299 BGB. Schau Dir mal JuS 2020, 1045 an. Ist weiter oben als Download verfügbar.
 
Ich habe die Ankündigung bei der Leistungszeit geprüft.
 
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