Einsendeaufgaben SS 2021 EA 1

Ich habe im Kommentar gelesen, dass Art. 13 Rom IVO nach h.M. sowohl unter Anwesenden, als auch unter Abwesenden gilt. Nur die m.M. sagt unter Anwesenden.

Ich habe Art. 13 aber hier abgelehnt, da Der Gf. Sich ja im Ausland gefunden hat und er die GmbH vertritt. Ich weiss aber nicht, ob es dort auf die GmbH oder auf den Gf. Ankommt
 
Ich habe im Kommentar gelesen, dass Art. 13 Rom IVO nach h.M. sowohl unter Anwesenden, als auch unter Abwesenden gilt. Nur die m.M. sagt unter Anwesenden.

Ich habe Art. 13 aber hier abgelehnt, da Der Gf. Sich ja im Ausland gefunden hat und er die GmbH vertritt. Ich weiss aber nicht, ob es dort auf die GmbH oder auf den Gf. Ankommt
Habe ich nun genauso gemacht. Es kommt meines Erachtens auf den Geschäftsführer an, da er das handelnde Organ der GmbH ist.
 
Es gilt doch das Prinzip, Ehe macht mündig, also ist er durch die Eheschließung doch geschäftsfähig, oder?

Ich habe mich für einen Verbrauchervertrag gem. Art. 6 Rom I-VO entschieden.
Hat dies noch jemand so gelöst?
Nehme auch den Art. 6 Rom I-VO aus dem Umkehrschluss aus dem Skript Rn. 217.
 
Gilt das Prinzip Ehe macht mündig auch in Ägypten? Da im SV nichts dazu steht, würde ich sagen, es gilt nicht und daher wird er dadurch nicht geschäftsfähig.
 
Welche Gedanken mich noch plagen:

Ich starte mit dem OS und der Frage, was für einen wirksamen Vertrag nötig ist und dass dies möglicherweise durch IPR erweitert (o.ä.) wird.

Kommt ihr dann gleich unter A. zum Auslandsbezug, oder erklärt ihr erstmal, welche Wirksamkeitsvoraussetzungen im Generellen vorliegen müssen?
 
wenn ich deine Frage richtig verstanden habe, stelle ich erst fest, dass es sich überhaupt um einen SV mit Auslandsberührung handelt

I. Sachverhalt mit Auslandsberührung
II. Internationales materielles Einheitsrecht
→ CISG
III. Deutsches Kollisionsrecht
→ Rom I-VO
 
wenn ich deine Frage richtig verstanden habe, stelle ich erst fest, dass es sich überhaupt um einen SV mit Auslandsberührung handelt

I. Sachverhalt mit Auslandsberührung
II. Internationales materielles Einheitsrecht
→ CISG
III. Deutsches Kollisionsrecht
→ Rom I-VO
Ja, aber die Wirksamkeit an sich hängt ja nicht in erster Linie davon ab, ob ein Auslandsbezug vorliegt. Habe versucht, eine "Erweiterung" in den OS mit einzubauen. Bin mir da aber nicht ganz sicher...
 
Ich habe im Kommentar gelesen, dass Art. 13 Rom IVO nach h.M. sowohl unter Anwesenden, als auch unter Abwesenden gilt. Nur die m.M. sagt unter Anwesenden.

Ich habe Art. 13 aber hier abgelehnt, da Der Gf. Sich ja im Ausland gefunden hat und er die GmbH vertritt. Ich weiss aber nicht, ob es dort auf die GmbH oder auf den Gf. Ankommt
Wenn man den MüKo zu Grunde legt, könnte man auch zum gegenteiligen Ergebnis gelangen. Dies habe ich nun gemacht, so dass der sachl. Anwendungsbereich der Rom I-VO eröffnet ist und ich nicht rausfliege.
Dann:
Art 3 -
Art. 4 +
Art. 6 als lex specialis +, grds. deutsches Recht
Wirksamer Vertragsschluss nach Art. 10, dt. Recht, zwei korrespondierende WE - Antrag & Annahme
E: Vertrag ist wirksam
 
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