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Hallo. Ich sitze auch eben daran. Also Frage 1 ist die Abberufung. Und Frage 2 ist der Ausschluss. Ich glaube Frage 1 muss man über den § 38 GmbHG lösen und Frage 2 über den § 737 BGB. Und ich glaube das Problem bei der Abberufung ist es, dass es nur zwei Gesellschafter gibt.Hallo, wie habt ihr die EA aufgebaut? Finde keine Schemata zu § 38 GmbHG und was genau ist der Unterschied in Frage 2 zur Frage 1?
Ich glaube, ich muss mich korrigieren. da die beiden Gesellschafter unterschiedliche Mehrheiten haben, scheint es bei der Abberufung keine Probleme zu geben...hmmmHallo. Ich sitze auch eben daran. Also Frage 1 ist die Abberufung. Und Frage 2 ist der Ausschluss. Ich glaube Frage 1 muss man über den § 38 GmbHG lösen und Frage 2 über den § 737 BGB. Und ich glaube das Problem bei der Abberufung ist es, dass es nur zwei Gesellschafter gibt.
Frage 1 werde ich auch über § 38 GmbHG regeln und bei Frage 2 denke ich, dass die Satzung als Rechtsgrundlage dient und nicht § 737 BGB, oder sieht das jemand anders? Und außerdem gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte für einen wichtigen Grund, wo soll dann der Schwerpunkt liegen?Hallo. Ich sitze auch eben daran. Also Frage 1 ist die Abberufung. Und Frage 2 ist der Ausschluss. Ich glaube Frage 1 muss man über den § 38 GmbHG lösen und Frage 2 über den § 737 BGB. Und ich glaube das Problem bei der Abberufung ist es, dass es nur zwei Gesellschafter gibt.
Gut ich denke der wichtige Grund ist nicht der Schwerpunkt, ich glaube beim Ausschluss gehts darum ob das bei einer Zweipersonengesellschaft so einfach geht.....mal sehen. Prüfst du bei Frage 1 auch noch ob der Dienstvertrag wirksam gekündigt wurde?Frage 1 werde ich auch über § 38 GmbHG regeln und bei Frage 2 denke ich, dass die Satzung als Rechtsgrundlage dient und nicht § 737 BGB, oder sieht das jemand anders? Und außerdem gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte für einen wichtigen Grund, wo soll dann der Schwerpunkt liegen?
Ich würde nur die Abberufung prüfen und in Frage 2 doch § 737 BGB analog prüfen.Gut ich denke der wichtige Grund ist nicht der Schwerpunkt, ich glaube beim Ausschluss gehts darum ob das bei einer Zweipersonengesellschaft so einfach geht.....mal sehen. Prüfst du bei Frage 1 auch noch ob der Dienstvertrag wirksam gekündigt wurde?
Hallo zusammen,Ich würde nur die Abberufung prüfen und in Frage 2 doch § 737 BGB analog prüfen.
Frage 1: Ich habe die Zulässigkeit der Abberufung kurz geprüft und habe soweit so wie du weiter geprüft. Was mich verwirrt ist der Pkt Stimmrecht des B??Frage 1: Ich würde bei Frage 1 zunächst feststellen, dass in Ermangelung gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen (45 GmbHG) die §§ 46ff. GmbHG anwendbar sind. Sodann ist die Abberufung an eben diesem gesetzlichen Maßstab zunächst formell durchzuprüfen (Stimmrecht des B, gültige Einberufung der Versammlung, Versammlung als rechtmäßiges Gremium/Organ der Abberufung). Desweiteren erfolgt die inhaltliche Betrachtung der Abberufung am Maßstab des 38 I GmbHG. Hier liegt das Kernstück der Prüfung, da die Rsp. vom Wortlaut des 38 I abweichend einen sachlichen Grund für die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführer in der 2-Personen-GmbH fordert. Dies wird von Teilen der Literatur wiederum abgelehnt…
Frage 2: Da der Ausschluss eines Gesellschafters in der Satzung geregelt ist, sehe ich auf den ersten Blick keinen Raum für die analoge Anwendung des 737 BGB…Würde hier eher die Regelung in der Satzung anhand von Rechtsprechung und Literatur diskutieren..Letztendlich geht es hier ja auch wieder um etwaige (ungeschriebene) Treupflichten zwischen den Gesellschaftern einer 2-Personen-GmbH, die verletzt worden sein könnten.Für den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer 2-Personen-GmbH ist allerdings (soweit ich das nach bisher überschaubarer Recherche überblicken kann), im Gegensatz zur Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, unstrittigerweise ein sachlicher Grund notwendig…
Beim Beckonline habe ich einen Fall mit der Abberufung gefunden und dort wurde explizit das Stimmrecht des Geschäftsführers geprüft obwohl er mit 15% mitstimmen könnte. Geht es eigtl nicht darum, ob A mitstimmen dürfte damit die Mehrheit erreicht wird? Jetzt bin ich verwirrt. Dass wir diesen sachlicher Grund diskutieren müssen ist klar. Aber auch da wird wohl bei mir nicht viel dabei rauskommen denn A hat sich nicht als Untreue Geschäftsführer bewiesen und eine grobe Pflichtverletzung lag auch nicht vor.Ob A abstimmen darf oder nicht, spielt ja aber für die Falllösung gar keine Rolle, da der Mehrheitsgesellschafter B mit seinen eigenen Stimmen grundsätzlich die Abberufung bewirken kann (§§ 47 I, II GmbHG)…Ein Stimmrecht des A ist ja für die eigene Abberufung gar nicht notwendig und ob A stimmberechtigt ist oder nicht, spielt auch keine Rolle für die Wirksamkeit der Abberufung…Die Frage ist vielmehr, ob ein sachlicher Grund für die Abberufung des A durch den B notwendig gewesen wäre oder nicht
Das mit der sachlicher Grund hab ich insoweit geprüft und bin zum Ergebnis gekommen, dass bei 2 Mann GmbH notwendig ist -> liegt hier aber meiner Meinung nach nicht vor.B hat die Mehrheit (75% der Stimmen); siehe 47 II GmbHG…
Die Frage ist auch nicht, ob ein sachlicher Grund vorliegt (ist ja nämlich ganz offensichtlich nicht so), sondern ob ein solcher sachlicher Grund überhaupt notwendig ist für die Abberufung im Kontext des Wortlautes des 38 I GmbHG
Ok, dann habe ich was missverstanden, denn diesen Diskussionsweg bin ich auch gegangen. Ich dachte du stellst das Stimmrecht des B in Frage im Rahmen des 47 GmbHG und prüfst das Stimmverbot des A gar nicht.Es geht hier aus meiner Sicht nicht darum, wer sich „wehren“ muss, sondern vielmehr darum, ob ein wirksamer Beschluss im Rahmen der ordnungsgemäß durch den B einberufenen Gesellschafterversammlung zustande gekommen ist…In diesem Rahmen kann man dann das Stimmrecht des A diskutieren (er hat ein Stimmrecht)…Und dann würde ich feststellen, dass der B, da er Mehrheitsgesellschafter ist, mit seinen Stimmen den A abberufen hat..Dann kommt die Diskussion hinsichtlich der Notwendigkeit eines wichtigen Grundes zur Abberufung bzw zur etwaigen Nichtigkeit der Stimmabgabe des B (Verstoß gegen Treupflichten im Rahmen der 2-Personen-GmbH)..