Einsendeaufgaben Aktuelle EA III Unternehmensrecht I

Studiengang
Bachelor of Laws
Hallo, wie habt ihr die EA aufgebaut? Finde keine Schemata zu § 38 GmbHG und was genau ist der Unterschied in Frage 2 zur Frage 1?
 
Hallo, wie habt ihr die EA aufgebaut? Finde keine Schemata zu § 38 GmbHG und was genau ist der Unterschied in Frage 2 zur Frage 1?
Hallo. Ich sitze auch eben daran. Also Frage 1 ist die Abberufung. Und Frage 2 ist der Ausschluss. Ich glaube Frage 1 muss man über den § 38 GmbHG lösen und Frage 2 über den § 737 BGB. Und ich glaube das Problem bei der Abberufung ist es, dass es nur zwei Gesellschafter gibt.
 
Hallo. Ich sitze auch eben daran. Also Frage 1 ist die Abberufung. Und Frage 2 ist der Ausschluss. Ich glaube Frage 1 muss man über den § 38 GmbHG lösen und Frage 2 über den § 737 BGB. Und ich glaube das Problem bei der Abberufung ist es, dass es nur zwei Gesellschafter gibt.
Ich glaube, ich muss mich korrigieren. da die beiden Gesellschafter unterschiedliche Mehrheiten haben, scheint es bei der Abberufung keine Probleme zu geben...hmmm
 
Hallo. Ich sitze auch eben daran. Also Frage 1 ist die Abberufung. Und Frage 2 ist der Ausschluss. Ich glaube Frage 1 muss man über den § 38 GmbHG lösen und Frage 2 über den § 737 BGB. Und ich glaube das Problem bei der Abberufung ist es, dass es nur zwei Gesellschafter gibt.
Frage 1 werde ich auch über § 38 GmbHG regeln und bei Frage 2 denke ich, dass die Satzung als Rechtsgrundlage dient und nicht § 737 BGB, oder sieht das jemand anders? Und außerdem gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte für einen wichtigen Grund, wo soll dann der Schwerpunkt liegen?
 
Zuletzt bearbeitet:
Frage 1 werde ich auch über § 38 GmbHG regeln und bei Frage 2 denke ich, dass die Satzung als Rechtsgrundlage dient und nicht § 737 BGB, oder sieht das jemand anders? Und außerdem gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte für einen wichtigen Grund, wo soll dann der Schwerpunkt liegen?
Gut ich denke der wichtige Grund ist nicht der Schwerpunkt, ich glaube beim Ausschluss gehts darum ob das bei einer Zweipersonengesellschaft so einfach geht.....mal sehen. Prüfst du bei Frage 1 auch noch ob der Dienstvertrag wirksam gekündigt wurde?
 
Gut ich denke der wichtige Grund ist nicht der Schwerpunkt, ich glaube beim Ausschluss gehts darum ob das bei einer Zweipersonengesellschaft so einfach geht.....mal sehen. Prüfst du bei Frage 1 auch noch ob der Dienstvertrag wirksam gekündigt wurde?
Ich würde nur die Abberufung prüfen und in Frage 2 doch § 737 BGB analog prüfen.
 
Ich würde nur die Abberufung prüfen und in Frage 2 doch § 737 BGB analog prüfen.
Hallo zusammen,

ich habe gerade die Gruppe entdeckt und würde mich gerne mit euch über die 3.EA austauschen.
Bis jetzt habe ich die erste Frage wie folgt aufgebaut:
1. Wirksame Abberufung
2. Zuständigkeit der Gesellschaft.Versammlung
3. Beschlussfähigkeit
4. Erforderlichkeit
5. Widerruf der Bestellung - vertraglich oder aus wichtigen Grund

Was sagt ihr dazu? Wie habt ihr das gelöst?
Bzgl der Abberufung- 2 Mann GmbH - habe ich bei Beckonline gelesen, dass das nicht so einfach geht. Im Grunde wäre hier unproblematisch da B die meisten Anteile besitzt und somit die meisten Stimme. So wäre A unproblematisch abberufen. Scheint mir igwie für 70 pkte zu einfach. Was meint ihr?
 
Frage 1: Ich würde bei Frage 1 zunächst feststellen, dass in Ermangelung gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen (45 GmbHG) die §§ 46ff. GmbHG anwendbar sind. Sodann ist die Abberufung an eben diesem gesetzlichen Maßstab zunächst formell durchzuprüfen (Stimmrecht des B, gültige Einberufung der Versammlung, Versammlung als rechtmäßiges Gremium/Organ der Abberufung). Desweiteren erfolgt die inhaltliche Betrachtung der Abberufung am Maßstab des 38 I GmbHG. Hier liegt das Kernstück der Prüfung, da die Rsp. vom Wortlaut des 38 I abweichend einen sachlichen Grund für die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführer in der 2-Personen-GmbH fordert. Dies wird von Teilen der Literatur wiederum abgelehnt…

Frage 2: Da der Ausschluss eines Gesellschafters in der Satzung geregelt ist, sehe ich auf den ersten Blick keinen Raum für die analoge Anwendung des 737 BGB…Würde hier eher die Regelung in der Satzung anhand von Rechtsprechung und Literatur diskutieren..Letztendlich geht es hier ja auch wieder um etwaige (ungeschriebene) Treupflichten zwischen den Gesellschaftern einer 2-Personen-GmbH, die verletzt worden sein könnten.Für den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer 2-Personen-GmbH ist allerdings (soweit ich das nach bisher überschaubarer Recherche überblicken kann), im Gegensatz zur Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, unstrittigerweise ein sachlicher Grund notwendig…
 
Frage 1: Ich würde bei Frage 1 zunächst feststellen, dass in Ermangelung gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen (45 GmbHG) die §§ 46ff. GmbHG anwendbar sind. Sodann ist die Abberufung an eben diesem gesetzlichen Maßstab zunächst formell durchzuprüfen (Stimmrecht des B, gültige Einberufung der Versammlung, Versammlung als rechtmäßiges Gremium/Organ der Abberufung). Desweiteren erfolgt die inhaltliche Betrachtung der Abberufung am Maßstab des 38 I GmbHG. Hier liegt das Kernstück der Prüfung, da die Rsp. vom Wortlaut des 38 I abweichend einen sachlichen Grund für die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführer in der 2-Personen-GmbH fordert. Dies wird von Teilen der Literatur wiederum abgelehnt…

Frage 2: Da der Ausschluss eines Gesellschafters in der Satzung geregelt ist, sehe ich auf den ersten Blick keinen Raum für die analoge Anwendung des 737 BGB…Würde hier eher die Regelung in der Satzung anhand von Rechtsprechung und Literatur diskutieren..Letztendlich geht es hier ja auch wieder um etwaige (ungeschriebene) Treupflichten zwischen den Gesellschaftern einer 2-Personen-GmbH, die verletzt worden sein könnten.Für den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer 2-Personen-GmbH ist allerdings (soweit ich das nach bisher überschaubarer Recherche überblicken kann), im Gegensatz zur Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, unstrittigerweise ein sachlicher Grund notwendig…
Frage 1: Ich habe die Zulässigkeit der Abberufung kurz geprüft und habe soweit so wie du weiter geprüft. Was mich verwirrt ist der Pkt Stimmrecht des B??
Hier habe ich Stimmrecht des A, denn es geht um seine Abberufung und ob A mitstimmen dürfte oder hab ich was falsch verstanden?
Ich komme dann zum Ergebnis dass A mitstimmen 47 Abs 4 Gmbhg darf -> somit Abberufung wirksam

Korrigiere mich bitte, wenn ich falsch liege
 
Ob A abstimmen darf oder nicht, spielt ja aber für die Falllösung gar keine Rolle, da der Mehrheitsgesellschafter B mit seinen eigenen Stimmen grundsätzlich die Abberufung bewirken kann (§§ 47 I, II GmbHG)…Ein Stimmrecht des A ist ja für die eigene Abberufung gar nicht notwendig und ob A stimmberechtigt ist oder nicht, spielt auch keine Rolle für die Wirksamkeit der Abberufung…Die Frage ist vielmehr, ob ein sachlicher Grund für die Abberufung des A durch den B notwendig gewesen wäre oder nicht
 
Ob A abstimmen darf oder nicht, spielt ja aber für die Falllösung gar keine Rolle, da der Mehrheitsgesellschafter B mit seinen eigenen Stimmen grundsätzlich die Abberufung bewirken kann (§§ 47 I, II GmbHG)…Ein Stimmrecht des A ist ja für die eigene Abberufung gar nicht notwendig und ob A stimmberechtigt ist oder nicht, spielt auch keine Rolle für die Wirksamkeit der Abberufung…Die Frage ist vielmehr, ob ein sachlicher Grund für die Abberufung des A durch den B notwendig gewesen wäre oder nicht
Beim Beckonline habe ich einen Fall mit der Abberufung gefunden und dort wurde explizit das Stimmrecht des Geschäftsführers geprüft obwohl er mit 15% mitstimmen könnte. Geht es eigtl nicht darum, ob A mitstimmen dürfte damit die Mehrheit erreicht wird? Jetzt bin ich verwirrt. Dass wir diesen sachlicher Grund diskutieren müssen ist klar. Aber auch da wird wohl bei mir nicht viel dabei rauskommen denn A hat sich nicht als Untreue Geschäftsführer bewiesen und eine grobe Pflichtverletzung lag auch nicht vor.
Igwie stecke ich bei der EA fest….
 
B hat die Mehrheit (75% der Stimmen); siehe 47 II GmbHG…
Die Frage ist auch nicht, ob ein sachlicher Grund vorliegt (ist ja nämlich ganz offensichtlich nicht so), sondern ob ein solcher sachlicher Grund überhaupt notwendig ist für die Abberufung im Kontext des Wortlautes des 38 I GmbHG
 
B hat die Mehrheit (75% der Stimmen); siehe 47 II GmbHG…
Die Frage ist auch nicht, ob ein sachlicher Grund vorliegt (ist ja nämlich ganz offensichtlich nicht so), sondern ob ein solcher sachlicher Grund überhaupt notwendig ist für die Abberufung im Kontext des Wortlautes des 38 I GmbHG
Das mit der sachlicher Grund hab ich insoweit geprüft und bin zum Ergebnis gekommen, dass bei 2 Mann GmbH notwendig ist -> liegt hier aber meiner Meinung nach nicht vor.
Bzgl. der Stimmrecht hab ich aber Stimmrecht des A geprüft nach 47 IV gmbHG. Entweder habe ich falsch interpretiert aber ich wüsste jetzt nicht wieso wir - Stimmrecht des B prüfen sollen (unabhängig davon dass er 75% Anteile besitzt). B hat doch den Antrag gestellt und A müsste sich jetzt wehren oder nicht?
Ich finde jetzt auch nichts dazu wo genau steht, dass wir - Stimmrecht des Antragsteller prüfen müssen?
 
Es geht hier aus meiner Sicht nicht darum, wer sich „wehren“ muss, sondern vielmehr darum, ob ein wirksamer Beschluss im Rahmen der ordnungsgemäß durch den B einberufenen Gesellschafterversammlung zustande gekommen ist…In diesem Rahmen kann man dann das Stimmrecht des A diskutieren (er hat ein Stimmrecht)…Und dann würde ich feststellen, dass der B, da er Mehrheitsgesellschafter ist, mit seinen Stimmen den A abberufen hat..Dann kommt die Diskussion hinsichtlich der Notwendigkeit eines wichtigen Grundes zur Abberufung bzw zur etwaigen Nichtigkeit der Stimmabgabe des B (Verstoß gegen Treupflichten im Rahmen der 2-Personen-GmbH)..
 
Es geht hier aus meiner Sicht nicht darum, wer sich „wehren“ muss, sondern vielmehr darum, ob ein wirksamer Beschluss im Rahmen der ordnungsgemäß durch den B einberufenen Gesellschafterversammlung zustande gekommen ist…In diesem Rahmen kann man dann das Stimmrecht des A diskutieren (er hat ein Stimmrecht)…Und dann würde ich feststellen, dass der B, da er Mehrheitsgesellschafter ist, mit seinen Stimmen den A abberufen hat..Dann kommt die Diskussion hinsichtlich der Notwendigkeit eines wichtigen Grundes zur Abberufung bzw zur etwaigen Nichtigkeit der Stimmabgabe des B (Verstoß gegen Treupflichten im Rahmen der 2-Personen-GmbH)..
Ok, dann habe ich was missverstanden, denn diesen Diskussionsweg bin ich auch gegangen. Ich dachte du stellst das Stimmrecht des B in Frage im Rahmen des 47 GmbHG und prüfst das Stimmverbot des A gar nicht.
Bin jetzt erleichtert.

Hast du schon mit der 2. Frage angefangen?
 
Ich muss da mal nachfragen. Warum können die den einfach abberufen, wenn es im Gesellschaftsvertrag nur aus wichtigem Grund geht? Sorry, ich stehe da irgendwie auf dem Schlauch. Erst habe ich den Einstieg nicht gefunden also wirklich den allerersten Satz. Dann sah es so aus, als wäre die arbeitsrechtliche Prüfung hier wichtiger. Irgendwie ist das merkwürdig und so gar keine Beispiele.
Aber ich brauche die EA unbedingt, weil ich die 2. nicht mitgeschrieben habe.
 
Moin mir ist noch nicht ganz klar wieso ihr beiden Parteien ein Stimmrecht zusprecht. Ich bin bei der Recherche immer wieder darauf gestoßen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer bei der außerordentlichen Abberufung gerade kein Stimmrecht hat und auch der BGH dahingehend in einem Urteil zu § 47 VI gmbhg Stellung nimmt.
Den richtigen Einstieg habe ich auch noch nicht gefunden, falls da jemand eine kleine Hilfestellung geben könnte wäre ich sehr dankbar. Musste für den Fall mehr in Fremdliteratur nachlesen als gewöhnlich. Das script der Uni gibt dazu leider nur sehr wenig her.
 
@ jura.jura schau dir mal den 38 I GmbHG an…Da kann man (meiner Meinung nach) etwas rauslesen zum Verhältnis der schuldrechtlichen (Dienstvertrag) Anstellung als Geschäftsführer vs der organschaftlichen Bestellung zum Geschäftsführer..Der Autor im MüKo zum 38 GmbHG positioniert sich da auch recht eindeutig

@ kash ich sehe keine außerordentliche Abberufung, sondern eine reguläre Abstimmung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Gesellschafterversammlung (dem A wird ja nichts vorgeworfen)…Da haben dann grundsätzlich alle Gesellschafter gemäß ihres Geschäftsanteils Stimmrechte..47 IV normiert eine Abweichung von dieser Regel, sofern Interessenkonflikte mit evidentem Nachteil für die Gesellschaft bestehen..aber ja, wenn man ganz eng am Wortlaut bleibt kann man auch andersherum argumentieren
 
@ Wulko vielen dank für deine Antwort. Das konnte ich bisher aus der Diskussion nicht herauslesen. Erwähnung sollte der Absatz 2 aber schon finden ansonsten wäre die ea ja ziemlich kurz und die Berufung des Geschäftsführers auf diesen Passus überflüssig.
 
@Wulko, ja aber das ist dispositives Recht. Die Gesellschafter haben das mit der Klausel geändert. Allerdings sehe ich hier immer noch nicht den Schwerpunkt. Irgendwas übersehe ich dauernd.
 
Zurück
Oben