- Hochschulabschluss
- Bachelor of Laws
- Studiengang
- Master of Laws
Nur um sicher zu gehen, die Zuverlässigkeit ging nicht durch oder? :D
Bei mir zumindest war die Körperverletzung ausschlaggebend! Der Rest, AfD und der Autounfall, waren irrelevant!
Habe in die Richtung argumentiert, dass er zuverlässig ist, da die Handlung fast 10 Jahre her ist und er seitdem nicht mehr aufgefallen aufgefallen ist (= positive Entwicklung usw.). Bin irgendwo im Laufe dieses Prüfungspunkt bei § 34a Abs. S. 4 Nr. 4 GewO abgebogen. Allerdings muss ich zugeben, dass ich mir die Nr. 4 nicht im Detail durchgelesen habe (hatte zu wenig Zeit) und auch meine StPO nicht bei mir hatte. Wusste nicht adhoc welche Rechtswirkung § 170 Abs. 2 StPO entfaltet.
Allerdings habe ich auch „pro“ und kontra“ Argumente dargestellt und einen kleinen Meinungsstreit ausgelöst.
Als Ergebnis bin ich zum Entschluss gekommen, dass die Klage zulässig und begründet ist. In diesem Zusammenhang habe ich im Laufe der Prüfung kurz thematisiert, dass eine komplette Ablehnung unverhältnismäßig wäre, da die Behörde eine Erlaubnis erteilen und mit Auflagen arbeiten kann (= milderes Mittel).