Sonstiges 55302 MMÖ - Wer ist dabei im WS 2021/2022

Nur um sicher zu gehen, die Zuverlässigkeit ging nicht durch oder? :D
Bei mir zumindest war die Körperverletzung ausschlaggebend! Der Rest, AfD und der Autounfall, waren irrelevant!

Habe in die Richtung argumentiert, dass er zuverlässig ist, da die Handlung fast 10 Jahre her ist und er seitdem nicht mehr aufgefallen aufgefallen ist (= positive Entwicklung usw.). Bin irgendwo im Laufe dieses Prüfungspunkt bei § 34a Abs. S. 4 Nr. 4 GewO abgebogen. Allerdings muss ich zugeben, dass ich mir die Nr. 4 nicht im Detail durchgelesen habe (hatte zu wenig Zeit) und auch meine StPO nicht bei mir hatte. Wusste nicht adhoc welche Rechtswirkung § 170 Abs. 2 StPO entfaltet.

Allerdings habe ich auch „pro“ und kontra“ Argumente dargestellt und einen kleinen Meinungsstreit ausgelöst.

Als Ergebnis bin ich zum Entschluss gekommen, dass die Klage zulässig und begründet ist. In diesem Zusammenhang habe ich im Laufe der Prüfung kurz thematisiert, dass eine komplette Ablehnung unverhältnismäßig wäre, da die Behörde eine Erlaubnis erteilen und mit Auflagen arbeiten kann (= milderes Mittel).
 
In dem Fall, mit dem ich gelernt hatte, waren es keine 10 Jahre. Daher wusste ich nicht, ob das eine große Bedeutung hatte. Habe es daher soweit ignoriert.
Für mich ging es dann nur noch darum, dass er als Türsteher die Nerven verloren und einen anderen verletzt hat. Es waren auch keine Rechtfertigungsgründe gegeben.
Daher habe ich im Ergebnis zulässig, aber unbegründet, weil unzuverlässig.
Auch irrelevant, dass er nie für schuldig befunden war.
 
In dem Fall, mit dem ich gelernt hatte, waren es keine 10 Jahre. Daher wusste ich nicht, ob das eine große Bedeutung hatte. Habe es daher soweit ignoriert.
Für mich ging es dann nur noch darum, dass er als Türsteher die Nerven verloren und einen anderen verletzt hat. Es waren auch keine Rechtfertigungsgründe gegeben.
Daher habe ich im Ergebnis zulässig, aber unbegründet, weil unzuverlässig.
Auch irrelevant, dass er nie für schuldig befunden war.

Hört sich auf jeden Fall richtig an. Habe das auch erwähnt, aber im Endeffekt dagegen argumentiert.

Ich meine im Klausurfall waren die Ereignisse aus den Jahren 2010 und 2011.

Hoffe, dass die Prüfer fair bewerten.
 
Ich habe im Ergebnis auch gesagt, dass die Klage zulässig und begründet. Ich habe auch so argumentiert, dass es schon zu lange her ist (knapp 10 Jahre), in § 34a I 4 Nr. 4 GewO steht irgendwas von 5 Jahren, wenn ich mich da gerade richtig erinnere. In § 34a I 4 GewO steht auch irgendwas von rechtskräftiger Verurteilung, das dürfte dann ja ebenfalls nicht erfüllt sein, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Ich denke mit überzeugender Argumentation ist hier aber auch etwas anderes vertretbar.
 
Ich habe im Ergebnis auch gesagt, dass die Klage zulässig und begründet. Ich habe auch so argumentiert, dass es schon zu lange her ist (knapp 10 Jahre), in § 34a I 4 Nr. 4 GewO steht irgendwas von 5 Jahren, wenn ich mich da gerade richtig erinnere. In § 34a I 4 GewO steht auch irgendwas von rechtskräftiger Verurteilung, das dürfte dann ja ebenfalls nicht erfüllt sein, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Ich denke mit überzeugender Argumentation ist hier aber auch etwas anderes vertretbar.
Ich denke auch, man kann hier in beide Richtungen argumentieren.
Ich meine aber, dass das mit den 5 Jahren dahingehend war, dass die Zuverlässigkeit definitiv nicht vorliegt, wenn in den letzten 5 Jahren Straftaten begangen wurden. Bin mir aber jetzt nicht ganz sicher.
Im Skript habe ich gelesen gehabt, dass es nicht auf eine Verurteilung ankommt! Daher bin ich auch in diese Richtung gegangen.
 
Hallo zusammen,
wie habt ihr denn den nun mal vorhandenen VA der Zulassungsversagung behandelt? Irgendwie muss der doch "aus der Welt" geschaffen werden. Wie findet sich das wo im Aufbau wieder?
 
Hallo zusammen,
wie habt ihr denn den nun mal vorhandenen VA der Zulassungsversagung behandelt? Irgendwie muss der doch "aus der Welt" geschaffen werden. Wie findet sich das wo im Aufbau wieder?

Habs über die VK geregelt. Ist doch in der Praxis üblich, dass ein Bescheid geändert wird bzw. ein neuer erlassen wird, der den alten aufhebt/ ändert. Und es war ja gem. Sachverhalt gewollt, dass ein Begünstigter VA erteilt wird (hier die Erlaubis auf …).
 
Klaro muss der Kläger seinen Wunsch nach Bewachungserlaubnis mit einer VK durchsetzen, da sind wir uns alle einig denk ich.
Meine Frage war vielleicht zu ungenau: hebt das Gericht, falls die VK durchgeht, den ablehnenden Bescheid gewissermaßen implizit und automatisch auf oder muss das explizit beantragt werden als Anfechtungsklage - es läge ja dann eine (durchaus logische und erlaubte) Klagehäufung vor?
 
Ehrlich gesagt habe ich in dem Moment der Klausur nicht daran gedacht, aber theoretisch hast du natürlich Recht, eigentlich erhebt man ja Anfechtungsklage gg. einen belastenden VA. Ohne es wirklich zu wissen hätte ich vermutet, dass eine erfolgreiche Verpflichtungsklage den alten Bescheid aus der Welt schafft, denn vorrangig kommt es dem K ja darauf an, den Bescheid zu erhalten und nicht den alten zu beseitigen. Man könnte sich auch auf den Standpunkt stellen zu sagen die Ablehnung belastet den K nicht, er müsste ja theoretisch nur dagegen angehen, wenn die Erteilung eines neuen, positiven Bescheids so nicht möglich wäre, wenn die Ablehnung also eine neue Erteilung sperrt. Ich habe ein bisschen gegoogelt, allerdings auch keine richtige Antwort gefunden, nur diesen Fall der Fernuni, der sehr ähnlich ist, hier wurde eine Anfechtungsklage nicht thematisiert.

 
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