Allgemeine Infos WS 2021/22 - wer ist dabei?

Ich hatte auch bei Teil 1 Fall 1 die meisten Probleme. natürlich bei dem Teil, der die meisten Punkte gebracht hat :-D

Fall 1:

ich habe natürlich auch das VU 330, 331 ZPO geprüft, meiner Meinung nach gab es hier ein paar Probleme in den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage, z.B. bei sachlicher und örtlicher Zuständet, das habe ich dann auch ziemlich lang uns ausführlich geprüft. Zur örtlichen Zuständigkeit stand ja auch im SV, dass diese von B angezweifelt wird. Fraglich war dann also, ob das AG Köln zuständig ist, ich habe da die ausschließliche Zuständigkeit nach 29a ZPO angesprochen, allerdings stand im SV leider nichts dazu, ob die angemieteten Räume in Köln waren, das hat mich verwirrt. Bei der sachlichen Zuständigkeit habe ich erst die ausschließliche Zuständigkeit für Wohnraum angesprochen, aber abgelehnt, weil es sich ja um gewerberäume gehandelt hat und dann weiterhin der Streitwert entscheidend ist. Dann habe ich das Problem der Klageerweiterung aufgemacht, der A will ja auf einmal doch mehr Geld von B und wenn das zulässig ist, dann wäre man bei 5.400 EUR und nicht mehr wie ursprünglich bei 4.200 EUR und das LG wäre zuständig und nicht mehr das AG. Hier habe ich 253, 263, 264, 506 ZPO thematisiert und mich dafür entschieden, dass die Klageänderung zulässig war. Damit wäre dann das LG zuständig und die Klage müsste eigentlich als unzulässig abgewiesen werden. Hier war ich mir aber ziemlich unsicher, denn 506 ZPO fordert einen Antrag, dass das AG sich selbst für unzuständig erklärt, da war ja hier keine Rede von, also habe ich dann auch weitergeprüft, auch wenn es sich irgendwie falsch anfühlt.

Fall 2:

Habe ich größtenteils so gelöst wie du. 758a Abs. 4, 811 Abs. 1 Nr. 1b, 811a ZPO. Ich habe die unbillige Härte abgelehnt und gesagt, dass es ok war, dass der GVZ zur Nachtzeit kam, denn C hat ihn reingelassen und war selber auch gerade erst nach Hause gekommen usw. Die Geige war eigentlich unpfändbar, aber 811a kann man Austauschpfändungen zulassen, das habe ich bejaht, weil die andere Geige quasi genauso gut war laut SV. Also hatte meine Vollstreckungserinnerung keine Aussicht auf Erfolg.

Frage 3:

Habe ich genauso wie du.

Teil 2 (Örecht)

1. Frage: habe ich auch Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage
2. Frage: hier habe ich den Normenkontrollantrag, hier wird dann die formelle und materielle Rechtmäßigkeit / Wirksamkeit des Bebauungsplans geprüft

Teil 3: (Strafrecht)

a) müsste auf jeden Fall falsch sein, b), d) und e) habe ich auch als richtig markiert, bei c) bin ich mir unsicher.
 
Hallo zusammen,

Im StPO-Teil habe ich c und e:

Falsch wären:
a – es muss der Zeuge zustimmen
b – das "Verbrechen/Vergehen" muss möglich sein, Anfangsverdacht ist nicht zwingend notwendig; nur so wird man im Straßenverkehr aufgehalten. Wenn man nicht gerade fährt ist möglich, das Alk im Spiel ist - Anfangsverdacht ist nicht zwingend notwendig. Ganz sicher bin ich mir aber nicht hier.
d – es bedarf eines Haftungsgrundes, ansonsten würde es ausufern.

VerwR:
zu 1 habe ich eine Verpflichtungsklage als Versagungsgegenklage und
zu 2 habe ich Normenkontrollantrag gerichtet auf Überprüfung des Bauplans

ZivR
1.
Ich hab auch VU geprüft, hatte aber Probleme mit dem Aufbau. Letztendlich sollte das AG Köln das VU erlassen, da der Antrag des K schlüssig war und die Behauptungen des B nicht bewiesen werden konnten.

Ich habe auch viel rumgemacht in der Zulässigkeit und habe alles Mögliche zusammen addiert.

Bei K:

Es liegt keine Klageänderung und -häufung für mich vor, da es sich um denselben SV handelt, der in meinen Augen berichtigt wurde. Außerdem würde das Gericht für sachdienlich halten, alles in einem Prozess zu klären. B hat auch nicht rumgemotzt. Die Berichtigung erfolgte im Prozess, so dass eine nachträgliche Verweisung an das LG Köln ausbleiben soll. Das AG hat sich aus diesem Grund nicht für zuständig erklärt. Hab auch den ausschließlichen Gerichtsstand angesprochen, aber da es sich um Gewerbe handelt, das verworfen.

Bei Klage und Widerklage nimmt man den höheren Wert, Addieren gibt es nicht. Aus diesem Grund bin ich weiterhin beim AG K geblieben.
Hier habe ich auch etwas über die Konexität nach §33 ZPO erzählt, aber kein Riesenfass aufgemacht.
Die Widerklage war zulässig. Das habe ich auch für die Klage des K bejaht. Hier habe ich mich mit seinem Punkt beschäftigt, dass das AG K örtlich nicht zuständig war. Bin zum Schluss gekommen, dass B falsch liegt.
Außerdem habe ich die Ladung geprüft und etwaige Hindernisse. Die habe ich alle verworfen.

Dann kam die Schlüssigkeit, alles war schlüssig :)

Beim Tenor habe ich die Widerklage und die Aufrechnung nicht erwähnt. Ganz sicher bin ich mir nicht.

2.
Mein Aufhänger war auch die Erinnerung. Hier habe ich das volle Programm abgezogen:
1. War der GV das richtige Organ? - ja, war er
2. Titel und Klausel lagen vor
3. Übergabe des Titels und der Klausel sind erfolgt, kein Indiz, dass ein Anwalt dabei war
4. Uhrzeit - hat gepasst, da er reindurfte
5. Die Geige ist in der Tat unpfändbar, aber er hat Ersatzstück bekommen, das gleiche Klangqualität aufweist
6. Der Gläubiger muss dennoch das Gericht anrufen und sich um eine Genehmigung des Ersatzstückes kümmern. Dies war unproblematisch in der Nacht, da der GV nie weiß, was er beim Schuldner vorfindet. In der Praxis kümmert man sich später drum.

Ich hab dem Schuldner die Möglichkeit gelassen hier nachzuweisen, dass die Ersatzgeige doch nicht so cool ist. Andere Chance sehe ich nicht.

Zur Streitgenossenschaft habe ich das Übliche geschrieben, was in allen Lehrbüchern steht :)
 
Hallo,

ich habe beim 1. Fall diese Details auch angesprochen, hier meine Überlegungen dazu:

Versäumnisurteil gegen den Beklagten

- Was die sachliche Zuständigkeit des AG angeht, denke ich, dass § 4 Abs. 1 ZPO einschlägig war, nach dem für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Einreichung der Klage massgeblich ist.

- Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit habe ich auch den ausschliesslichen Gerichtsstand nach § 29a Abs. 1 ZPO erwähnt. Dort habe ich auch dasselbe Problem, dass nicht erwähnt war, wo die Wohnung belegen ist. Ich habe dann in diesem Zusammenhang eine Begründung des Gerichtsstandes durch rügeloses Verhandeln angesprochen, denke nun aber, dass dies im Falle eines ausschliesslichen Gerichtsstandes wegen § 40 Abs. 2 ZPO nicht möglich ist.

Wenn ich mich nicht irre, würde das bedeuten, dass wenn man nicht davon ausgeht, dass die Wohnung im Bezirk des AG Köln liegt, der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils abzuweisen wäre, weil die Klage unzulässig wäre. Dies hätte dann weiter zur Folge, dass auch der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Widerkläger abzuweisen wäre, weil die Widerklage als Eventualklage erhoben wurde, so dass über diese Klage noch gar nicht entschieden werden kann, solange nicht feststeht, ob der Hauptklage stattgegeben wird oder nicht.
Das würde also heissen, dass es in beiden Fällen nur recht wenig zu prüfen gäbe, ausser man würde dann den ganzen "Rest" in Hilfsgutachten prüfen. Es gab aber keinen Hinweis auf ein Hilfsgutachten (was natürlich nicht mit Sicherheit heisst, dass keines erforderlich ist, aber etwas seltsam wäre es schon, wenn beide Gutachten so früh "scheitern" würden).

- Hinsichtlich der "Klageänderung", denke ich, dass es sich nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht um eine Klageänderung handelt, so dass diese Änderung problemlos möglich sein sollte, aber wegen § 4 Abs. 1 ZPO nichts an der Zuständigkeit ändert.

Versäumnisurteil gegen den Widerkläger

- Hier ist, was den Streitwert angeht, § 5 Hs. 2 ZPO einschlägig, denke ich, so dass die Ansprüche nicht zusammengerechnet werden.

- Was die örtliche Zuständigkeit angeht, wäre Köln der allgemeine Gerichtsstand des Widerbeklagten, soweit sollte es also kein Problem geben.

Beim 2. Fall frage ich mich das Folgende:

- Ist eine Austauschpfändung überhaupt möglich, wenn der GVZ und nicht der Gläubiger das Ersatzstück liefert? So oder so habe ich die Möglichkeit der Austauschpfändung leider übersehen, ich denke, das hätte man auf jeden Fall ansprechen müssen.

Zu Teil III:

B) sollte stimmen, s. S. 62 der KE unten:
"Die Durchsuchung dient der Auffindung von Gegenständen in einem anhängigen Ermittlungsverfahren. Sie ist also eine repressive Maßnahme im Rahmen der Strafverfolgung. Deshalb muss stets ein Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) vorliegen. Zu präventiven oder Ausforschungszwecken darf die Durchsuchung nicht eingesetzt werden."

C) sollte falsch sein, s. S. 153 der KE unten.
 
Langsam werde ich jetzt aber auch ungeduldig… Vor allem muss man sich ja bis zum 15.5., also Sonntag, entscheiden, ob man das Modul noch einmal als Wiederholer belegen möchte / muss, danach ist die Frist definitiv vorbei und ich finde es irgendwie doof und unsinnig, das Modul jetzt einfach so auf blauen Dunst zu belegen 🙄
 
Leider kommt man heute irgendwie nicht auf die Seiten der FernUni - egal ob VU oder Mail. Oder geht das nur mir so?? Allerdings funktioniert mein Internet ansonsten tadellos, sodass es eigentlich schon an der FernUni liegen sollte... Auch blöd: die Note ist vielleicht schon da, aber wir kriegen es leider nicht mit :-(
 
Ist noch nix da - gäbe ja sonst auch ne Mail von der Uni.

@KiiimKiii Ich belege die Module immer als Wiederholer so lange es geht - wer weiß, wofür es gut ist. Man bekommt die jeweils aktuellen Skripte zumindest als pdf und es kostet nix extra. :-)
 
Ich bin mit meiner Geduld wirklich sowas von am Ende…diese Nachricht bringt mir zwar nichts, aber: Geteiltes Leid ist halbes Leid :) VG
 
Ich auch 😩 Habe gestern sogar beim Prüfungsamt angerufen und gefragt, ob die was wissen in der Hoffnung ist liegt am System, aber nein, auch die wussten noch nichts…
 
Dauert schon echt lange, MMZ gab's die Ergebnisse schon vor knapp vier Wochen (obwohl MMZ eigentlich das Modul sein müsste, welches von den meisten geschrieben wird) und auch Strafrecht haben wir die Ergebnisse schon...

Gut, es kann natürlich immer einen hohen Krankenstand geben (gerade auch wegen Corona) und da die Klausur eigentlich aus drei Teilen besteht, mag ein gewisser Puffer durchaus berechtigt sein aber so langsam werde ich dann auch zappelig, man möchte ja dann auch mal wissen ob man bestanden hat oder ob man sich auf eine weitere Runde im September einstellen muss...
 
Noten sind online, hoffe ihr habt auch alle bestanden :-)

Da ich die Klausur geschrieben habe während ich noch im LL.B. eingeschrieben war, mittlerweile aber in den LL.M. umgeschrieben wurde, kann ich leider die Notenstatistik nicht einsehen, weil es die Spalte "Abschluss Bachelor" bei mir nicht mehr gibt.

Vielleicht mag jemand anderes posten, wie sie ausgefallen ist.
 
Noten sind online, hoffe ihr habt auch alle bestanden :-)

Da ich die Klausur geschrieben habe während ich noch im LL.B. eingeschrieben war, mittlerweile aber in den LL.M. umgeschrieben wurde, kann ich leider die Notenstatistik nicht einsehen, weil es die Spalte "Abschluss Bachelor" bei mir nicht mehr gibt.

Vielleicht mag jemand anderes posten, wie sie ausgefallen ist.
Endlich !!! :) Durchschnitt: 2,2
 
Wow, ein Schnitt von 2,2 ist ja in Jura schon richtig gut :-)
 
Zuletzt bearbeitet:
Endlich! Aber die Korrektur ist sehr übersichtlich, oder stimmt etwas mit meinem PDF Reader nicht? Ich habe gar keine Kommentare nur zB 40/50 Punkten usw.
 
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