Pflichtprüfung Wer hat jetzt im August 22 mitgeschrieben

Hat jemand die Aufsichtsarbeiten jetzt im August 2022 mitgeschrieben und kann etwas berichten?

Bitte OLG dazu schreiben (Düsseldorf/Köln/Hamm)
 
Also die Inhalte sind in ganz NRW identisch…
 
ÖR I : Normenkontrolle einer Veränderungssperre eines B-Plans mit kommunalrechtlichen Schwerpunkt
ÖR II : Äußerungsbefugnisse eines Bundesminister - Organstreit
ZR I : Auflassungsvormerkung / Gutgl. Erwerb eines Grundstücks / gutgl. Erwerb einer Auflassungsvormerkung + SE-Ansprüche
ZR II : Schuldrecht BT - Werkvertrag - Photovoltaikanlage + SE-Ansprüche
ZR III : Schuldrecht AT - Schadensersatzansprüche (Deckungskauf, Mietkosten etc. Verzugsschäden) + Unterlassungsanspruch (§ 1004/906 I BGB)
SR : Diebstahl/Betrug/Anschlussdelikte (Hehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung)
 
Zuletzt bearbeitet:
ÖR I : Normenkontrolle einer Veränderungssperre eines B-Plans mit kommunalrechtlichen Schwerpunkt
ÖR II : Äußerungsbefugnisse eines Bundesminister - Organstreit
ZR I : Auflassungsvormerkung / Gutgl. Erwerb eines Grundstücks / gutgl. Erwerb einer Auflassungsvormerkung + SE-Ansprüche
ZR II : Schuldrecht BT - Werkvertrag - Photovoltaikanlage + SE-Ansprüche
ZR III : Schuldrecht AT - Schadensersatzansprüche (Deckungskauf, Mietkosten etc. Verzugsschäden)
SR : Diebstahl/Betrug/Anschlussdelikte (Hehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung)

Cool, vielen Dank dafür. Weißt du das, weil du selbst mitgeschrieben hast? Und wenn ja, welches OLG? Ich habe mal von einem Richter bei einer Besprechung erfahren, dass Köln manchmal leicht andere Fälle haben, weil die zwar grundsätzlich die Fälle teilen, aber so eine Art "Widerspruchsrecht" haben, wenn sie einen Fall nicht gut finden oder so und dann einen eigenen nehmen können und es deshalb dann doch manchmal leichte Abweichungen geben soll.
 
Ja ich habe selbst mitgeschrieben beim OLG Hamm. Soweit ich weiss, müssten die Fälle in NRW sich decken, habe noch nie was von einer Widerspruchslösung gehört- Ausschließen würde ich heute aber nichts mehr.

Ich hoffe, dass es gereicht hat :)
 
Also ich muss zugeben, dass mich Auflassungsvormerkung eiskalt erwischt hätte...

Und Normenkontrolle einer Veränderungssperre eines B-Plans kann ich garnicht richtig einordnen... War das § 47 VwGO beim OVG oder Verfassungsrecht?

Dann musst du jetzt 30. November zittern...
 
Im Hinblick auf die Auflassungsvormerkung war ich Gott sei Dank gut vorbereitet, war n Klassiker. Hier muss man auch sagen, es waren so viele Infos im Sachverhalt angelegt, die hoffentlich keinen Bearbeiter dazu animiert haben, im Rahmen der dinglichen Einigung das Zustandekommen eines Kaufvertrags zu prüfen. Die anderen Zivilrechtsklausuren hatten meines Erachtens keine richtigen Schwerpunkte.

Veränderungssperre, was soll ich dazu sagen, die hat glaub ich jeden eiskalt erwischt. Ja war ein Antrag nach § 47 VwGo; es gab weitgehend einen kommunalrechtlichen Schwerpunkt, mit Befangenheiten im Rat etc. ; aber ich muss gestehen, dass das Thema Bebauungsplan eines der wenigen ist, mit denen ich mich nicht hinreichend beschäftigt habe. Zwar ist es möglich, durhc sorgfältiges Studieren der Normen auf eine valide Lösung zu kommen, aber es geht unheimlich viel Zeit drauf, so dass ich nicht fertig geworden bin, wie viele anderen auch, glaub ich.

Ja leider dauert das ganze immer recht lang, aber wird schon :)
 
Ja man erwirbt kein Eigentum nach 433, außer Chuck Norris...

Und es gab keine klassische Herausgabe, was eigentlich immer kommt??
Und was ist mit dem neuen Schuldrecht, was doch groß angepriesen wurde ab Juli... Oder fehlt denen da selbst die Rechtsprechung noch, um verfünftige Fälle zu kreieren, weil soweit ich weiß, ist kein Fall komplett aus dem Kopf erzeugt
 
Doch bzgl. der Auflassungsvormerkung, war die Aufgabenstellung ein Anspruch aus § 985 BGB; musstest komplett rückwärts prüfen. War ein sehr langer Sachverhalt mit mehreren Beteiligten. Erwerb vom Berechtigten, (Nachträglich Geschäftsunfähigkeit), Erwerb vom Nichtberechgtigten, Erwerb durch Auflassungsvormerkung, gutgl. Erwerb einer Auflassungsvormerkung, und dann war 3 malige analoge Anwendung von § 883 II BGB für nachträglich eingetretene Bösgläubigkeit, Widerspruch und auf § 566 BGB (zwischenzeitlich veranlasster Mietvertrag)

Tja auf das neue Schuldrecht hatte ich mich eigentlich gefreut, und mich selbst gewundert, warum sie es nicht geprüft haben, entweder lagen noch genug Altklausuren in der Schublade. Wobei dieses mal war alles sehr lastig mit Leistungsstörungsrecht. Versteh auch nicht, warum da nicht mal ein anderer Bereich geprüft wurde. Oder wie du sagst, gab es noch keine taugliche Rechtsprechung. Allerdings hätte man gut einen Fall kreieren können, einfach um zu prüfen, ob man die Systematik drauf hat.
 
wenn du mal ein Grundstück kaufst, solltest dir einen Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eintragen lassen.
Die Auflassungsvormerkung sichert deinen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem geschlossenen Kaufvertrag und soll dich vor zwischenzeitlichen Verfügungen des Veräußerers schützen;

also ähnlich wie das Anwartschaftsrecht im Mobiliarsachenrecht, welches diese Wirkung über § 161 BGB herbeiführt.
Stichwort: relative Unwirksamkeit
 
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