Frage zu Modul/Klausur Klausur WS 22/23

Oh, ich dachte, da war der Radarfall..?
Und wo ist jetzt der Fehler in meiner Beschreibung der Klausur? Ich hab sie doch selbst mitgeschrieben im SS 2022. Ja, es war der Radarfallen-Fall, aber Inhalt war eine FFK gegen die Platzverweisung der Polizei.

Obwohl es mich bei meiner Benotung nicht wundert, wenn ich eine völlig andere Klausur geschrieben und abgegeben habe.
 
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Hallo, na, wie ist es euch heute ergangen? Viele lagen ja richtig mit BauR. Habt ihr Probleme rauslesen können?
Die heutige Klausur empfand ich als äußerst dankbar, da die Probleme überwiegend im Sachverhalt selbst genannt worden sind.
 
Ich hätte das dringende Bedürfnis, mich mit jemandem über die Klausur auszutauschen - im besten Fall mit jemandem, der ein gutes Gefühl bei seiner Klausurlösung hat. Muss ja zugeben, im ÖR komme ich noch immer nicht gut zurecht :D
Würde mich freuen! Gerne PN!
 
Und wo ist jetzt der Fehler in meiner Beschreibung der Klausur? Ich hab sie doch selbst mitgeschrieben im SS 2022. Ja, es war der Radarfallen-Fall, aber Inhalt war eine FFK gegen die Platzverweisung der Polizei.

Obwohl es mich bei meiner Benotung nicht wundert, wenn ich eine völlig andere Klausur geschrieben und abgegeben habe.
:facepalm::facepalm::facepalm:
Ich sah nur "Platzverweis" und dachte ans Versammlungsrecht. War die letzten Tage auch nicht ganz auf der Höhe. Zum Glück ist es jetzt rum...
 
Hallo, na, wie ist es euch heute ergangen? Viele lagen ja richtig mit BauR. Habt ihr Probleme rauslesen können?

Ich fand es auch sehr dankbar. Zum einen, wie bereits gesagt, stand vieles im SV, sogar der § 35 III 3 BauGB wurde explizit genannt. Zum anderen gab es einen sehr ähnlichen Fall im Skript, mit dem Hinweis, das wäre besonders klausurrelevant.
Ich hatte auch tatsächlich bei Windenergie einen Schwerpunkt gesetzt, da mir das im Skript auffällig oft vorkam :D

Hatte auch stark mit Baurecht gerechnet - jemand schreibt, bei Edenharter wisse man nie... Ich hatte vor ein paar Jahren bereits im AT bei ihr geschrieben und das war zwar lang, aber kam mir extrem "fair" vor, also ein richtiger Klassiker. Habe daher auch "mit was Fairem gerechnet", und nach dem Hinweis von Fr. Leto, es würden nun alle Skripte der Reihe nach überarbeitet werden, da sie selbst nicht so begeistert davon sei...
 
Hier mal etwas zu meinen Ausführungen:

Zulässigkeit war größtenteils unproblematisch ich habe lediglich einmal den Verwaltungsrechtsweg kurz geprüft (war aber m. E. wohl nicht notwendig) und dann noch die statthafte Klageart, Verpflichtungsklage.

Die Begründetheit war m. E. der Schwerpunkt der Klausur. Hier war die EGL 75 BauO und im nachfolgenden die Materielle Wirksamkeit herauszuarbeiten. Die formelle Wirksamkeit war lt. Vermerk gegeben. Das Vorhaben war Genehmigungspflichtig, da eine bauliche Anlage i. S. d. 2 BauO vorlag und keine Ausnahmen bestanden usw.

Dann zur Genehmigungsfähigkeit habe ich die Probleme angesprochen und die Anwendbarkeit des 35 BauGB.

1. Der Flächennutzungsplan isoliert als solcher „Fläche für Landwirtschaft“ nach 35 III 1 BauGB ist grundsätzlich als Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Verschriften zu werten. Aber im Ergebnis unbeachtlich wg der Abwägung zwischen einem privilegierten Vorhaben iSd Absatz 1 und des vorbereitenden Charakters nach 2 BauGB, also kein verbindlicher Bebauungsplan.

2. Die Konkretisierung wg Ausweisung von 2% der Stellen für Windenergie nach 35 III S. 3 BauGB. Hier auch unzulässig wg. einer sogenannten schlichten Verhinderungsplanung, da das Vorhaben faktisch und ökonomisch nicht durchgeführt werden kann wg fehlender Windhöffigkeit.

3. Die Unzulässigkeit des gesamten Flächennutzungsplanes wg Verletzung 4a IV 1 BauGB. Unbeachtlich wg. 214 II S. 1 Nr. 2 lit. e BauGB. Also zulässiger FP.

4. Die Aussage der I-GmbH wg. „Digitalisierung“ unentbehrlich. Diese habe ich entkräftetet, da gerade dieses Argument für die einfache Veröffentlichung im Internet spricht.

Sagt mir gerne, wenn es völliger Schwachsinn ist. Über Ergänzungen freue ich mich auch.

Beste Grüße
 
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Hier war die EGL 75 BauO
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Die formelle Wirksamkeit war lt. Vermerk gegeben. Das Vorhaben war Genehmigungspflichtig, da eine bauliche Anlage i. S. d. 2 BauO vorlag und keine Ausnahmen bestanden usw.
Meiner Auffassung nach war nur der Antrag gem. 70 als formell ordnungsgemäß vorausgesetzt; die Genehmigungspflicht gem 60 habe ich nochmal extra geprüft (eben 2, dann Ausnahme 61 ff - aber du j scheinbar auch...?)

Den Rest habe ich ähnlich
1. Liest sich ein wenig seltsam formuliert, aber ich denke, du meinst schon das gleiche wie ich.
2. und 3. habe ich umgedreht in der Reihenfolge, aber ich denke, das ist wohl egal.
Zu 4. habe ich nichts gesagt, aber das gehört ja eigentlich in die Argumentation von 3...

Ach ja, und vor der Anwendbarkeit von 35 natürlich noch den 29 geprüft...
 
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Meiner Auffassung nach war nur der Antrag gem. 70 als formell ordnungsgemäß vorausgesetzt; die Genehmigungspflicht gem 60 habe ich nochmal extra geprüft (eben 2, dann Ausnahme 61 ff - aber du j scheinbar auch...?)

Den Rest habe ich ähnlich
1. Liest sich ein wenig seltsam formuliert, aber ich denke, du meinst schon das gleiche wie ich.
2. und 3. habe ich umgedreht in der Reihenfolge, aber ich denke, das ist wohl egal.
Zu 4. habe ich nichts gesagt, aber das gehört ja eigentlich in die Argumentation von 3...

Ach ja, und vor der Anwendbarkeit von 35 natürlich noch den 29 geprüft...

Bzw, um das zu konkretisieren mit " 2 und 3 umgedreht":

idR 35 III 3 stehen öffentliche Belange entgegen, wenn positive Standortzuweisung... hier solche ausgewiesen, wäre also der Fall. Dann müsste aber der FNP selbst wirksam sein. Könnte hier nicht der Fall sein, da 1. Internetgeschichte, aber unbeachtlich, 2. Verhinderungsplanung, das bejaht. Daher insoweit unwirksam und keine entgegenstehende öffentlichen Belange, und gem 35 I zulässig.
 
Die Unzulässigkeit des gesamten Flächennutzungsplanes wg Verletzung 4a IV 1 BauGB. Unbeachtlich wg. 214 II S. 1 Nr. 2 lit. e BauGB. Also zulässiger FP.

Wie ist denn dann dein Ergebnis? Ich habe die Probleme des FNP "umgedreht", weil ich es seltsam finde, nach wirksam (-) wirksam (+) zu schreiben... Im Endeffekt muss ja dennoch dabei rauskommen, dass das Vorhaben nicht gegen den FNP verstößt/zulässig ist/die Klage begründet ist...?
 
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Meiner Auffassung nach war nur der Antrag gem. 70 als formell ordnungsgemäß vorausgesetzt; die Genehmigungspflicht gem 60 habe ich nochmal extra geprüft (eben 2, dann Ausnahme 61 ff - aber du j scheinbar auch...?)

Den Rest habe ich ähnlich
1. Liest sich ein wenig seltsam formuliert, aber ich denke, du meinst schon das gleiche wie ich.
2. und 3. habe ich umgedreht in der Reihenfolge, aber ich denke, das ist wohl egal.
Zu 4. habe ich nichts gesagt, aber das gehört ja eigentlich in die Argumentation von 3...

Ach ja, und vor der Anwendbarkeit von 35 natürlich noch den 29 geprüft...

Ja, unstrittig 74 BauO, diesen hab ich auch angegeben. Schreibe unterwegs von Handy, da kann das mal passieren. Ja, die Genehmigungspflicht habe ich wie beschrieben separat geprüft, bauliche Anlage usw.
 
Wie ist denn dann dein Ergebnis? Ich habe die Probleme des FNP "umgedreht", weil ich es seltsam finde, nach wirksam (-) wirksam (+) zu schreiben... Im Endeffekt muss ja dennoch dabei rauskommen, dass das Vorhaben nicht gegen den FNP verstößt/zulässig ist/die Klage begründet ist...?
Ihr wisst ja, wie ich es gemeint habe. Ja, ich komme auch zu Deinem Ergebnis.
 
Hallo, na, wie ist es euch heute ergangen? Viele lagen ja richtig mit BauR. Habt ihr Probleme rauslesen können?
Ich habe geprüft:

A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg (+)
II. Klageart (Versagungsgegenklage)
III. RSB (+)
IV. Vorverfahren (entbehrlich)
V. Klagegegner (Stadt G)
VI. Beteiligten und Prozessfähigkeit (+)
VII. Form und Frist (+)
VIII. Zwischenergebnis (+)

B. Begründetheit
I. Bauantrag (+)
II. Formelle Voraussetzungen
1. Bauliche Anlage, § 2 I BauO NRW (+)
2. Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung (+)
3. Ausnahme (-)
4. Zwischenergebnis (+)
III. Materielle Voraussetzungen
1. Bauplanungsrecht
a) Bauliche Anlage, § 29 BauGB (+)
b) Vereinbarkeit mit BauGB
aa) Privilegiertes Vorhaben (+)
bb) Öffentliche Belange
(1) Verstoß gegen FNP (+)
(2) Anwendbarkeit FNP (-)
(3) Rechtsfolge (FNP nicht anwendbar)
c) Zwischenergebnis (+)
2. Bauordnungsrecht (+)
3. Sonstige Vorschriften (+)
4. Zwischenergebnis (+)
IV. Rechtsfolge (gebundene Entscheidung)

C. Ergebnis (Vornahmeurteil)

Ich habe allerdings in der Anwendbarkeit des FNP auf jeden Fall einen Fehler gemacht. Ich habe den formellen Verstoß zur Nichtigkeit führen lassen, das ist aber wegen § 214 BauGB falsch. Dagegen habe ich die Verhinderungsplanung abgelehnt, die ist aber gemäß neuem Skript (aus Moodle) gegeben. Der weitere Klausurverlauf ist dann aber wieder korrekt, da die Nicht-Anwendbarkeit korrekterweise aus der Verhinderungsplanung folgt.
 
Die heutige Klausur empfand ich als äußerst dankbar, da die Probleme überwiegend im Sachverhalt selbst genannt worden sind.
Insgesamt fand ich die Klausur auch dankbar. Baurecht hatte ich erwartet und war echt froh, als es tatsächlich Baurecht war.

Zulässigkeit war größtenteils unproblematisch ich habe lediglich einmal den Verwaltungsrechtsweg kurz geprüft (war aber m. E. wohl nicht notwendig) und dann noch die statthafte Klageart, Verpflichtungsklage.
Für den Verwaltungsrechtsweg habe ich ca 1 Seite, für die Klageart dann nochmal eine Seite, jeweils von insgesamt 7 Seiten. Bei der Klageart habe ich geprüft, ob es sich bei einer Baugenehmigung um einen VA handelt - sonst keine Verpflichtungsklage/Versagungsgegenklage.

Die Begründetheit war m. E. der Schwerpunkt der Klausur. Hier war die EGL 75 BauO und im nachfolgenden die Materielle Wirksamkeit herauszuarbeiten. Die formelle Wirksamkeit war lt. Vermerk gegeben. Das Vorhaben war Genehmigungspflichtig, da eine bauliche Anlage i. S. d. 2 BauO vorlag und keine Ausnahmen bestanden usw.
Die EGL ist § 74 I BauO NRW, nicht 75. Wo genau war die formelle Wirksamkeit gegeben? Die habe ich geprüft - allerdings nur kurz.

2. Die Konkretisierung wg Ausweisung von 2% der Stellen für Windenergie nach 35 III S. 3 BauGB. Hier auch unzulässig wg. einer sogenannten schlichten Verhinderungsplanung, da das Vorhaben faktisch und ökonomisch nicht durchgeführt werden kann wg fehlender Windhöffigkeit.
Genau. Das wäre das korrekte Argument gewesen, weshalb der FNP keine Anwendung findet. Habe ich leider nicht gesehen.

Meiner Auffassung nach war nur der Antrag gem. 70 als formell ordnungsgemäß vorausgesetzt; die Genehmigungspflicht gem 60 habe ich nochmal extra geprüft (eben 2, dann Ausnahme 61 ff - aber du j scheinbar auch...?)
Sehe ich genauso. Ich habe § 60 BauO NRW auch geprüft.

Ach ja, und vor der Anwendbarkeit von 35 natürlich noch den 29 geprüft...
Genau. Außerdem muss man meiner Ansicht nach wegen § 29 II BauGB anschließend noch Bauordnungsrecht und sonstige Vorschriften prüfen.

Ihr wisst ja, wie ich es gemeint habe. Ja, ich komme auch zu Deinem Ergebnis.
Auf welchen Aspekt genau stützt Du die Nicht-Anwendbarkeit des FNP?
 
Ich habe geprüft:

A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg (+)
II. Klageart (Versagungsgegenklage)
III. RSB (+)
IV. Vorverfahren (entbehrlich)
V. Klagegegner (Stadt G)
VI. Beteiligten und Prozessfähigkeit (+)
VII. Form und Frist (+)
VIII. Zwischenergebnis (+)

B. Begründetheit
I. Bauantrag (+)
II. Formelle Voraussetzungen
1. Bauliche Anlage, § 2 I BauO NRW (+)
2. Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung (+)
3. Ausnahme (-)
4. Zwischenergebnis (+)
III. Materielle Voraussetzungen
1. Bauplanungsrecht
a) Bauliche Anlage, § 29 BauGB (+)
b) Vereinbarkeit mit BauGB
aa) Privilegiertes Vorhaben (+)
bb) Öffentliche Belange
(1) Verstoß gegen FNP (+)
(2) Anwendbarkeit FNP (-)
(3) Rechtsfolge (FNP nicht anwendbar)
c) Zwischenergebnis (+)
2. Bauordnungsrecht (+)
3. Sonstige Vorschriften (+)
4. Zwischenergebnis (+)
IV. Rechtsfolge (gebundene Entscheidung)

C. Ergebnis (Vornahmeurteil)

Ich habe allerdings in der Anwendbarkeit des FNP auf jeden Fall einen Fehler gemacht. Ich habe den formellen Verstoß zur Nichtigkeit führen lassen, das ist aber wegen § 214 BauGB falsch. Dagegen habe ich die Verhinderungsplanung abgelehnt, die ist aber gemäß neuem Skript (aus Moodle) gegeben. Der weitere Klausurverlauf ist dann aber wieder korrekt, da die Nicht-Anwendbarkeit korrekterweise aus der Verhinderungsplanung folgt.
Danke fürs Teilen!
 
Für den Verwaltungsrechtsweg habe ich ca 1 Seite, für die Klageart dann nochmal eine Seite, jeweils von insgesamt 7 Seiten. Bei der Klageart habe ich geprüft, ob es sich bei einer Baugenehmigung um einen VA handelt - sonst keine Verpflichtungsklage/Versagungsgegenklage.


Die EGL ist § 74 I BauO NRW, nicht 75. Wo genau war die formelle Wirksamkeit gegeben? Die habe ich geprüft - allerdings nur kurz.


Genau. Das wäre das korrekte Argument gewesen, weshalb der FNP keine Anwendung findet. Habe ich leider nicht gesehen.


Sehe ich genauso. Ich habe § 60 BauO NRW auch geprüft.


Genau. Außerdem muss man meiner Ansicht nach wegen § 29 II BauGB anschließend noch Bauordnungsrecht und sonstige Vorschriften prüfen.


Auf welchen Aspekt genau stützt Du die Nicht-Anwendbarkeit des FNP?
Insgesamt fand ich die Klausur auch dankbar. Baurecht hatte ich erwartet und war echt froh, als es tatsächlich Baurecht war.


Für den Verwaltungsrechtsweg habe ich ca 1 Seite, für die Klageart dann nochmal eine Seite, jeweils von insgesamt 7 Seiten. Bei der Klageart habe ich geprüft, ob es sich bei einer Baugenehmigung um einen VA handelt - sonst keine Verpflichtungsklage/Versagungsgegenklage.


Die EGL ist § 74 I BauO NRW, nicht 75. Wo genau war die formelle Wirksamkeit gegeben? Die habe ich geprüft - allerdings nur kurz.


Genau. Das wäre das korrekte Argument gewesen, weshalb der FNP keine Anwendung findet. Habe ich leider nicht gesehen.


Sehe ich genauso. Ich habe § 60 BauO NRW auch geprüft.


Genau. Außerdem muss man meiner Ansicht nach wegen § 29 II BauGB anschließend noch Bauordnungsrecht und sonstige Vorschriften prüfen.


Auf welchen Aspekt genau stützt Du die Nicht-Anwendbarkeit des FNP?

Im Text stand „hat formell ordnungsgemäßen Bauantrag bei der Stadt G eingereicht“ und im Bearbeitervermerk stand, dass die Klage form- und fristgemäß erhoben worden ist. Daher hast Du m. E. zu viel bezüglich der Zulässigkeit geschrieben. Die formelle Wirksamkeit des Bauantrages war auch gegeben. Zu den Beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen habe ich auch nur kurz geschrieben, dass diese gegeben sind, da ich sie m. E. zu der formellen Wirksamkeit gehören und diese laut Vermerkt gegeben waren.

Wie zuvor geschrieben, war trotzdem die Genehmigungspflichtigkeit zu prüfen, dies hab ich auch gemacht. Keine Ausnahmen usw.

Die letzte Frage verstehe ich nicht. Also im Ergebnis ist die Klage zulässig und begründet, weil die Ablehnung rechtswidrig war und die I-GmbH dadurch in ihren Rechten verletzt ist und ein gebundener Anspruch besteht, d. h. spruchreif ist, 113 V VwGO.
 
Habe grade gesehen, dass ich den § 4 IV BauGB nicht zitiert habe. Nur, dass der Verstoß gem 214 ... unbeachtlich sei, aber nicht, der Verstoß wogegen. Obwohl ich ihn sicher hingeschrieben habe, aber irgendwie ist er mir beim Umformulieren wieder verloren gegangen aaaaah
 
Die formelle Wirksamkeit des Bauantrages war auch gegeben. Zu den Beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen habe ich auch nur kurz geschrieben, dass diese gegeben sind, da ich sie m. E. zu der formellen Wirksamkeit gehören und diese laut Vermerkt gegeben waren.
Die Sachentscheidungsvoraussetzungen der KLAGE haben nichts mit der formellen Wirksamkeit des ANTRAGS zu tun.
Der Antrag gehört zu den formellen Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Begründetheit, die Sachentscheidungsvoraussetzungen in die Zulässigkeit. Hinsichtlich der Zulässigkeit war nur Form und Frist explizit gegeben. (Habe aber auch den Rest kurz, da für mich unproblematisch.)
 
Die Sachentscheidungsvoraussetzungen der KLAGE haben nichts mit der formellen Wirksamkeit des ANTRAGS zu tun.
Der Antrag gehört zu den formellen Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Begründetheit, die Sachentscheidungsvoraussetzungen in die Zulässigkeit. Hinsichtlich der Zulässigkeit war nur Form und Frist explizit gegeben. (Habe aber auch den Rest kurz, da für mich unproblematisch.)
Sehe ich anders, da steht „form- und fristgerecht Klage erhoben“. Der Hinweis bezieht sich nicht auf den Antrag.
 
Ich habe es ähnlich wie ihr, habe aber noch geprüft ob ungeschriebene Belange vorliegen, da der 35 ja nicht abschließend ist. Und habe dabei die Sachen geprüft die im Skript auf Seite 67 stehen (Planungserfordernis des Vorhabens der GmbH). Kann mir jemand sagen ob das Blödsinn war? 😃
 
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