Aber bei Anwendung von § 2 SGB IX volle Finanzierung eines Vollzeitstudiums, wenn über die Eingliederungshilfe der §§ 53/54 SGB XII Anspruch auf ein trägerübergreifendes persönliches Budget besteht und die Anforderungen gem. der Eingliederungshilfedurchführungsverordnung erfüllt werden.