Guten Abend, ich habe eine Frage bezüglich der Lösung des Übungsfalls, bei dem A Berufung gegen das Urteil des LG einlegt um Rückzahlung für den PKW zu erhalten, B´s Berufung war verspätet und nicht angenommen. Vielleicht hat ja jemand mehr Ahnung, in Moodle hab ich gefragt, aber das kann sicher dauern.
Meines Erachtens müsste eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegen aus folgenden Gründen: A und B wollen Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens. Wenn das OLG nun urteilt, A hat einen Rückzahlungsanspruch, kann A schlecht nur einen halben Wagen zurückgeben, ist dann nicht der B durch die notwendige Rückgabe des Wagens prozessual gebunden? Müsste in dem Fall nicht zumindest eine prozessual notwendige Streitgenossenschaft vorliegen? Die Wirkung des Urteils (Rückgabe Auto) sollte sich doch nur auf den Kläger und Beklagten auswirken, nicht auf einen nichtklagenden Dritten (Rechtskrafterstreckung). Dann müsste doch B zugelassen werden zur Berufung?
VG
Meines Erachtens müsste eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegen aus folgenden Gründen: A und B wollen Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens. Wenn das OLG nun urteilt, A hat einen Rückzahlungsanspruch, kann A schlecht nur einen halben Wagen zurückgeben, ist dann nicht der B durch die notwendige Rückgabe des Wagens prozessual gebunden? Müsste in dem Fall nicht zumindest eine prozessual notwendige Streitgenossenschaft vorliegen? Die Wirkung des Urteils (Rückgabe Auto) sollte sich doch nur auf den Kläger und Beklagten auswirken, nicht auf einen nichtklagenden Dritten (Rechtskrafterstreckung). Dann müsste doch B zugelassen werden zur Berufung?
VG