Stoff des Moduls Übungsfall ZPO Teil 1 aus dem Skript S. 23-24

Ort
bei Koblenz
Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
Guten Abend, ich habe eine Frage bezüglich der Lösung des Übungsfalls, bei dem A Berufung gegen das Urteil des LG einlegt um Rückzahlung für den PKW zu erhalten, B´s Berufung war verspätet und nicht angenommen. Vielleicht hat ja jemand mehr Ahnung, in Moodle hab ich gefragt, aber das kann sicher dauern.

Meines Erachtens müsste eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegen aus folgenden Gründen: A und B wollen Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens. Wenn das OLG nun urteilt, A hat einen Rückzahlungsanspruch, kann A schlecht nur einen halben Wagen zurückgeben, ist dann nicht der B durch die notwendige Rückgabe des Wagens prozessual gebunden? Müsste in dem Fall nicht zumindest eine prozessual notwendige Streitgenossenschaft vorliegen? Die Wirkung des Urteils (Rückgabe Auto) sollte sich doch nur auf den Kläger und Beklagten auswirken, nicht auf einen nichtklagenden Dritten (Rechtskrafterstreckung). Dann müsste doch B zugelassen werden zur Berufung?

VG
 
Wenn ich die Begründung richtig verstanden habe, liegt die Unzulässigkeit der verspäteten Berufung des B ja gerade in der formaljuristischen Betrachtung.

Der B hätte auch alleine auf Rückzahlung klagen können, nachdem bereits beide den Rücktritt vom Kauf erklärt hatten, sei das Schicksal der beiden Klagen nicht mehr zwingend miteinander verbunden. Wenn der A die Berufung gewinnt, wird er das Auto ohnedies nicht zurückgeben können, ohne daß der B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises erhält, von daher ist die eigenständige Berufung des B in meinen Augen also obsolet.

Richtig logisch erscheint mir das zwar auch nicht, aber wenn es denn so sein soll ...
 
Die Frage ist ja,ob durch eine notwendige Streitgenossenschaft die verspätete Berufung dennoch zulässig wird, oder nicht. Die Lösung laut Skript geht ja davon aus, dass keine Streitgenossenschaft vorliegt, weil durch die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises die Klage begrenzt ist. A kann ja dann eben nur den halben Kaufpreis vom Auto (seinen Anteil) bekommen. A kann aber nicht ein halbes Auto zurückgeben, es sei denn er zersägt es und dass ist sicher nicht gewollt. Durch Rückgabe wird aber auch in die Eigentumsverhältnisse des B eingegriffen, so dass meines erachtens eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, zwar nicht wegen dem Geld, aber wegen der Rückgabe des Autos (Zug um Zug).
 
Naja ... wenn A und B gemeinsam Eigentümer sein können, wieso nicht Z und B?

Ansonsten hast Du natürlich Recht - die verspätete Berufung ist immer zulässig, die Frage war, ob die Berufung des A auch gleichzeitig für den B galt, was nur möglich gewesen wäre, hätte es sich um eine notwendige Streitgenossenschaft gehandelt ...
 
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