Einsendeaufgaben 2. EA LOTSE SoSe2021

Studiengang
Master of Laws
Hallo,
hat jemand Lust sich über die 2. EA (Lotse) auszutauschen?
Wäre toll, wenn sich jemand finden würde.
 
Ich würde mich gern austauschen, bin aber noch am Einlesen :)

(Wir sollten auf die Reihenfolge der Fragstellungen achten, bei einigen war die letzes Semester vertauscht)
 
Hallo, ich habe bisher 3 Aufgaben. Bin mir aber unsicher.
Hier meine bisherigen Lösungsvorschläge:
1. B,D
2. C,D,E (§1252)
3. B,E (§773 S.3, S.1)

Wie seht ihr das?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo, ich habe bisher 3 Aufgaben. Bin mir aber unsicher.
Hier meine bisherigen Lösungsvorschläge:
1. B,D richtig
2. C,D,E richtig (§1252)
3. B,E richtig (§773 S.3, S.1)

Wie seht ihr das?
Habe mich eben daran Gesetz u hab dieser 1) c,b,e
2) a,b,c,d,e
3)b,c
4) d, b
Du hast richtig dahinter geschrieben. Woher weiß Du es? Hast Du es schon eingehen? Und hast du die Antworten aus dem Skript ?
 
Das sind nur meine Lösungsvorschläge, die ich als richtig angekreuzt habe. Bin mir aber, wie gesagt, sehr unsicher. Zu den Lösungen bin ich mittels Skript und BGB gekommen.
 
Aufgabe 1

A - Nein. Bei Personalsicherheiten haftet nicht der Schuldner sondern der Dritte (Bürge) mit seinem gesamten Vermögen.
C - Nein. Akzessorisch sind nur die "geborenen" Personalsicherheiten, die durch das Gesetz als akzessorisch ausgestaltet sind. Es gibt aber weitere sog. "gekorene" Personalsicherheiten, die nicht akzessorisch, sondern Gegenstand einer Sicherungs- bzw. Zweckabrede im Rahmen eines Sicherungsvertrags sind (fiduziarische Sicherheiten). Die Sicherungsabrede ist der Rechtsgrund für die bestellte Sicherheit, nicht die Forderung; d.h. sie besteht ggf. weiter, auch wenn die Forderung nicht entstanden oder erloschen ist, und der Sicherungsgeber muss u.U. seinen Rückgewähranspruch geltend machen.
E - Nein. Es wird bei Realsicherheiten (nicht bei Personalsicherheiten) zwischen Mobiliar- und Immobiliarsicherheiten differenziert.

B und D => Ja
 
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Aufgabe 2
A - trifft zu, wegen § 1205 I S. 1 BGB
B - trifft nicht zu - Anspruch auf Duldung der Verwertung der Sache nach § 1228 BGB
C - trifft zu - § 1252 BGB
D - trifft zu - Das Pfandrecht ist streng akzessorisch, §§ 1204, 1250 BGB.
E - trifft nicht zu, wenn A zutrifft. Die Einigung erfordert die inhaltliche Übereinstimmung mindestens zweier aufeinander bezogener Willenserklärungen.
=> also B und E

Aufgabe 3 -
A - nein, § 771 S. 1 BGB außer im Fall des § 773 I Nr. 1 BGB
B - ja - § 773 I Nr. 3 BGB
C - ja - § 773 I Nr. 2 BGB
D - ja - § 349 HGB
E - Ja - § 773 I Nr. 1 BGB
 
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Da bei Aufgabe 2 in der Aufgabenstellung "nicht" steht, habe ich mich doch für A, B, E entschieden.
Bei Aufgabe 5 habe ich B und E angekreuzt.
Bei Aufgabe 6 habe ich A, D, E angekreuzt.
 
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