- Studiengang
- Bachelor of Laws
- ECTS Credit Points
- 190 von 210
Hallo zusammen,
mir ist eben aufgefallen, dass in der KE 2 zum Urheberrecht noch drin steht, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Erwerber nicht berechtigt, Volumenlizenzen, die seinen Bedarf übersteigen, aufzuspalten und weiterzuverkaufen (S. 57 oben). Das ist mittlerweile überholt. Siehe auch hier:
http://www.crn.de/software-services/artikel-107482.html
Ist noch jemand über irgendwas gestolpert zufällig?
mir ist eben aufgefallen, dass in der KE 2 zum Urheberrecht noch drin steht, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Erwerber nicht berechtigt, Volumenlizenzen, die seinen Bedarf übersteigen, aufzuspalten und weiterzuverkaufen (S. 57 oben). Das ist mittlerweile überholt. Siehe auch hier:
http://www.crn.de/software-services/artikel-107482.html
Ist noch jemand über irgendwas gestolpert zufällig?