Stoff des Moduls Anwartschaftsrecht

Ort
Reutlingen
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
210 von 210
2. Studiengang
B.Sc. Informatik
ECTS Credit Points
0 von 180
Ich habe gerade die Klausur September 2008 gelöst und wollte mir jetzt die Klausurbesprechung anschauen.
Ich schaffe es einfach nicht, bis zum Schluss durchzuhalten.
Geht nicht.
wirklich.

Jetzt ne Frage ins schwarze Loch. Vielleicht ist da ja wer....

Ich dachte eigentlich, die Klausur ganz gut lösen zu können.
Is glaube ich ein Klassiker.

1. V übereignet an E unter Eigentumsvorbehalt
2. Vor Bedingungseintritt übereignet V aber auch noch an K gem. 929,1, 931.
3. Dann zahlt E die letzte Kaufpreisrate.

Die Frage ist im Prinzip mit ein bisschen Verzierung (nach Miete und Leihe), ob E am Ende als Eigentümer die Herausgabe von einem N verlangen kann.

Die Sache könnte man ja meines Wissens auf zwei Arten lösen.
Entweder man verneint erst mal den Eigentumserwerb des E zum Zeitpunkt (1.)
prüft dann den Eigentumserwerb des K von V zum Zeitpunkt (2.) und bejaht den
um dann den Eigentumserwerb des E zum Zeitpunkt (3.) zu prüfen.
da hat man dann die Übereignung nach 929, 2, nur dass V nicht mehr Eigentümer, also nicht mehr Berechtigter ist,
dann bringt man den 161 I ins Spiel und verneint die Wirksamkeit der Verfügung von V an K im Verhältnis zu E und schwupps ist E doch Eigentümer geworden.
(irgendwo streut man da noch den Begriff Anwartschaftsrecht rein, weil man das ja vermutlich lesen will als Korrektor)

Oder

man macht das Gleiche wie oben und prüft zum Zeitpunkt (3.) erst mal gar nicht lang rum und stellt erst mal fest, dass der E zu diesem Zeitpunkt leider gar nicht mehr vom V das Eigentum erwerben konnte, weil der ja nicht mehr Eigentümer war.
Dann könnte man prüfen, ob der E vielleicht Eigentümer geworden ist, weil sein Anwartschaftsrecht durch Bedingungseintritt zum Vollrecht erstarkt ist.
Dazu müsste er erst mal ein Anwartschaftsrecht haben.
Das könnte er zum Zeitpunkt (1.) analog §§ 929 ff. erworben haben...
das hat er
Bedingung ist Eingetreten

ist er auch Eigentümer geworden und der K hat sein Eigentum wieder verloren


so
und wie macht mans jetzt?

und warum wird um Himmels willen in der Klausurbesprechung geprüft, ob der K unbelastetes Eigentum erworben hat? Ist das für eine Lösung irgendwie relevant, wenn er das wie-auch-immer-Eigentum ja doch wieder verliert und die Fallfrage auch nicht ist, ob schließlich K, sondern ob schließlich E Eigentum erworben hat?
:O_o:
 
Zuletzt bearbeitet:
und warum wird um Himmels willen in der Klausurbesprechung geprüft, ob der K unbelastetes Eigentum erworben hat? Ist das für eine Lösung irgendwie relevant, wenn er das wie-auch-immer-Eigentum ja doch wieder verliert und die Fallfrage auch nicht ist, ob schließlich K, sondern ob schließlich E Eigentum erworben hat?
:O_o:


Ohne diesen konkreten Fall jetzt zu kennen - das wäre dann zu prüfen, wenn der K zwar Eigentum erworben hätte, dieses aber noch mit einem Anwartschaftsrecht des E belastet sein könnte und dann durch die volle Kaufpreiszahlung dieses Anwartschaftsrecht erstarken würde zum Eigentum, wodurch aus dem belasteten Eigentum des K ein - unbelastetes - Eigentum des E werden könnte, der mithin trotz der Zwischenstufe über den K endlich Eigentümer geworden wäre.
 
So inhaltlich habe ich das ja einigermaßen verstanden*. Ich verstehe nur das Vorgehen nicht. Also rein klausuraufbautechnisch.

Aber inzwischen meine ich, dass wir zwar dieses Konstrukt des Anwartschaftsrechts lernen und sogar prüfen, wie das analog 929 ff übertragen werden kann (also dieses ganze Konstrukt praktisch ja wie ein reales Recht behandelt wird). In einer Falllösung aber doch erwartet wird, dass wir das alles herleiten, als ob das Anwartschaftsrecht noch nicht erfunden wäre, um das dann aber trotzdem Anwartschaftsrecht zu nennen um zu zeigen, dass wir auch wissen, dass das alles, was wir gerade geschrieben haben, schon längst von anderen klugen Köpfen unter diesem Begriff zusammengefasst wurde. :speechless:



*... und sogar den § 936 III werde ich auch noch irgendwann verstehen :hammer:
 
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