- Ort
- Reutlingen
- Studiengang
- Bachelor of Laws
- ECTS Credit Points
- 210 von 210
- 2. Studiengang
- B.Sc. Informatik
- ECTS Credit Points
- 0 von 180
Ich habe gerade die Klausur September 2008 gelöst und wollte mir jetzt die Klausurbesprechung anschauen.
Ich schaffe es einfach nicht, bis zum Schluss durchzuhalten.
Geht nicht.
wirklich.
Jetzt ne Frage ins schwarze Loch. Vielleicht ist da ja wer....
Ich dachte eigentlich, die Klausur ganz gut lösen zu können.
Is glaube ich ein Klassiker.
1. V übereignet an E unter Eigentumsvorbehalt
2. Vor Bedingungseintritt übereignet V aber auch noch an K gem. 929,1, 931.
3. Dann zahlt E die letzte Kaufpreisrate.
Die Frage ist im Prinzip mit ein bisschen Verzierung (nach Miete und Leihe), ob E am Ende als Eigentümer die Herausgabe von einem N verlangen kann.
Die Sache könnte man ja meines Wissens auf zwei Arten lösen.
Entweder man verneint erst mal den Eigentumserwerb des E zum Zeitpunkt (1.)
prüft dann den Eigentumserwerb des K von V zum Zeitpunkt (2.) und bejaht den
um dann den Eigentumserwerb des E zum Zeitpunkt (3.) zu prüfen.
da hat man dann die Übereignung nach 929, 2, nur dass V nicht mehr Eigentümer, also nicht mehr Berechtigter ist,
dann bringt man den 161 I ins Spiel und verneint die Wirksamkeit der Verfügung von V an K im Verhältnis zu E und schwupps ist E doch Eigentümer geworden.
(irgendwo streut man da noch den Begriff Anwartschaftsrecht rein, weil man das ja vermutlich lesen will als Korrektor)
Oder
man macht das Gleiche wie oben und prüft zum Zeitpunkt (3.) erst mal gar nicht lang rum und stellt erst mal fest, dass der E zu diesem Zeitpunkt leider gar nicht mehr vom V das Eigentum erwerben konnte, weil der ja nicht mehr Eigentümer war.
Dann könnte man prüfen, ob der E vielleicht Eigentümer geworden ist, weil sein Anwartschaftsrecht durch Bedingungseintritt zum Vollrecht erstarkt ist.
Dazu müsste er erst mal ein Anwartschaftsrecht haben.
Das könnte er zum Zeitpunkt (1.) analog §§ 929 ff. erworben haben...
das hat er
Bedingung ist Eingetreten
ist er auch Eigentümer geworden und der K hat sein Eigentum wieder verloren
so
und wie macht mans jetzt?
und warum wird um Himmels willen in der Klausurbesprechung geprüft, ob der K unbelastetes Eigentum erworben hat? Ist das für eine Lösung irgendwie relevant, wenn er das wie-auch-immer-Eigentum ja doch wieder verliert und die Fallfrage auch nicht ist, ob schließlich K, sondern ob schließlich E Eigentum erworben hat?

Ich schaffe es einfach nicht, bis zum Schluss durchzuhalten.
Geht nicht.
wirklich.
Jetzt ne Frage ins schwarze Loch. Vielleicht ist da ja wer....
Ich dachte eigentlich, die Klausur ganz gut lösen zu können.
Is glaube ich ein Klassiker.
1. V übereignet an E unter Eigentumsvorbehalt
2. Vor Bedingungseintritt übereignet V aber auch noch an K gem. 929,1, 931.
3. Dann zahlt E die letzte Kaufpreisrate.
Die Frage ist im Prinzip mit ein bisschen Verzierung (nach Miete und Leihe), ob E am Ende als Eigentümer die Herausgabe von einem N verlangen kann.
Die Sache könnte man ja meines Wissens auf zwei Arten lösen.
Entweder man verneint erst mal den Eigentumserwerb des E zum Zeitpunkt (1.)
prüft dann den Eigentumserwerb des K von V zum Zeitpunkt (2.) und bejaht den
um dann den Eigentumserwerb des E zum Zeitpunkt (3.) zu prüfen.
da hat man dann die Übereignung nach 929, 2, nur dass V nicht mehr Eigentümer, also nicht mehr Berechtigter ist,
dann bringt man den 161 I ins Spiel und verneint die Wirksamkeit der Verfügung von V an K im Verhältnis zu E und schwupps ist E doch Eigentümer geworden.
(irgendwo streut man da noch den Begriff Anwartschaftsrecht rein, weil man das ja vermutlich lesen will als Korrektor)
Oder
man macht das Gleiche wie oben und prüft zum Zeitpunkt (3.) erst mal gar nicht lang rum und stellt erst mal fest, dass der E zu diesem Zeitpunkt leider gar nicht mehr vom V das Eigentum erwerben konnte, weil der ja nicht mehr Eigentümer war.
Dann könnte man prüfen, ob der E vielleicht Eigentümer geworden ist, weil sein Anwartschaftsrecht durch Bedingungseintritt zum Vollrecht erstarkt ist.
Dazu müsste er erst mal ein Anwartschaftsrecht haben.
Das könnte er zum Zeitpunkt (1.) analog §§ 929 ff. erworben haben...
das hat er
Bedingung ist Eingetreten
ist er auch Eigentümer geworden und der K hat sein Eigentum wieder verloren
so
und wie macht mans jetzt?
und warum wird um Himmels willen in der Klausurbesprechung geprüft, ob der K unbelastetes Eigentum erworben hat? Ist das für eine Lösung irgendwie relevant, wenn er das wie-auch-immer-Eigentum ja doch wieder verliert und die Fallfrage auch nicht ist, ob schließlich K, sondern ob schließlich E Eigentum erworben hat?
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