Stoff des Moduls Arbeitsrechtliches Quiz- Fragen, Antworten, gemeinsame Lösungsfindung

Studiengang
Bachelor of Laws
2. Studiengang
Erste Juristische Prüfung
Hallo zusammen,

ich habe mich am 2. Quiz versucht und bin zu meinem Erstaunen gescheitert. Wem geht es noch so?
Ich habe mir gedacht, da jeder von uns 3 Versuche hat, dass wir gemeinsam auf die Lösungen kommen könnten damit wir alle eine Möglichkeit haben an der Fallbesprechung teilzunehmen.

Ich möchte gleich mit Frage 1 beginnen:

1) Wahr oder falsch?

Der Zweck des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) liegt darin, dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, sich von den Belastungen der Arbeit zu erholen und damit seine Gesundheit zu erhalten. Dem Arbeitnehmer steht gem. § 3 Abs. 1 BUrlG ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 24 Werktagen zu, der für alle Arbeitnehmergruppen unabhängig von Alter und Beschäftigung gilt. Es kann aber auch ein darüber hinausgehender Urlaubsanspruch vereinbart werden. Urlaub kann nur dann auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Ein solcher Grund liegt gem. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BUrlG aber bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Wunsch äußert, seinen Urlaub in das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

Hier sehe ich keine Schwierigkeiten. Die Lösung ist nicht nur in §3 I BUrlG zu finden sondern auch im Skript 2 Heft 1 auf S.132. Die Aussage ist wahr.
 
Gelten die Quiz als EA? Ich habe den Kurs als Wiederholungskurs belegt und hatte vor zwei Semestern die EA geschrieben, die Klausur aber aufgeschoben, darum irritiert mich das mit dem Quiz jetzt total.
 
Ich mach mal spaßeshalber mit. Aufgabe 2)

Sind die folgenden Aussagen zur AGB-Kontrolle wahr oder falsch?

Im Arbeitsrecht gelten die Regeln für die Einbeziehung von AGB gem. § 305 Abs. 2 und 3 BGB nicht. -> wahr

Für das Vorliegen von AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB ist es erforderlich, dass der Verwender sie mindestens drei Mal verwendet hat.
-> wahr

AGB sind gegenüber Individualabreden immer vorrangig, weil sie gesetzlich geregelt sind.
-> falsch

Einzelne unwirksame arbeitsvertragliche Klauseln berühren die Wirksamkeit des restlichen Vertrages nicht
-> wahr
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Orakelfarce,

das Quiz gilt nicht als EA, die sind schon geschrieben. Wenn Du, wie ich, Wiederholer bist, gelten die schon geschriebenen EAs als Voraussetzung zur Anmeldung der Klausur.

Zu der Beantwortung der Frage:

Für das Vorliegen von AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB ist es erforderlich, dass der Verwender sie mindestens drei Mal verwendet hat.
-> wahr

Ist es nicht so, dass auch schon die einmalige Verwendung gem. § 310 III Nr. 2 BGB gilt? Der Arbeitnehmer ist ja als Verbraucher anzusehen.
 
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