Hallo zusammen,
ich habe mich am 2. Quiz versucht und bin zu meinem Erstaunen gescheitert. Wem geht es noch so?
Ich habe mir gedacht, da jeder von uns 3 Versuche hat, dass wir gemeinsam auf die Lösungen kommen könnten damit wir alle eine Möglichkeit haben an der Fallbesprechung teilzunehmen.
Ich möchte gleich mit Frage 1 beginnen:
1) Wahr oder falsch?
Der Zweck des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) liegt darin, dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, sich von den Belastungen der Arbeit zu erholen und damit seine Gesundheit zu erhalten. Dem Arbeitnehmer steht gem. § 3 Abs. 1 BUrlG ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 24 Werktagen zu, der für alle Arbeitnehmergruppen unabhängig von Alter und Beschäftigung gilt. Es kann aber auch ein darüber hinausgehender Urlaubsanspruch vereinbart werden. Urlaub kann nur dann auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Ein solcher Grund liegt gem. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BUrlG aber bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Wunsch äußert, seinen Urlaub in das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
Hier sehe ich keine Schwierigkeiten. Die Lösung ist nicht nur in §3 I BUrlG zu finden sondern auch im Skript 2 Heft 1 auf S.132. Die Aussage ist wahr.
ich habe mich am 2. Quiz versucht und bin zu meinem Erstaunen gescheitert. Wem geht es noch so?
Ich habe mir gedacht, da jeder von uns 3 Versuche hat, dass wir gemeinsam auf die Lösungen kommen könnten damit wir alle eine Möglichkeit haben an der Fallbesprechung teilzunehmen.
Ich möchte gleich mit Frage 1 beginnen:
1) Wahr oder falsch?
Der Zweck des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) liegt darin, dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, sich von den Belastungen der Arbeit zu erholen und damit seine Gesundheit zu erhalten. Dem Arbeitnehmer steht gem. § 3 Abs. 1 BUrlG ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 24 Werktagen zu, der für alle Arbeitnehmergruppen unabhängig von Alter und Beschäftigung gilt. Es kann aber auch ein darüber hinausgehender Urlaubsanspruch vereinbart werden. Urlaub kann nur dann auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Ein solcher Grund liegt gem. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BUrlG aber bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Wunsch äußert, seinen Urlaub in das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
Hier sehe ich keine Schwierigkeiten. Die Lösung ist nicht nur in §3 I BUrlG zu finden sondern auch im Skript 2 Heft 1 auf S.132. Die Aussage ist wahr.