Sonstiges Artikel über Ehrenmorde

http://juris.bundesgerichtshof.de/c...55978e147a4fd62797633310&nr=19128&pos=0&anz=1

Hier der Link zum angesprochenen Urteil .

Einige bemerkenswerte Zitate dazu :
"Der Tatrichter hat aber das Vorliegen einer Tötung aus niedrigen Beweggründen verneint, weil in der gegebenen
Situation “nach den archaischen Sitten- und Wertvorstellungen aller beteiligten Personen eine Schlichtung nicht mehr möglich” war, die “Tötung der Beziehungspartner selbst in diesem extremen Fall danach erlaubt” sei, für die Angeklagten “Fragen der Ehre und Angst vor der sozialen Ausgrenzung im Vordergrund” standen und es “den Angeklagten aufgrund ihrer stark verinnerlichten heimatlichen Wertvorstellungen nicht bewußt war, daß ihre Beweggründe objektiv als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen” sind; letzteres beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht.
.....
Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik
Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt, zu entnehmen. (Seite 8)" .

Warum es allerdings nicht grausam (dass andere Mordmerkmale vorliegen wurde verneint) sein soll, jemanden mit 11 Schlägen auf den Kopf zu ermorden oder die Frau durch den Dreck zu ziehen bis sie erstickt, das weiss ich als Anfänger nicht , wird aber auch nicht begründet.
 
ich habe mal im Beckschen Online Kommentar zur Grausamkeit nachgelesen. Danach:

Bei der objektiven Grausamkeit kommt es nicht darauf an, ob ein objektiver Beobachter bei der Tötung Grauen oder Abscheu empfindet; denn das ist schließlich bei jeder Tötung möglich (der Tod ist immer grausam); dies charakterisiert noch keine Tötungshandlung, die schwerstes Unrecht und größte Schuld einschließt. Es geht beim Strafgrund der grausamen Tötung als Mord um eine gesteigerte Leidzufügung des Täters gegenüber dem Opfer, die eine Qualifikation des Tötungsverbrechens dadurch rechtfertigt, dass sie gängige Hemmschwellen in Frage stellt, weil der Vorfall besonders erschütternd wirkt und zudem eine Unrechtssteigerung mit Blick auf besondere Qualen des Opfers bewirkt.

Das wird vermutlich der Grund sein. Bei dem Mordmerkmal Grausamkeit kommt auch noch hinzu, dass eine grausame Behandlung entfällt, wenn dem Opfer Empfindungsfähigkeit fehlt. Vielleicht war der Mann bereits nach dem ersten Schlag auf den Kopf bewusstlos. Lässt sich dem BGH Urteil nicht entnehmen und das LG Urteil hab ich nicht finden können, so dass das nur meine Vermutung wäre.
 
Ist sicher Ansichtssache was man als besonders erschütternd ansieht. Ist im Ergebnis ja auch egal, weil die niederen Beweggründe allein schon ausreichen.
Interessant ist auch , dass vom Gericht berücksichtigt wurde, ob die Mörder die einen Auftrag ausführten selbst mit dem Tod bedroht wurden. Das war aber in dem FAll nicht so , die hatten nur einen Ehrverlust oder einen Ausschluss aus der Gemeinschaft zu fürchten, nicht jedoch den Tod.
 
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