ich habe mal im Beckschen Online Kommentar zur Grausamkeit nachgelesen. Danach:
Bei der objektiven Grausamkeit kommt es nicht darauf an, ob ein objektiver Beobachter bei der Tötung Grauen oder Abscheu empfindet; denn das ist schließlich bei jeder Tötung möglich (der Tod ist immer grausam); dies charakterisiert noch keine Tötungshandlung, die schwerstes Unrecht und größte Schuld einschließt. Es geht beim Strafgrund der grausamen Tötung als Mord um eine gesteigerte Leidzufügung des Täters gegenüber dem Opfer, die eine Qualifikation des Tötungsverbrechens dadurch rechtfertigt, dass sie gängige Hemmschwellen in Frage stellt, weil der Vorfall besonders erschütternd wirkt und zudem eine Unrechtssteigerung mit Blick auf besondere Qualen des Opfers bewirkt.
Das wird vermutlich der Grund sein. Bei dem Mordmerkmal Grausamkeit kommt auch noch hinzu, dass eine grausame Behandlung entfällt, wenn dem Opfer Empfindungsfähigkeit fehlt. Vielleicht war der Mann bereits nach dem ersten Schlag auf den Kopf bewusstlos. Lässt sich dem BGH Urteil nicht entnehmen und das LG Urteil hab ich nicht finden können, so dass das nur meine Vermutung wäre.