- Studiengang
- Bachelor of Laws
- ECTS Credit Points
- 190 von 210
Hallo ihr Lieben,
zur Vorbereitung auf die Klausur bin ich grade dabei, mir einige Fälle des BAG durchzulesen, so auch diesen:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=14980
Dabei entschied das BAG, dass ein Reinigungskraft, die außerhalb ihrer Arbeitszeit eine im Geschäftsraum 'piepsende' Maschine zerstörte, gröbst fahrlässig handelt und regelt den Fall über die betrieblich veranlasste Tätigkeit mit Haftungsbeschränkung.
Da ich nebenbei am Vorbereiten für 55106 bin und da grade die GoA §§ 677 ff. hatte, stellt sich mir die Frage, warum dies nicht auch mit in die Urteilsbegründung des BAG aufgenommen wurde.
Schließlich handelte die Dame ohne Auftrag, aber im Interesse des Geschäftsführers = AG.
Ich habe dazu nur gefunden, dass GoA dann gelten soll, wenn die Tätigkeit zu weit von der betrieblichen Tätigkeit entfernt sein soll.
Kann mich einer von euch vielleicht aufklären?
zur Vorbereitung auf die Klausur bin ich grade dabei, mir einige Fälle des BAG durchzulesen, so auch diesen:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=14980
Dabei entschied das BAG, dass ein Reinigungskraft, die außerhalb ihrer Arbeitszeit eine im Geschäftsraum 'piepsende' Maschine zerstörte, gröbst fahrlässig handelt und regelt den Fall über die betrieblich veranlasste Tätigkeit mit Haftungsbeschränkung.
Da ich nebenbei am Vorbereiten für 55106 bin und da grade die GoA §§ 677 ff. hatte, stellt sich mir die Frage, warum dies nicht auch mit in die Urteilsbegründung des BAG aufgenommen wurde.
Schließlich handelte die Dame ohne Auftrag, aber im Interesse des Geschäftsführers = AG.
Ich habe dazu nur gefunden, dass GoA dann gelten soll, wenn die Tätigkeit zu weit von der betrieblichen Tätigkeit entfernt sein soll.
Kann mich einer von euch vielleicht aufklären?