- Studiengang
- Bachelor of Laws
Ich verstehe es so:
In unserem Fall muss man berücksichtigen, dass es sich um Arbeitsüberlassung geht. Das Dienstverhältnis war im Zeitraum vom 08. - 29.02.2016 ungekündigt. Wenn die Klausel zur zweimaligen Pflicht aufgrund des § 11 IV S.2 AÜG nichtig ist, ist für die vorzunehmende Handlung - seine Arbeitsleistung anzubieten - keine Zeit mehr bestimmt. Es bleibt, dass der Verleiher dem Leiharbeiter einen neuen Arbeitseinsatz zuzuweisen hatte und das Risiko der Nichtbeschäftigung bei Mangel an Aufträgen trägt. Die Handlungspflicht des Leiharbeiters beschränkt sich dann gem. § 295 BGB auf ein wörtliches Arbeitsangebot. (s. den Hinweis von Silvia, BeckRS 1987 30448487)
In unserem Fall muss man berücksichtigen, dass es sich um Arbeitsüberlassung geht. Das Dienstverhältnis war im Zeitraum vom 08. - 29.02.2016 ungekündigt. Wenn die Klausel zur zweimaligen Pflicht aufgrund des § 11 IV S.2 AÜG nichtig ist, ist für die vorzunehmende Handlung - seine Arbeitsleistung anzubieten - keine Zeit mehr bestimmt. Es bleibt, dass der Verleiher dem Leiharbeiter einen neuen Arbeitseinsatz zuzuweisen hatte und das Risiko der Nichtbeschäftigung bei Mangel an Aufträgen trägt. Die Handlungspflicht des Leiharbeiters beschränkt sich dann gem. § 295 BGB auf ein wörtliches Arbeitsangebot. (s. den Hinweis von Silvia, BeckRS 1987 30448487)