EA 1 55105 WS 2016/17

Ich verstehe es so:

In unserem Fall muss man berücksichtigen, dass es sich um Arbeitsüberlassung geht. Das Dienstverhältnis war im Zeitraum vom 08. - 29.02.2016 ungekündigt. Wenn die Klausel zur zweimaligen Pflicht aufgrund des § 11 IV S.2 AÜG nichtig ist, ist für die vorzunehmende Handlung - seine Arbeitsleistung anzubieten - keine Zeit mehr bestimmt. Es bleibt, dass der Verleiher dem Leiharbeiter einen neuen Arbeitseinsatz zuzuweisen hatte und das Risiko der Nichtbeschäftigung bei Mangel an Aufträgen trägt. Die Handlungspflicht des Leiharbeiters beschränkt sich dann gem. § 295 BGB auf ein wörtliches Arbeitsangebot. (s. den Hinweis von Silvia, BeckRS 1987 30448487)
 
Hallo LaNa1:
Ich sehe das mit der zweimaligen Meldeverpflichtung so: § 3 S. 2 Arbeitsvertrag regelt den Fall des Annahmeverzugslohnes. In § 10 AV ist bestimmt als Voraussetzung, dass A seine Leistungen 2 mal täglich anbieten soll. Das hat er nicht getan (nur einmal). Damit regelt der Arbeitsvertrag Voraussetungen für die Annahmeverzugsvergütung, die abweichend von § 615 I BGB sind. Das ist nach § 11 IV AÜG verboten. Das hat zur Folge, dass § 10 AV gem. § 134 BGB nichtig ist. Es gilt die gesetzliche Regelung nach § 615, 293 ff- BGB. Danach kommt der AG in Annahmeverzug, wenn er die ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung ablehnt. A hat seine Arbeit täglich angeboten. Das reicht, um die G-GmbH in Annahmeverzug zu bringen (Arbeitswilligkeit und -fähigkeit liegen vor). Man kann auch die Auffassung vertreten, das das Angebot gem. 296 S. 1 BGB entbehrlich war, weil AG die Arbeitsleistung nicht entgegennehmen konnte.
 
Ich bin am Grübeln über die Kommentare zu § 615 Satz 3 BGB. Schließlich trägt der Verleiher das Risiko des Arbeitsausfalls.
Wenn man so auslegt, dass es sich beim § 10 Arbeitsvertrag um eine vorformulierte Klausel handelt, hätte man ggf. einen Verstoß nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, bevor man zur Prüfung des § 134 BGB kommt.

Generell muss man m.E. unterscheiden, ob ein Dienstvertrag mit AGB oder ein Individualvertrag vorliegt. Wenn man dies für den § 12 Arbeitsvertrag prüft, gibt es keinen Grund, diese Prüfung beim § 10 Arbeitsvertrag auszulassen.
 
danke für eure Mithilfe:)

@suumcuique
Ich glaube nicht, dass es sich bei § 10 AV um eine vorformulierte Klausel handelt, da es sich um inhaltlich um eine Hauptleistung handelt.
 
sorry mir ist ein kleiner fehler unterlaufen


Ich glaube nicht, dass es sich bei § 10 AV um eine vorformulierte Klausel handelt, da es sich inhaltlich um eine Hauptleistung handelt.
 
Ich habe einen ganz interessanten Aufsatz gefunden...könnte hilfreich sein, über Beck online.
Brötzmann, Musial: Annahmeverzug und Meldepflicht im Arbeitnehmerüberlassungsgewerbe,NZA 1997, 17
 
sorry mir ist ein kleiner fehler unterlaufen
Ich glaube nicht, dass es sich bei § 10 AV um eine vorformulierte Klausel handelt, da es sich inhaltlich um eine Hauptleistung handelt.

Darauf ist m.E. nicht abzustellen; sondern vielmehr darauf, ob eine Individualabrede vorliegt oder nicht. Und die Tatsache, dass A die Klausel ignoriert, ist eher ein Indiz dafür, dass die G-GmbH die vertraglichen Bedingungen einseitig gestellt hat.
 
Könnt ihr mir nochmal kurz darstellen, wie ihr § 10 AV und § 12 AV in die Prüfung unterbringt?
Ich habe jetzt den Annahmeverzug der G-GmbH bejaht, hatte jetzt vor so in die Prüfung einzusteigen, dass ich jetzt frage, ob die o.g. §§ des AV den Annahmeverzug entgegen stehen. Bin irgendwie gerade verwirrt.:bugeye:
 
Ich habe es momentan so (zusammengefasst) - ich bin aber noch am Schreiben.

II. Anspruch auf Annahmeverzugslohn gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 615 Abs. 1 BGB, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG.
1. Anspruch auf Arbeitslohn gem. § 611 Abs. 1 BGB
2. Erloschen des Lohnanspruches nach § 611 Abs. 1 BGB nach dem Grundsatz „ohne Arbeit, kein Lohn“ - § 326 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB, § 614 Satz 1 BGB
Voraussetzungen => Synallagma + Unmöglichkeit nach § 275Abs. 1 BGB
3. Durchbrechung des Grundsatz „ohne Arbeit, kein Lohn“
=> Annahmeverzugslohnanspruchs nach § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 615 Satz 1 BGB, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG
Voraussetzung => Annahmeverzugs der G-GmbH - §§ 293ff. BGB
a. Ungekündigtes Arbeitsverhältnis
b. Erfüllbarer Anspruch auf Arbeitsleistung, § 297 BGB
c. Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des AN
d. Ordnungsgemäßes Angebot des AN
=> Inzidentprüfung des § 10 AV im Rahmen der Argumentation
=> keine Dispositivität des 615 Satz 1 BGB wegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG (AÜG = zwingendes Recht)
e. Nichtannahme des Angebots durch die G-GmbH ( §§ 293, 298 BGB)
f. Keine Anrechnung nach § 615 Satz 2 BGB, § 11 Abs. 4 Satz 3 AÜG
g. Rechtsfolge
4. Erloschen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn wegen § 12 AV ?
=> Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlussklausel aus § 12 AV
=> AGB-Prüfung - Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG (vielleicht i.V.m. andere AÜG-§§ - muss ich noch prüfen)
=> grundsätzlich keine Benachteiligung des Leiharbeiters möglich
5. Ergebnis
 
Zuletzt bearbeitet:
Voraussetzung => Annahmeverzugs der G-GmbH - §§ 293ff. BGB
a. Ungekündigtes Arbeitsverhältnis
b. Erfüllbarer Anspruch auf Arbeitsleistung, § 297 BGB
c. Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des AN
d. Ordnungsgemäßes Angebot des AN
=> Inzidentprüfung des § 10 AV im Rahmen der Argumentation

Danke für deine Antwort!
Hast du hier die Reihenfolge der Prüfung extra verändert, weil du hier das ordnungsgemäße Angebot an letzter Stelle prüfst? Hier habe ich auch schon überlegt § 10 AV mit rein zu nehmen, aber hier geht es doch letztlich nur darum, ob A seine Arbeitsleistung angeboten hat und nicht schon wieviel mal?

Andererseits hatte ich überlegt § 10 AV in erfüllbares Arbeitsverhältnis zu prüfen, weil hier schon die Frage zu klären war, ob ein rechtswirksamer Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.

II. Anspruch nach §§ 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, 615 S.1, S.2, 293 ff. BGB

1. Erfüllbares Arbeitsverhältnis
- liegt ein rechtswirksamer Vertrag vor?
2. Vorliegen eines ordnungsgemäßen Angebots
_ wörtliches Angebot, liegt bei mir vor.

3. Nichtannahme der angebotenen Arbeitsleistung
-hier habe ich den §298 BGB

Alternativ dachte ich daran, hier mit der Problematik anzusetzen, ob der vergütungsansprch des A nicht entfallen ist, weil er entgegen der Vorgaben im AV gehandelt hat.

Was denkt ihr? Bitte um Korrektur, wenn ich hier falsch liegen sollte.
Im übrigen finde ich diese Einsendearbeit sehr zeitintensiv ...wüsste nicht, ob ich das in der Klausur in 2 Stunden hinkriegen würde:durcheinander
 
Eine unwirksame Klausel wirkt sich aber gemäß §§ 306 I, II BGB grundsätzlich nicht auf die Wirksamkeit des ganzen Arbeitsverhältnisses nach § 611 I BGB aus; es sei denn, das Festhalten an dem Vertrag wäre dann unzumutbar. Das macht daher in dem Fall mehr Sinn, die Klausel zu prüfen, da wo es thematisch am besten passt, und zwar beim Angebot der Leistung.
 
Beim Schreiben bin ich auch darauf gekommen, dass eine Abgrenzung zwischen § 615 S. 1 BGB und § 615 S. 3 BGB notwendig sein könnte.
 
Ich bin am Grübeln über die Kommentare zu § 615 Satz 3 BGB. Schließlich trägt der Verleiher das Risiko des Arbeitsausfalls.
Wenn man so auslegt, dass es sich beim § 10 Arbeitsvertrag um eine vorformulierte Klausel handelt, hätte man ggf. einen Verstoß nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, bevor man zur Prüfung des § 134 BGB kommt.

Generell muss man m.E. unterscheiden, ob ein Dienstvertrag mit AGB oder ein Individualvertrag vorliegt. Wenn man dies für den § 12 Arbeitsvertrag prüft, gibt es keinen Grund, diese Prüfung beim § 10 Arbeitsvertrag auszulassen.

@suumcuique: Wie hast Du das Problem mit der vorformulierten Klausel denn nun gelöst? An dieser Stelle bin ich etwas unschlüssig.
 
Ich habe, wie folgt, argumentiert:
- Es ist grundsätzlich irrelevant ist, ob der Verwender den Vertrag und die damit verbundenen Klausel selbst entworfen hat oder nicht.
- Im Regelfall ist der Arbeitgeber der Verwender und stellt u.a. aufgrund seiner Direktionsrecht die Bedingungen. Dafür spricht auch die Vermutung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, die postuliert, dass AGB vom Unternehmer gestellt werden, wenn sie nicht vom Verbraucher (hier: Arbeitnehmer - gemäß § 13 BGB) in den Vertrag eingeführt wurde.
- Es ist egal, ob die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind; hier liegt ein Fall des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB vor. Eine einmalige Verwendung reicht aus.
- Außerdem indiziert m.E. As Ahnungslosigkeit hinsichtlich der vertraglich vereinbarten zweimaligen Meldepflicht trotz des Hinweises der S, sich vertragsgemäß zu melden, dass A keinen Einfluss auf den Inhalt des § 10 Arbeitsvertrages nehmen konnte.
=> § 10 AV = AGB, idem bei § 12 AV.

Es tut mir leid, dass ich erst jetzt antworte. Ich bin erst gestern Abend beim Schreiben darauf gekommen und hatte seit dem Wochenende jegliche eMail und Internet-Benachrichtigung abgeschaltet, um fertig zu werden.
 
Hallo ihr Lieben,

kann jemand den SV hierzu hochladen. Wollte es zu Übungszwecken für die Klausur im März nutzen. Bei Moodle ist der leider nicht drinne.

Danke Vorab!
 
Zurück
Oben