EA 1 55107 Abgabetermin 07.05.2013

Die ist echt schwer!!!!
Das sind meine Ergebnisse:
1.) strafbar gemäß 242 StGB
2) 263 StGB-> objektiver Tatbestand nicht erfüllt wg. Garantenstellung usw.
3) 263 StGB-> objektiver Tatbestand ebenfalls nicht erfüllt wg. Nichtbeweisbarkeit der Täuschung

Was meint Ihr?
 
Hallo zusammen,

für Aufgabe 1 und 2 habe ich nachfolgende Ansätze:

1:

Diebstahl § 242 I StGB (+)
Betrug § 263 I StGB (-)
Unterschlagung § 246 I StGB (+, tritt aber zurück wegen Subsidiarität zu § 242 I StGB)

2:

Betrug § 263 I StGB (Annahme des Wechselgeldes, -)
Betrug durch Unterlassen §§ 263 I, 13 I StGB (Nichtaufklärung, - wegen fehlender Garantenstellung)

3:

noch nicht bearbeitet, denke aber an Unterschlagung, bin mir jedoch nicht sicher.

Vielleicht noch dazu: ich habe mir die Examensrepetitoria von Jäger (Reihe UniRep) besorgt, und nach einiges Lesen scheinen die mir verständlicher zu sein als die Skripte. Die Informationsdichte ist meiner Meinung nach besser dosiert.
 
Ich kämpfe mich auch gerade durch die EA - viel zu wenig Zeit, viel zu viel zu tun und viel zu erschlagen vom Stoff. Aber naja. :/

Spontan finde ich das hier ganz hilfreich:http://tu-dresden.de/die_tu_dresden...strafrecht/lehmann/Lsung Fall 1 242, 263.pdf

Bei 1) würde ich auch Diebstahl (+) und Unterschlagung (- wegen Subsidiarität) prüfen - muss man an der Stelle wirklich auch Betrug anprüfen? Hätte ich jetzt glaube ich nicht gemacht ...

Zu 2 und 3 muss ich heute und/oder morgen noch kommen ...
 
hallo an alle erst einmal!
In diesem Semester würde ich gern Probeweise die EA´s schreiben, und ich weiß dass ich nun ziemlich spät dran bin.

Zu diesem Zweck hätte ich eine Frage:

Zu Aufgabe eins:

Muss ich da nicht den Diebstahl aufspalten und drei verschiedene Sachen Prüfen!

1. Diebstahl durch verstecken der Waren in den Einkaufswagen - was ja nicht durchgeht, da er die Herrschaft über die Waren noch nicht erlangt hat.

2. Betrug durch Passieren der Kassen, ohne die Ware anzuzeigen, zumindest konkludent .... was ja positiv für den Betrug ausfällt

und 3. Diebstahl durch Passieren der Kasse mit der Ware ... was auch positiv ausfällt....

oder reicht es wenn ich nur Diebstahl durch passieren der Kasse und Betrug durch passieren der Kasse prüfe....

Es wäre sehr nett und Hilfreich, wenn mir jemand weiterhelfen könnte....
 
Hallo Sinthiya,

ich habe Diebstahl nur einmal geprüft, den Bruch fremden Gewahrsams jedoch aufgespaltet: 1) einstecken der Waren, 2) Zahlungsvorgang und Verlassen des Ladens.

Betrug habe ich auch geprüft, und verneint, da die Kassiererin nicht über Verfügungsbewusstsein verfügt. Ich glaube dass eine Prüfung wegen Betrugs hier sinnvoll sein kann, da die Fallbücher usw. die ich gelesen habe, gerade bei solchen Sachverhälten die Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl als Problemfeld hervorheben.
 
Denke Hans,

demnach sind beide Wege möglich und ich muss nur beachten dass ich beides (einstecken und verlassen) drin habe....
was den Betrug angeht muss ich doch nochmal genauer nachsehen, da hatte ich was anderes im Kopf .... aber nach der Recherche im Internet komme ich auch zu der Ansicht, dass es negativ ausfällt weil die Vermögensverfügung fehlt.... oder seh ich es anders?
 
Hallo Sinthiya,

zwar sind beide Wege möglich, meiner Meinung nach verursacht das Verstecken an sich jedoch keinen Gewahrsamsbruch, da nach der Verkehrsauffassung der Ladeninhaber oder sein Personal zur jeden Zeit Zugriff auf die Sachen im Einkaufswagen hat. Erst nach Passieren der Kasse oder sogar nach Verlassen des Ladens sehe ich den Gewahrsam als gebrochen.
 
Eines der Stichworte heißt hier "Gewahrsamsenklave" und dazu gibt es durchaus lustige Histörchen.

Ein im Einkaufswagen verstecktes gefrorenes Brathähnchen durchbricht den Gewahrsam des Händlers noch nicht - ein unter dem Hut verborgenes, welches zur Ohnmacht der Hutträgerin noch im Laden führt, kann hingegen sehr wohl schon einen Gewahrsamsbruch darstellen ... :laugh:
 
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