EA 1 55108 Abgabetermin 23.04.2014

sammy

Tutorin
Ort
Düsseldorf
Studiengang
Bachelor of Laws
Hallo zusammen,

hat schon jemand die erste EA erhalten und möchte vielleicht schreiben um was es geht?
Bei mir fällt der Abgabetermin in einen zweiwöchigen Urlaub, von daher würde ich mich sehr freuen, mich mit dem Thema der EA früher auseinander setzen zu können.

Ich habe leider noch keine Unterlagen aus Hagen.

LG Sammy
 
Hallo zusammen,

hat schon jemand die erste EA erhalten und möchte vielleicht schreiben um was es geht?
Bei mir fällt der Abgabetermin in einen zweiwöchigen Urlaub, von daher würde ich mich sehr freuen, mich mit dem Thema der EA früher auseinander setzen zu können.

Ich habe leider noch keine Unterlagen aus Hagen.

LG Sammy
Meine Unterlagen waren gestern im Briefkasten. Ich habe das Päckchen jetzt mal schnell aufgemacht und geschaut, ja die EA zu BGB III ist drin. Es ist ein ganz kurzer Fall.
Sachverhalt frei wiedergegeben:
A braucht Geld. Er ist Eigentümer einer wertvollen Münzsammlung. Er nimmt ein Darlehen auf. Zur Sicherung des Darlehens übereignet er die Münzsammlung an die Bank. Die Münzen werden jedoch nicht an die Bank übergeben, sondern verbleiben im Safe des A. A stirbt. Sohn S (Alleinerbe) entdeckt die Münzen im Safe, weiß aber nichts von der Sicherungsübereignung an die Bank und veräußert die Münzen an einen Händler H. Die Bank verlangt jetzt von H Herausgabe der Münzen.
Fallfrage: Zu Recht?
 
Davon ist nichts erwähnt, aber dessen Existenz wird immer unterstellt bei einer Sicherungsabrede - er spielt wegen dem Abstraktionsprinzip aber keine Rolle für die Falllösung. Aufgrund der Sicherungsabrede sind sich die Parteien einig, dass das Eigentum übergehen soll. Und das zählt.
 
Danke für den Hinweis mit dem "unterstellen"!
Da die Münzen NICHT übergeben wurden, hätte meines schmalen Wissens nach die Übereignung nicht statt gefunden...
Deshalb auch meine Frage...
 
In BGB III musst Du strikt zwischen Übergabe und Übereignung trennen - das sind zwei getrennte Prüfungspunkte. Lies Dich erst mal ins Thema Sicherungsübereignung ein bevor Du weiter an der EA puzzelst, ohne das Wissen was eine Sicherungsübereignung ist kannst Du die EA nicht lösen. Kennzeichen einer Sicherungsübereignung ist es ja gerade, dass das Eigentum übergeht (z.B. zur Absicherung eines Darlehens), aber die Sache nicht übergeben wird sondern beim früheren Eigentümer verbleibt.
 
Beim Eigentumsübergang muss entweder Einigung und Übergabe vorliegen - dann ist § 929 BGB einschlägig, oder die Übergabe wird ersetzt durch ein Übergabesurrogat - dann kommen zusätzlich zu § 929 BGB die § 930 oder 931 ins Spiel. Unter § 930 fällt die Sicherungsübereignung,
 
Bei dem § 930 BGB bin ich schon im Skript, jedoch steht im ersten Skript dazu, dass es entweder einen Sicherungsvertrag geben muss oder das Besitzverhältnis aus dem Gewetz ergibt... Aus diesem Grund fragte ich ja nach dem Sicherungsvertrag... ich denke aber, meine Erkenntnisse, die für den Fall wichtig sein werden, stehen großteils bestimmt im 2. Skript und da bin ich leider noch nicht... ;-)
 
Bei dem § 930 BGB bin ich schon im Skript, jedoch steht im ersten Skript dazu, dass es entweder einen Sicherungsvertrag geben muss oder das Besitzverhältnis aus dem Gewetz ergibt... Aus diesem Grund fragte ich ja nach dem Sicherungsvertrag... ich denke aber, meine Erkenntnisse, die für den Fall wichtig sein werden, stehen großteils bestimmt im 2. Skript und da bin ich leider noch nicht... ;-)


Eine Abrede ist ja ein Vertrag ...
 
Eine Abrede ist ja ein Vertrag ...
Richtig. Nur wird in den Sachverhalten dieser Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt, da das für den Eigentumsübergang irrelevant ist ob das ein schriftlicher Sicherungsvertrag ist, ein mündlicher Sicherungsvertrag oder ob das im Darlehensvertrag mit extra Klauseln vereinbart wird und was da genau drinsteht. Es ist nur wichtig, dass die Parteien sich einig sind, dass es eine Sicherungsübereignung sein soll.
 
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