Einsendeaufgaben EA 1 55108 SS 2017

Jemand schon Diskussionsbedart?
 
Hallo :)

Also ich habe die erste Aufgabe fertig und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen T und G ein Besitzmittlungsverhältnis vorliegt und die Uhr demnach nicht abhanden gekommen ist.
 
Es geht doch aber um den Herausgabeanpruch des T gegen H…Besitzer zum Schluss ist doch unstreitig der H und nicht der G. Deine Prüfung kann doch da nicht fertig sein.
 
Ich habe mich wohl falsch ausgedrückt ;D

Nein...
Ich habe als festgestellt, dass ein besitzmittlungsverhältnis zwischen T und G vorlag...

G hat es dann H gutgläubig veräußert.
 
Die Ware ist aber als Kommissionsware bezeichnet und wird im KUNDENauftrag verkauft. Da kann der H nicht gutgläubig den G für den Eigentümer halten...alleine über den 932 läuft das nicht.

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Ich setz mich erst kommende Woche an die erste EA (und die Abgabefrist wird selbstverständlich ausgereizt, inkl. Abgabe mit Poststempel am letzten Tag, die Dame in der Postagentur kennt mich und meinen Wunsch nach einem "gut lesbaren" Tagesstempel auf der Briefmarke bereits wenn ich nur zur Tür reinkomme:haumichwech:).

Wenn du solange Geduld hast kann ich vielleicht auch noch was geistreiches beitragen :reader:
 
Zur 1. Frage:
I. §§ 861, 869 BGB kurz anprüfen und ablehnen, was meint ihr?
II. §§ 985 BGB+

In der 2. Frage
Erst darauf eingehen , dass T ja nie Eigentümer war, daher werden nur AS der R geprüft oder gibt es einen, der zum. angeprüft werden soll? GoA ist ja ausgeschlossen.
Dann habe ich bisher Wertersatzanspruch §§ 951 I 1 iVm 812 I 1 Alt 2 bgb + angenommen.
Wie sieht es mit Schadensersatzansprüchen aus?

VG
 
ich sehe irgendwie noch keine klaren bilder bei dem fall. t ist ja nur eigentümer der uhr, aber nicht des armbands. außerdem erfüllt er den auftrag nicht ordnungsgemäß wegen dem falschen laden, dann die azubine...ach, ich find den fall doof :-(
 
Hallo,

habt ihr Ideen zum zweiten Teil der Einsendeaufgabe? Wie behandelt ihr den Anspruch des T?
Ich prüfe einen Anspruch der R aus § 987. Andere Ansprüche, die nicht vom Bearbeitervermerk ausgeschlossen sind, habe ich noch keine gefunden.
 
Hallo,

habt ihr Ideen zum zweiten Teil der Einsendeaufgabe? Wie behandelt ihr den Anspruch des T?
Ich prüfe einen Anspruch der R aus § 987. Andere Ansprüche, die nicht vom Bearbeitervermerk ausgeschlossen sind, habe ich noch keine gefunden.

Du prüfst Nutzungen nach Rechtshängigkeit? Dafür fehlt zuallererst mal überhaupt die Rechtshängigkeit. Weiters ist die R auch nicht mehr Eigentümer, da der G das Eigentum nach § 950 BGB durch Verabeitung. Damit kommt allenfalls wie von @Reace schon erwähnt ein § 951 I 1 i. V. m. § 812 I 1 Alt. 2 BGB (der nicht durch Bearbeitervermerk ausgeschlossen ist – dieser spricht nur von „rein bereicherungsrechtlichen Ansprüchen“…ein Hinweis darauf, dass dieser Weg richtig ist) in Betracht, den ich auch bejahen würde.

@Reace Für einen SE sehe ich wenig Prüfungsgrundlage, wenn ich ehrlich bin. Was würdest du denn da prüfen wollen? Über einen Werkvertrag zwischen T und G und dann eine Unmöglichkeit über §§ 280 I,III, 283 BGB?
 
Du prüfst Nutzungen nach Rechtshängigkeit? Dafür fehlt zuallererst mal überhaupt die Rechtshängigkeit. Weiters ist die R auch nicht mehr Eigentümer, da der G das Eigentum nach § 950 BGB durch Verabeitung. Damit kommt allenfalls wie von @Reace schon erwähnt ein § 951 I 1 i. V. m. § 812 I 1 Alt. 2 BGB (der nicht durch Bearbeitervermerk ausgeschlossen ist – dieser spricht nur von „rein bereicherungsrechtlichen Ansprüchen“…ein Hinweis darauf, dass dieser Weg richtig ist) in Betracht, den ich auch bejahen würde.

@Reace Für einen SE sehe ich wenig Prüfungsgrundlage, wenn ich ehrlich bin. Was würdest du denn da prüfen wollen? Über einen Werkvertrag zwischen T und G und dann eine Unmöglichkeit über §§ 280 I,III, 283 BGB?

Oje, danke dir. Da war ich wohl etwas voreilig. Mein Problem ist ein bisschen, dass ich das Gefühl habe einige Informatonen im Sachverhalt nicht verarbeiten zu können. So zum Beispiel die Information, dass T nicht zu dem von R bevorzugten Juwelier geht. Aber auch die Information, dass die Aushilfe A alleine im Geschäft und noch recht unerfahren ist, kriege ich nicht so recht verarbeitet. Wie gehst du damit um? Gru?
 
ich komme zu dem ergebnis, dass kein anspruch gem 985 besteht.
Habe den § 366 HGB analog, sodass H gutgläubig bzgl der Vertretungsmacht war.
"Die h. M. bejaht die Anwendung von § 366 HGB unter dem Hinweis, dass in der Praxis häufig nicht zwischen Vertretungs- und Verfügungsmacht unterschieden werde. Insoweit sei auch unter Berücksichtung des Schutzzweckes des § 366 HGB (Gewährleistung der Sicherheit des Handelsverkehrs) der gute Glaube an die Vertretungsmacht des Handelnden schutzwürdig"
ist das zu abwegig?
 
Wobei: Gemäß § 990 I 1 BGB ist die Rechtshängigkeit doch dann nicht notwendig, wenn der Erwerber der Sache bösglläubig ist. Sollte man nicht zumindest prüfen, ob G grob fahrlässig bei der Verarbeitung des Armreifs handelte? Er muss sich ja womöglich den Fehler der A zurechnen lassen.
 
Also Frage 1 habe ich jetzt fertig und wie folgt:

1. Anspruch aus 985 (+)
- T Eigentümer (+)
- Erwerb des G vom Berechtigten nach 929 S. 1 (-)
- Erwerb des H nach 929 S. 1 (-) weil keine Berechtigung zur Veräußerung
- gutgläubiger Erwerb des H nach 929 S. 1, 932 (-) weil G nie Eigentümer war und durch das Schild auch darauf hingewiesen wurde (im Kundenauftrag), Eigentum bleibt beim Kunden. guter Glaube zielt nur auf Eigentümerstellung ab und nicht auf Berechtigung zur Veräußerung, keine Stellvertretung oder Auftrag durch T

2. T-> H aus 861(-)
-T = früherer Besitzer (+)
- verbotene Eigenmacht des G (-)

3. T-> H aus §§ 861, 868, 869 (-)
- abhanden gekommen (-)

4. T-> H aus § 1007 I (+)
-T = früherer Besitzer (+)
- H = gegenwärtiger Besitzer (+)
- H beim Besitzerwerb nicht in gutem Glauben (+)
 
Meine Lösung sieht wie folgt aus:



T könnte von H die Herausgabe der Uhr gemäß § 985 BGB verlangen.

a) Sache +

b) Besitz des H +

........... kein Recht zum Besitz, § 986 BGB +

c) Eigentum

............Erst T Eigentümer +
............§ 1006 Abs.1 S.1 BGB unerheblich

............Eigentumsverlust?

........................Verlust des Eigentums durch Übereignung (§ 929 S. 1 BGB):
.................................. Einigung über Eigentumsübergang G-->H +
.................................. Übergabe +
..................................Berechtigung des G zur Übereignung?
.............................................Einigung über Eigentumsübergang T-->G -
.............................................Aneignung nach § 958 BGB -
........................=>Somit liegt kein Eigentumserwerb des H nach § 929 S.1 BGB vor.

........................Gutgläubiger Erwerb des H gemäß §§ 929, 932 Abs.1 S.1 BGB
..................................Einigung und Übergabe (siehe oben) +
..................................Nichtberechtigung des G (siehe oben) +
..................................Guter Glaube des Erwerbers H?
.............................................§ 932 Absatz 2 BGB grundsätzlich -
.............................................aber § 366 HGB +

............=>Somit hat T sein Eigentum an der Uhr verloren.

Ergebnis:
Der T kann somit nicht von H die Herausgabe der Uhr gemäß § 985 BGB verlangen, da er zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens nicht Eigentümer der Uhr ist.
 
und sonst? ist das deine ganze lösung der 1. frage? das ist etwas wenig...
 
aber den 366 HGB ist super, da muss ich nochmal drüber gehen. Danke für den Hinweis
 
1. Nope, ich war nur gestern einfach noch nicht so weit und dachte, dich könnte der § 366 HGB interessieren.

2. Der G und H nehmen an, es läge Kommisionsware vor. G hat somit als Kommissionär in eigenem Namen und auf fremde Rechnung gehandelt. Dann greift der § 366 HGB.
 
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